ECLI:DE:BPatG:2022:310122B25Wpat13.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 13/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 015 644.3
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kortbein, der
Richterin Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen beschlossen:
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Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November
2020 aufgehoben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die weiterhin
beanspruchten Dienstleistungen
Klasse 35: Digitales Marketing; Werbe- und Marketingberatung;
Klasse 42: Softwaredesign; Softwareberatung; Softwareentwicklung;
Webseitengestaltung; Webseitenentwicklung; Beratung bei der
Webseitenentwicklung
zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Syndicats
ist am 5. Juli 2019 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet
worden:
Klasse 35:
Digitales Marketing; Werbe- und Marketingberatung;
Klasse 36:
Bereitstellung von Beteiligungskapital; Beteiligungsfinanzierungen;
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Klasse 42:
Softwaredesign; Softwareberatung; Softwareentwicklung; Webseitengestaltung;
Webseitenentwicklung; Beratung bei der Webseitenentwicklung.
Mit Beschluss vom 12. November 2020 hat die Markenstelle für Klasse 42 des
Deutschen Patent- und Markenamts die unter der Nummer 30 2019 015 644.3
geführte Anmeldung durch eine Prüferin des höheren Dienstes für alle
angemeldeten Dienstleistungen wegen fehlender Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen.
Die Markenstelle hat die Anmeldung der Bezeichnung Syndicats zurückgewiesen,
weil sie von den angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibende Angabe
(irgend)eines Zusammenschlusses mehrerer Firmen zur gemeinsamen
Beschaffung oder eines gemeinsamen Absatzes verstanden werde.
Die Bezeichnung „Syndicats“ sei der französischen Sprache entnommen und
bedeute „Syndikate“. Nachdem die französische und die deutsche Bezeichnung
phonetisch annähernd identisch seien, seien für ein entsprechendes Verständnis
der inländischen angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Sprachkenntnisse
erforderlich. Ein Syndikat sei eine Organisation, die für die Mitgliedsunternehmen
eine gemeinsame Beschaffung oder einen gemeinsamen Absatz betreibe. So
bestellten bei einem Vertriebssyndikat etwa Kunden direkt beim Syndikat, das die
Aufträge an die Mitglieder nach einem bestimmten Schlüssel weiterleite und die
Zahlungen entgegennehme. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher
„syndicats“ bezogen auf die Dienstleistungen als ein Angebot für die
Geschäftstätigkeit von zentralen Verbänden, Unternehmenszusammenschlüssen,
Konsortien oder Syndikaten, insbesondere im Investmentbereich bzw. als ein
Angebot, das von einem Unternehmensverband, Konsortium oder sog Syndikat
offeriert werde, verstehen. Insoweit erschöpfe sich die angemeldete Bezeichnung
in der beschreibenden Angabe des Erbringers, Anbieters oder Adressaten der
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beanspruchten Dienstleistungen. Denn sämtliche beanspruchten Dienstleistungen
könnten von oder für in Syndikaten zusammengeschlossene Unternehmen erbracht
werden. Gerade im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen seien
Syndikate weit verbreitet, so dass bei Syndicats die Angabe des Erbringers der
beanspruchten Dienstleistungen der Bereitstellung von Beteiligungskapital,
Beteiligungsfinanzierungen auf der Hand läge. Ebenso könnten die weiteren
beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 von Syndikaten für ihre
Mitgliedsunternehmen erbracht werden, um auf diese Weise Synergieeffekte zu
erzeugen. Vor dem Hintergrund der fehlenden Unterscheidungskraft könne die
Frage eines darüberhinausgehend bestehenden Freihaltebedürfnisses nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
würden einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung Syndicats keine
Eintragungshindernisse entgegenstehen. Bei den von den Dienstleistungen in
erster Linie angesprochenen Verkehrskreisen handele es sich um Mitarbeiter in
Konzernen, Verbänden und Startups, die sich mit Marketing und/oder technischen
Entwicklungen befassten und entsprechende Fachkenntnisse auf diesem Gebiet
aufwiesen bzw. für die Dienstleistungen der Klasse 36 um Führungspersonen eines
Unternehmens. Damit sei jedenfalls ein spezialisierter und aufmerksamer
Verkehrskreis angesprochen. Der Bezeichnung Syndicats sei keine unmittelbar
beschreibende Sachangabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu entnehmen.
Zwar werde die Bezeichnung in Verbindung mit dem Vertrieb von Massegütern
genannt, ein Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen, erst Recht
ein solcher mit den in Rede stehenden Dienstleistungen sei aber nicht gegeben.
Auch sei eine enge gedankliche Verbindung zwischen der angemeldeten
Bezeichnung und den Dienstleistungen, die sich den Verkehrskreisen geradezu
aufdränge, nicht zu erkennen. Insoweit sei die Behauptung der Markenstelle,
wonach es sich bei Syndicats um eine Beschreibung des Erbringers der
Dienstleistungen handele, nicht nachvollziehbar, weil der Begriff keinen Anhalt dazu
gebe, welche konkreten Dienste die Anmelderin anbiete. Denn das Wort „Syndicats“
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beschreibe kein spezifisches Merkmal, den Leistungsumfang oder ähnliche
Eigenschaften der beanspruchten Dienstleistungen. Dazu habe die Markenstelle im
Übrigen auch keinerlei Feststellungen getroffen. Aufgrund der zahlreichen
Definitionsmöglichkeiten sei der Bezeichnung für die konkreten Dienstleistungen ein
eindeutiger beschreibender Charakter nicht zu entnehmen. Insoweit dränge sich
eine für den Verkehr im Vordergrund stehende, ohne weiteres ersichtliche
Beschreibung von Eigenschaften der Finanzdienstleistungen, des Softwaredesigns
oder der Marketingdienstleistungen nicht auf.
Der Senat hat die Anmelderin mit rechtlichem Hinweis vom 14. Dezember 2021
darauf hingewiesen, dass die Beschwerde in Bezug auf die im Tenor genannten
Dienstleistungen Erfolg habe dürfte. Weiter hat er ausgeführt, dass der Eintragung
der angemeldeten Bezeichnung für die beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen der Klasse 36 aber jedenfalls das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft entgegenstehe.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 hat die Anmelderin mitgeteilt, dass sie die
Anmeldung in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 36 zurücknimmt. Sie
begehrt aktuell Schutz noch für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35
und 42.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutsches Patent- und
Markenamts vom 12. November 2020 aufzuheben, soweit die Anmeldung
für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle, den Hinweis des Senats vom 14. Dezember 2021, die Schriftsätze
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der Anmelderin, insbesondere den Schriftsatz vom 21. Dezember 2021, mit dem die
Anmelderin auf die Dienstleistungen der Klasse 36 verzichtet, und auf den übrigen
Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Anmelderin hat auf der Grundlage des zuletzt auf die
Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 eingeschränkten
Dienstleistungsverzeichnisses auch in der Sache Erfolg. Der Eintragung der
angemeldeten Bezeichnung „Syndicats“ als Marke steht im Zusammenhang mit den
noch beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 weder das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG noch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Denn im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen ergibt sich auch bei einem
Verständnis der Bezeichnung als „Syndikate“ im Sinn von „Verkaufskartelle“ oder
„Konsortien“ kein sinnvoller Aussagegehalt und auch kein Bezug dahingehend,
dass solche Dienstleistungen durch Kartelle/Konsortien erbracht werden.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH, GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 – Link
economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 – TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 –
Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850, 854 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der
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fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden
Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor
ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH, GRUR 2003, 604
Rn. 60 – Libertel; BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 17 –Smartbook). Bei der Beurteilung
von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die
fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt
es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH, GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 – SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. – Henkel; BGH,
GRUR 2006, 850 – FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH, GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 – Aus Akten werden
Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 –
test; EuGH, MarkenR 2010, 439 Rn. 41 - 57 – Flugbörse).
Hiervon ausgehend besitzen Bezeichnungen keine Unterscheidungskraft, denen
die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden
beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 –
FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor). Darüber
hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Angaben, die sich auf
Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden
Produkt hergestellt wird (BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2010, 1100
Rn. 23 –TOOOR!).
Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass das
Anmeldezeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 35
und 42 einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt aufweist.
Es handelt sich auch um keine Angabe, durch die ein hinreichend enger
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beschreibender Bezug zu den weiterhin beanspruchten Dienstleistungen hergestellt
werden kann.
Die angemeldete Bezeichnung besteht aus dem Begriff „Syndicats“. Bei dem
englischen Wort Syndicats handelt es sich um die Pluralform des auch in der
deutschen Sprache verwendeten Begriffs aus der Wirtschaft „Syndikat“, der die
Bedeutung eines Verkaufskartells hat (vgl. dazu DUDEN, Die deutsche
Rechtschreibung, 24. Aufl., DUDEN Das Fremdwörterbuch, 10. Aufl., Dudenverlag:
„(Wirtsch.) Verkaufskartell; Bez. für geschäftlich getarnte Verbrecherorganisationen
in den USA“ sowie die der Anmelderin mit dem Senatshinweis vom 14. Dezember
2021 übermittelten Anlagen 1). Ein Syndikat ist dabei der Zusammenschluss von
Unternehmen der gleichen Produktions- oder Handelsstufe, die sich vertraglich
verpflichten, durch gemeinsame zentrale, rechtlich selbstständige Einkaufs- oder
Verkaufseinrichtungen die Beschaffung von Rohstoffen oder Waren oder den
Absatz ihrer Erzeugnisse wirtschaftlicher zu gestalten. Syndikate sind die straffste
Form eines Kartells. Nach dem Kartellgesetz sind Syndikate grundsätzlich
unzulässig. Innerhalb enger gesetzlicher Grenzen sind sie jedoch möglich, wenn die
Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der beteiligten Unternehmen im Interesse der
Allgemeinheit liegt und nicht auf anderem Weg erreicht werden kann (vgl. Definition
aus bpb.de Lexikon der Wirtschaft – Anlage 2 der mit dem Senatshinweis vom 14.
Dezember 2021 übermittelten Unterlagen). Der Begriff Syndikat wird in der
Finanzwelt häufig mit dem Begriff des „Konsortium“ gleichgesetzt. Hierbei handelt
es sich um einen Zusammenschluss von mehreren Banken zu einem gemeinsamen
Geschäftszweck wie etwa der Kreditvergabe (Konsortialkredit),
Unternehmensübernahme oder Emission einer Anleihe (vgl. „Syndikat“ bzw.
„Syndikat (Kartellform)“ – Wikipedia - Anlagen 3 der mit dem Senatshinweis vom
14. Dezember 2021 übermittelten Unterlagen). Insoweit kann die angemeldete
Bezeichnung jedenfalls soweit der Finanzbereich betroffen ist, mit dem Begriff des
„Konsortium“ bzw. der „Konsortien“ gleichgesetzt werden. Konsortien finden sich
häufig zur Finanzierung von Großprojekten oder aber auch zur Finanzierung von
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(Geschäfts)Übernahmen und Beteiligungen zusammen (vgl. www.bwl-lexikon.de
sowie www.Wirtschaftslexikon24.com - Anlagen 4 der mit dem Senatshinweis vom
14. Dezember 2021 übermittelten Unterlagen). Es mag sich zwar bei der
Bezeichnung „Syndicats“ angesichts der Konnotation zu einem „als geschäftliches
Unternehmen getarnter Zusammenschluss von Verbrechern“ (vgl. Anlage 1 der mit
dem Senatshinweis vom 14. Dezember 2021 übermittelten Unterlagen) um eine
eher zurückhaltend verwendete und nicht häufig gebräuchliche Bezeichnung für ein
Konsortium für Finanzbeteiligungen handeln, doch ist von einem entsprechenden
Verständnis der an Finanzdingen interessierten Verkehrskreise vor dem
Hintergrund der lexikalischen Nachweise auszugehen.
Soweit die Bezeichnung „Syndicats“ somit im Zusammenhang mit solchen
Dienstleistungen steht, bei denen die Erbringung der Dienste in Form spezifischer
Zusammenschlüsse zu gemeinsamen Geschäftszwecken (= Konsortien/Syndikate)
gängig und üblich ist, eignet sich der dementsprechende Hinweis auf Syndicats als
beschreibende Angabe. Denn insoweit bezeichnet Syndicats im Zusammenhang
mit diesen Dienstleistungen die Art und Weise ihrer Erbringung als solche mit Hilfe
von „Syndicats“/Syndikaten also Konsortien.
Die Recherche des Senats hat eine entsprechend übliche Erbringung der
beanspruchten Dienstleistungen durch ein Konsortium als Leistungserbringer allein
für den Bereich der Finanzbeteiligungen (vgl. die Bezeichnungen Konsortialkredite,
syndizierter Kredit) und Projektfinanzierungen ergeben (vgl. auch Anlagen 5 der mit
dem Senatshinweis vom 14. Dezember 2021 übermittelten Unterlagen). Für die
ursprünglich ebenfalls beanspruchten Dienstleistungen der Bereitstellung von
Beteiligungskapital sowie der Beteiligungsfinanzierungen der Klasse 36 ist ein
beschreibendes Verständnis von Syndicats als ein „Konsortium verschiedener
Finanzierungsinstitute“ vor diesem Hintergrund naheliegend.
Soweit allerdings die angemeldete Bezeichnung den angesprochenen
Verkehrskreisen im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 35
„digitales Marketing; Werbe- und Marketingberatung“ sowie den Dienstleistungen
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der Klasse 42 „Softwaredesign; Softwareberatung; Softwareentwicklung;
Webseitengestaltung; Webseitenentwicklung; Beratung bei der
Webseitenentwicklung“ begegnet, steht ein dementsprechendes beschreibendes
Verständnis nicht im Vordergrund. Zwar ist davon auszugehen, dass sich für die
Herstellung sämtlicher Waren oder die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen ganz
allgemein ein „Konsortium“ zusammenfinden und Unternehmen sich zu einem
bestimmten Zweck zusammenschließen können. Allerdings ist vor dem Hintergrund
obiger Ausführungen nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass ein solcher
Zusammenschluss zum einen als „Syndikat“ bezeichnet wird, noch weniger ist mit
der Verwendung der Pluralform Syndicats im Sinn von Syndikaten zu rechnen und
zudem ist auch nicht naheliegend von einem dementsprechenden Verständnis der
die angesprochenen Verkehrskreise als „Syndicate“ auszugehen. Denn im
Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen erweist sich Verwendung der
Bezeichnung, selbst wenn bestimmte Unternehmen sich im Einzelfall auch zu
bestimmten Zwecken zusammentun, um gemeinsam bestimmte Leistungen zu
erbringen, als nicht üblich. Insoweit bedarf es, um zu einer beschreibenden
Bedeutung von Syndicats im Zusammenhang mit den Dienstleistungen „Digitales
Marketing; Werbe- und Marketingberatung“ zu gelangen, weiterer
Gedankenschritte. Soweit Syndikat im Zusammenhang mit sachbeschreibenden
Themenbezeichnungen für den Zusammenschluss einer Interessensgemeinschaft
bereits vereinzelt verwendet wird, findet sich die Bezeichnung ausweislich der
Rechercheergebnisse nicht in Alleinstellung, sondern jeweils im Zusammenhang
mit einer vorangestellten, der Erklärung dienenden Angabe der Branche oder des
Themas (z.B. Bike Syndikat; Das Mietshäuser Syndikat – Zusammenschluss von
selbstorganisierten Hausprojekten; WERBE + FILMMUSIK Syndicate
Musicproduction; Poliklinik Syndikat; IT-Syndikat– Anlagen 6 der mit dem
Senatshinweis vom 14. Dezember 2021 übermittelten Unterlagen) und zudem auch
nicht in der Pluralform.
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Entsprechende Überlegungen gelten in Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse
42. Auch insoweit erweist sich eine Verwendung des Wortes Syndicats vor allem
durch die konkrete angemeldete Bezeichnung in der Pluralform als ungewöhnlich.
Nachdem Syndicats keine allgemein übliche Bezeichnung eines
Unternehmenszusammenschlusses darstellt, bleibt im Zusammenhang mit den
weiteren Dienstleistungen offen, was damit gemeint sei soll. Die Bedeutung der
angemeldeten Bezeichnung als Syndikate im Sinn von „konkrete
Unternehmenszusammenschlüsse“ ist aus sich heraus nicht so verständlich, dass
ihr ein eindeutiger Bedeutungsgehalt, der sich ohne weiteres erschließen würde,
entnommen werden kann (vgl. auch BGH GRUR 2016, 934 Rn. 22/23 - OUI).
2. Nachdem der angemeldeten Bezeichnung für die weiter beanspruchten
Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 eine unmittelbar beschreibende Bedeutung
nicht zu entnehmen ist, besteht auch kein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG.
Demzufolge war der angefochtene Beschluss für die weiterhin beanspruchten
Dienstleistungen aufzuheben.
Kortbein Kriener Dr. Nielsen
wegen Krankheit an der
Unterschrift gehindert
Kriener
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