BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 144/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 300 07 622 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie der Richterinnen Sredl und Bayer beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klas-se 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. Juli 2004 wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 300 07 622 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 31 347 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 14. Juli 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke Nr 396 31 347 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 Mar-kenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat der Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke mit Schriftsatz vom 22. April 2005 zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl, Rdn 57). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Sredl Bayer Pü
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