BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 135/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 396 01 403 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Knoll beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2000 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 186 650 angeordnet worden ist. G r ü n d e : Mit Beschluß vom 22. Mai 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts unter anderem die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG für einen Teil der von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren bejaht und insoweit die Löschung dieser Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilweisen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Brandt Knoll Fa
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