BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 137/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 399 01 775.5 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 25. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen G r ü n d e I. . Die Marke Chinasan ist am 12. Juli 1999 für „Pharmazeutische Erzeugnisse; Tee“ in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen hat die seit dem 19. März 1997 u.a. für die Waren „Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; ....“ - 3 - eingetragene Marke Chiantasan Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Wi-derspruch mangels bestehender klanglicher oder schriftbildlicher Verwechslungs-gefahr zurückgewiesen. Ausgehend von der Registerlage und teilweise möglicher Identität der Waren bzw einem hohen Ähnlichkeitsgrad und einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke wahre die angegriffene Marke einen hinreichenden Ab-stand zu der Widerspruchsmarke. Die Marken wiesen insbesondere aufgrund der in der Widerspruchsmarke zusätzlich vorhandenen Mittelsilbe „ta“ mit dem klang-stark hervortretenden Konsonanten „t“ einen abweichenden Sprech- und Beto-nungsrhythmus auf. Zudem sei das jeweilige Wortende „san“ als Hinweis auf „sa-nus“ verbraucht. Ebenso wirke sich der Wortbestandteil „China“ aufgrund seines allgemein verständlichen Sinngehalts kollisionsmindernd aus. In klanglicher Hin-sicht sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Anfangskonsonanten „ch“ in der Widerspruchsmarke im Gegensatz zu der angegriffenen Marke wie „K“ gespro-chen würden, während in schriftbildlicher Sicht insbesondere die auffällige Ober-länge des „t“ in der Mittelsilbe der Widerspruchsmarke bei handschriftlicher Wie-dergabe und in Normalschrift für eine abweichende Umrisscharakteristik sorge. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, - 4 - die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Juni 2001 und 06. März 2003 aufzuheben und die Marke Nr. 399 01 775 aus dem Markenregister zu löschen. Aufgrund der Warenidentität bzw großen Warenähnlichkeit müsse ein sehr großer Markenabstand eingehalten werden, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. Die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen seien in schriftbildlicher und klang-licher Hinsicht aber so ähnlich, dass Verwechslungsgefahr bestehe, zumal unter die maßgeblichen Waren auch solche des täglichen Gebrauch fallen könnten, bei denen der Abnehmer den Kennzeichnungen keine besondere Aufmerksamkeit schenke. Schriftbildlich sei keine auffällige Oberlänge in der Mitte der Wider-spruchsmarke zu entdecken. In klanglicher Hinsicht sei die Annahme der Marken-stelle, bei „China“ würde der Wortbeginn nicht wie ein „K“ ausgesprochen, unzu-treffend. Vielmehr sei davon auszugehen, dass beide Markenwörter zu Beginn übereinstimmend entweder als „Sch“ oder als „K“ ausgesprochen würden, so dass auch insoweit eine klangliche Übereinstimmung bestehe. Die Umstellung der Buchstaben in der zweiten Silbe schließe eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer anagrammatischen Klangrotation nicht aus. Es bestehe auch kein Grund für die angesprochenen Verkehrskreise, die Widerspruchsmarke ge-danklich in „China“ und „San“ aufzuspalten. Selbst wenn die Endung „-san“ wegen seiner beschreibenden Funktion „verbraucht“ sei, könne sie im Zusammenhang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken als zusätzlicher Grund für die Bejahung der Verwechslungsgefahr Bedeutung erlangen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen der Markenstelle und führt ergänzend aus, dass die maßgeblichen Waren vom Verbraucher regelmäßig erst nach intensiver Prüfung erworben würden und in klanglicher Hinsicht die sprachliche Zäsur inner-- 5 - halb der Widerspruchsmarke zwischen den Vokalen „i“ und „a“ sowie die Unter-brechung vor dem Konsonanten „t“ eine Verwechslungsgefahr ausschließe. Die Widerspruchsmarke sei mit Ausnahme des abschließenden Vokals „a“ vor der Silbe „san“ mit dem Wort „Chianti“ identisch, so dass diese entsprechend ausge-sprochen werde, während die angegriffene Marke allenfalls von einem geringfügi-gen Anteil der Bevölkerung im Süden der Bundesrepublik wie „Kina“ ausgespro-chen werde. Die Beschwerde sei deshalb zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zwischen der angegriffenen Marke „Chinasan“ und der Widerspruchsmarke „Chi-antasan“ besteht nicht die Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen war. Bei der Widerspruchsmarke ist mangels anderer Anhaltspunkte von einer durch-schnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Ausgehend von der Registerlage können sich die Marken bei „pharmazeutischen Erzeugnissen“ auf identischen Waren begegnen. Insgesamt sind daher strenge Anforderungen an den von der angegriffenen Marke einzuhaltenden Markenab-stand zu stellen, denen die angegriffene Marke aber in jeder Hinsicht genügt. Auch wenn die Vergleichsmarken in der Anfangssilbe „Chi-“ sowie in der Endsilbe „-san“ klanglich und schriftbildlich übereinstimmen – wobei zugunsten der Wider-sprechenden unterstellt wird, dass die jeweiligen Anlaute übereinstimmend ent-- 6 - weder als „Ch“ oder als „K“ gesprochen werden - , sind die Unterschiede der bei-den Markenwörter in Silbenzahl, Vokalfolge und Sprechrhythmus so deutlich, dass sie ihrem Gesamteindruck nach, auf den es maßgeblich ankommt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 152), nicht miteinander ver-wechselt werden. So besteht die angegriffene Marke aus 8 Buchstaben mit 3 Sprechsilben, wäh-rend die ältere Marke 10 Buchstaben mit 4 Sprechsilben enthält. Bei der Wider-spruchsmarke tritt zudem in der markanten zusätzlichen Mittelsilbe der Konso-nant „t“ klangstark hervor. Ebenso wirkt sich die Umstellung „an“ bzw. „na“ in der zweiten Silbe entgegen der Auffassung der Widersprechenden kollisionsmindernd aus. Sie führt bereits bei den jeweiligen Anfangssilben „China-“ bzw. „Chian-“ zu einer kaum überhörbaren klanglichen Abweichung. Da zudem bei der Wider-spruchsmarke der Silbe „an“ sogleich die klangstarke Silbe „ta“ folgt, kann ausge-schlossen werden, dass der Bestandteil „Chianta-„ bei der Widerspruchsmarke als „China-“ verstanden und erinnert wird. Hingegen ist die gemeinsame Endsilbe „-san“ kennzeichnungsschwach, da sie beschreibende Bedeutung hat und bei pharmazeutischen Erzeugnissen bzw. Arzneimitteln häufiger als Endung verwen-det wird. Auch wenn solche kennzeichnungsschwachen oder schutzunfähigen Elemente den Gesamteindruck eines einheitlichen Markenwortes in Zusammen-hang mit weiteren Ähnlichkeiten beider Marken mitbestimmen können (vgl. Strö-bele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 331) und die Abweichungen sich zudem nicht am eher beachteten Wortanfang befinden (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM), so sind die Unterschiede im Gesamtein-druck der klanglich noch gut erfassbaren Markenwörter insgesamt so deutlich, dass auch aus der ungenauen Erinnerung heraus nicht mit rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen ist. Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Wider-sprechenden davon ausgeht, dass die angesprochenen Verkehrskreise den hier relevanten Waren keine gesteigerte Aufmerksamkeit entgegenbringen. Dies ent-spricht allerdings bezüglich pharmazeutischer Erzeugnisse nicht der ständigen Rechtsprechung, wonach der Verbraucher allem, was mit der Gesundheit zu-- 7 - sammenhängt, grundsätzlich eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt und daher Gesundheitsprodukten bzw. pharmazeutischen Erzeugnissen nicht flüchtig begegnet (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 53 – Indorektal/Indohexal). Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr scheidet ebenfalls aus, da die Marken in jeder üblichen Schreibweise wegen ihrer unterschiedlichen Länge und abwei-chenden Kontur der Buchstaben sowie der bei handschriftlicher Wiedergabe ab-weichenden Unterlänge/Oberlänge in der Wortmitte noch einen hinreichenden Abstand aufweisen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gespro-chene Wort. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Kliems Bayer Merzbach Na
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