BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 137/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die angegriffene Marke 395 00 787 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie den Richtern Brandt und Engels beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung AIVIT ist am 31. Oktober 1995 für eine Vielzahl von Waren ua "Pharmazeutische Er-zeugnisse" in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 20. Februar 1996. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der seit dem 26. November 1998 für "vit-aminhaltige Tiernahrungsmittel; Vitaminpräparate in Form von Brausetabletten, Pulvern, Granulaten, Bonbons, Kaubonbons, Emulsionen, Dragees, Kapseln, Tropfen, mit und ohne Mineralstoffzusätzen" eingetragenen Marke 2 105 267 Addivit. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch einen Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes vom 4. Oktober 2000 die - 3 - Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken verneint und den Wider-spruch zurückgewiesen. Auch soweit die Marken nach der hier maßgeblichen Re-gisterlage teilweise zur Kennzeichnung markenrechtlich identischer oder doch hochgradig ähnlicher und von einem breiten Publikum erwerbbarer Waren verwen-det werden könnten und jedenfalls insoweit wegen des anzunehmenden normalen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke strenge Anforderungen an den Marken-abstand zu stellen seien, wiesen die Marken keine verwechslungsbegründende Ähnlichkeit auf. Von wesentlicher Bedeutung sei, daß den jeweiligen, auf den vorliegenden Wa-rengebieten außerordentlich häufig verwendeten Bestandteilen "vit" eine wesentli-che Kennzeichnungsschwäche anhafte und der Gesamteindruck der Marken we-sentlich von den unterschiedlichen Wortanfängen "Addi" und "Al" bestimmt werde, denen der Verkehr auch seine besondere Aufmerksamkeit schenke. Die Schriftbil-der wichen aufgrund der unterschiedlichen Wortlängen - insbesondere auch der Dopplung des "dd" in der Widerspruchsmarke - und Buchstabenbestände sowie der in Normalschrift charakteristischen Oberlängen der Widerspruchsmarke gera-de in den vorderen Wortteilen hinreichend voneinander ab. Im Klangbild sorgten die Unterschiede in der Silbenanzahl und im Konsonantengehalt sowie im vokali-schen Klang, der nur in der angegriffenen Marke einen Doppellaut enthalte, für ei-nen ausreichenden Abstand, wobei der in "Addi" liegende, leicht erkennbare be-griffliche Hinweis auf "additiv, Addition" zusätzlich verwechslungsmindernd wirke. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den Beschluß der Markenstelle vom 4. Oktober 2000 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Es sei von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und da-von auszugehen, daß auch der jeweilige Bestandteil "vit" für die klangliche Prä-gung beider Marken trotz seines auf "Vitamin" oder "vita" hinweisenden Sinnge-- 4 - halts für die Beurteilung des Gesamteindrucks nicht nur von untergeordneter Be-deutung sei. Da auch die zusätzlichen, in der Widerspruchsmarke enthaltenen Konsonanten "dd" weich klängen und insbesondere bei einer schnelleren, flüchti-gen Sprechweise häufig verschluckt würden und iü klanglich kaum hervorträten, während die für den Klangcharakter wesentliche Vokalfolge der Marken identisch sei, bestehe Verwechslungsgefahr, zumal die Marken nicht nebeneinander aufzu-treten pflegten und auf das undeutliche Erinnerungsbild des Verkehrs abzustellen sei. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt (sinngemäß), die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. Die Markenstelle habe zu Recht den Widerspruch zurückgewiesen und zutreffend festgestellt, daß der gemeinsamen Silbe "vit" wegen der außerordentlich häufigen Verwendung der hier in erster Linie berührten Warengebiete und der sachhinwei-senden Bedeutung nur eine geringe kennzeichnende Bedeutung gegenüber den sich schriftbildlich und phonetisch deutlich unterscheidenden, jeweils am Wortfang stehenden weiteren Markenbestandteilen zukomme und deshalb keine Verwechs-lungsgefahr bestehe. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, daß die Widerspruchs-marke mit den Anfangssilben "Addi" für "Addition, additiv" auch begrifflich eine zu-sätzliche Unterscheidungshilfe biete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG). Sie ist je-doch in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine - 5 - Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Der Widerspruch ist deshalb zu Recht in den angefochtenen Beschlüssen zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG. Der Senat geht bei seiner Entscheidung von einer ursprünglichen durchschnittli-chen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einem normalen Schutz-umfang aus, auch wenn sich insbesondere der Bestandteil "vit" wegen seiner übli-chen Verwendung als Hinweis für "Vitamin" oder "vita" nicht nur nach der Register-lage, sondern insbesondere aufgrund seiner tatsächlichen, vielfachen Verwen-dung in Drittmarken als kennzeichnungsschwach erweist (vgl hierzu PAVIS PRO-MA, Knoll, BPatG 25 W (pat) 256/94 - Spidivit # VIVIVIT und PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 25 W (pat) 99/93 - Hermevit # HAARVIT; PAVIS PROMA, Knoll, BPatG 25 W (pat) 144/98 –BONVIT # BIOVIT; zur Bedeutung der Registerlage Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 144; BGH GRUR 1999, 241; 243 - Lions; BGH GRUR 1967, 246, 250 und 251 - Vitapur). Denn aus einer damit ver-bundenen isolierten Kennzeichnungsschwäche kann nicht ohne weiteres auf die allein maßgebende Kennzeichnungskraft der Gesamtbezeichnung geschlossen werden, zumal der deutlich kennzeichnungsstärkere Anfangsbestandteil "Addi" hiermit eine hinreichend phantasievolle und Eigenprägung aufweisende Wortzu-sammensetzung bildet. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Bildung soge-nannter "sprechender Marken", welche durch Wirkstoff- und/oder Anwendungsan-gaben jedenfalls ihre stoffliche Beschaffenheit und /oder ihren Verwendungszweck erkennen lassen, üblich ist (vgl für den Arzneimittelbereich zB BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitrangin). Danach sind an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Markenabstand wegen der nach der Registerlage teilweise möglichen Wareniden-tität und der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr uneingeschränkt im Vor-dergrund stehenden allgemeinen Verkehrskreise jedenfalls insoweit strenge Anfor-derungen zu stellen, wobei allerdings auch insoweit grundsätzlich nicht auf einen - 6 - sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, sondern auf einen durchschnittlich in-formierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zu-sammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). Auch unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an den Markenabstand ist auch nach Auffassung des Senats die Ähnlichkeit der Marken in keiner Richtung derart ausgeprägt, daß die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu bejahen wäre. Die angegriffene Marke hält vielmehr in jeder Hin-sicht noch einen ausreichenden Abstand zu der Widerspruchsmarke ein. Wie bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, unterscheiden sich die Markenwörter in klanglicher Hinsicht bereits deutlich durch die jeweils abweichenden Anfangsbestandteile "Ai" und "Addi". Diese sind selbst bei ungünstigeren Übermittlungsbedingungen oder etwas undeutlicherer Aussprache der Wörter wegen der in der Widerspruchsmarke zusätzlich vorhan-denen Doppelkonsonanten auch im jeweiligen Gesamteindruck der Wörter gut vernehmbar und gewährleisten ihre sichere Unterscheidung. Dem steht nicht ent-gegen, daß die jeweiligen Endbestandteile "vit" identisch sind, da diesen wegen ihres insbesondere im Bereich möglicher Warenidentität warenbeschreibenden Charakters und ihrer häufigen Verwendung als Markenbestandteil im jeweiligen Gesamteindruck nur untergeordnete kennzeichnende Bedeutung zukommt, zumal losgelöst von einer bestehenden Kennzeichnungsschwäche Endbestandteilen von Wörtern regelmäßig weniger Bedeutung zukommt als Anfangsbestandteilen, da der Verkehr erstere erfahrungsgemäß weniger beachtet (vgl hierzu Altham-mer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 97). - 7 - Ebenso weisen die Marken im Schriftbild in jeder üblichen Schreibweise bereits aufgrund der deutlich abweichenden Wortlänge und Kontur der Buchstaben einen hinreichenden Abstand auf, wobei in Normalschrift oder bei handschriftlicher Wie-dergabe die zusätzlichen Oberlängen in der Widerspruchsmarke weitere Unter-scheidungshilfen bieten, zumal das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung ge-stattet als das schnell verklingende gesprochene Wort. In ihrer Gesamtheit reichen jedenfalls die bereits von der Markenstelle aufgezeig-ten Unterschiede der Wörter aus, trotz strenger Anforderungen und des zu berück-sichtigenden Unterscheidungsvermögens von Laien eine sichere Unterscheidung nach dem jeweiligen Gesamteindruck der Wörter zu gewährleisten, auch wenn zu berücksichtigen ist, daß die Verkehrsauffassung regelmäßig nicht von einer gleich-zeitigen Wahrnehmung der Zeichen, sondern meist eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints; vgl Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 86). Ob die Anfangssil-be der Widerspruchsmarke vom Verkehr in beachtlichem Umfang als Hinweis auf "Addition" bzw "additiv" erkannt wird und deshalb eine zusätzliche begriffliche Un-terscheidungshilfe bietet, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Nach alledem erweist sich die Beschwerde der Widersprechenden als unbegrün-det und war zurückzuweisen. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Brandt Engels Pü
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