BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 147/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 397 55 217 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie den Richtern Knoll und Engels beschlossen: Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffen Marke wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Au-gust 2000 in der Hauptsache aufgehoben und der Widerspruch aus der Marke 1 185 488 zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung MUCOTUS ist am 27. Januar 1998 für die Waren "pharmazeutische Erzeugnisse" in das Mar-kenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 28. Februar 1998. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 10. August 1992 für "pharmazeuti-sche und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheits-pflege, Arzneimittel" eingetragenen Marke 1 185 488 MUCOS. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ei-nem Beschluß eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Löschung der angegriffe-- 3 - nen Marke angeordnet. Auszugehen sei von einer etwas unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, da diese sich von "Muc-, Muko-, Muco- (lateinisch "mucus" für "Schleim, Schleimhaut") ableite und kaum verfrem-det sei. Wegen der möglichen Warenidentität seien hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen. Diesen werde die jüngere Marke, die vollständig in der Widerspruchsmarke enthalten sei, in klanglicher Hinsicht nicht gerecht, da auch die gemeinsamen verbrauchten Bestandteile "Muco" bei der Bewertung des Ge-samteindrucks mit zu berücksichtigen seien und die Betonungen der Markenwör-ter auf "Mu-cos" bzw "Mu-tus" lägen, während die in der jüngeren Marke zusätzlich enthaltene Silbe "co" als unbetonte Zwischensilbe kaum wahrgenommen werde. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke mit dem (sinngemäßen) Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Der bestehenden Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke sei nicht ge-nügend Rechnung getragen worden. Unabhängig davon unterschieden sich die Marken signifikant. Gegenüber der relativen Kürze und Prägnanz der Wider-spruchsmarke erlange die jüngere Marke durch die zusätzliche Silbe ein deutlich anderes Gepräge. Diese werde als dreisilbiges Zeichen wahrgenommen, die Älte-re dagegen, auch durch den Sprenglaut in der Wortmitte, als knappe zweisilbige Marke. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke zurückzu-weisen. - 4 - Das DPMA habe zu Recht in dem angefochtenen Beschluß eine Verwechslungs-gefahr bejaht. Die jüngere Marke weise selbst bei einer unterstellten unterdurch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine zu große klangli-che Ähnlichkeit auf, da eine Warenidentität möglich und die allgemeinen Verkehrs-kreise maßgeblich seien. Insbesondere erlange die angegriffene Marke durch eine zusätzliche Silbe kein deutlich anderes Gepräge, weil die Silben "co-tus" der End-silbe der Widerspruchsmarke "cos" sehr nahe kämen. Die zusätzliche Silbe in der jüngeren Marke führe deshalb nicht zu einer signifikanten Abweichung des Ge-samteindrucks, zumal der Markenvergleich aufgrund eines undeutlichen Erinne-rungsbildes erfolge und nicht davon auszugehen sei, daß die angesprochenen all-gemeinen Verkehrskreise einen etwa beschreibenden Sinngehalt der Markenwör-ter wahrnehmen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Mar-kenG. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es besteht nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Marken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, so daß der angefochtene Beschluß in der Hauptsache aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen war (§§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG). Der Senat geht davon aus, daß der Widerspruchsmarke nur eine unterdurch-schnittliche Kennzeichnungskraft und ein eingeschränkter Schutzumfang zuzubilli-gen ist. Denn das Wort "MUCOS" ist von dem medizinischen Fachbegriff "Mucus" - 5 - für "Schleim" abgeleitet und lehnt sich sehr eng an den, in medizinischen Fachbe-zeichnungen wie zB mucosus, Mukolyse, Mukositis, Mukoviszidose und Mukoto-mie verwendeten Wortbestandteil "Muco" (Muko) für "Schleim-", "Schleimhaut" an (vgl Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Aufl, Stichwort "Muko"). Da die Wi-derspruchsmarke nach der maßgeblichen Registerlage auch für ein schleimlösen-des Arzneimittel - ein Mukolytikum - verwendet werden kann, weist diese eine deutlich warenbeschreibenden Charakter auf, der sich wegen des hiermit verbun-denen Originalitätsmangels schwächend auf die Kennzeichnungskraft auswirkt. Dies bestätigt auch die Vielzahl der in Klasse 5 des Markenregisters eingetrage-nen Drittmarken anderer Unternehmer mit dem Wortbestandteil "Muco" bzw "Mu-ko" (zur Bedeutung der Registerlage Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 144; BGH GRUR 1999, 241; 243 - Lions; BGH GRUR 1967, 246, 250 und 251 - Vitapur). Entgegen der Ansicht der Widersprechenden steht der hiermit verbundenen An-nahme einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmar-ke auch nicht entgegen, daß vorliegend mangels Festschreibung einer Rezept-pflicht im Warenverzeichnis nicht nur Fachkreise angesprochen sind, sondern auch medizinische Laien uneingeschränkt als maßgebliche Verkehrskreise mit zu berücksichtigen sind. Denn auch ein beachtlicher Teil der allgemeinen Verkehrs-kreise können den beschreibenden Sinngehalt der Widerspruchsmarke aufgrund der im Zusammenhang mit Schleim oder Schleimhaut verwendeten Fachbegriffe erkennen. Zudem sind sie an eine Reihe vergleichbar gebildeter Marken gewöhnt, da "Muco" sehr häufig auch als beschreibender Wortbestandteil in benutzten Arz-neimittelkennzeichnungen anderer Unternehmer verwendet wird. Allein das Arz-neimittelverzeichnis Rote Liste 2000 weist insoweit über 15 entsprechend gebilde-te Präparatebezeichnungen zur Hauptgruppe 24 Antitussiva / Expektorantia auf. Die Tatsache, daß sich die genaue Wortbedeutung des medizinischen Begriffs re-gelmäßig nur dem Fachmann erschließt, steht deshalb der Annahme einer ur-sprünglichen unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft nicht entgegen. Um-stände für eine durch intensive Benutzung erworbene gesteigerte Verkehrsbe-- 6 - kanntheit und hiermit verbundene nachträgliche Steigerung des Schutzumfanges der Widerspruchsmarke sind weder behauptet noch ersichtlich. Nach der vorliegend maßgeblichen Registerlage können sich die Marken auf iden-tischen Waren begegnen, für die mangels Festschreibung einer Rezeptpflicht in den Warenverzeichnissen Laien als angesprochene Verkehrskreise uneinge-schränkt zu berücksichtigen sind. Auch insoweit ist allerdings davon auszugehen, daß grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassenden, son-dern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Ver-braucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 – Indorektal / Indohexal). Unter Berücksichtigung dieser Umstände sind an den zur Vermeidung einer Ver-wechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG erforderlichen Marken-abstand jedenfalls keine strengen Anforderungen zu stellen. Diesen wird die ange-griffene Marke nach Auffassung des Senats in jeder Hinsicht noch gerecht. Hierbei ist zunächst entgegen einer bloß formalen Betrachtungsweise von wesent-licher Bedeutung, daß sich die Markenwörter in klanglicher Hinsicht nicht nur in den zusätzlichen Lauten "tu" der jüngeren Marke unterscheiden, sondern bereits dadurch, daß die dreisilbige jüngere Marke (Mu-co-tus) einen deutlich abweichen-den Sprech- und Betonungsrhythmus zur der Widerspruchsmarke (mu-cos) auf-weist. Dieser wird insbesondere angesichts der klanglich gut erfaßbaren Wörter und relativen Kürze der Widerspruchsmarke nicht unbemerkt bleiben. Es kommt hinzu, daß die jüngere Marke in der Schlußsilbe mit dem Konsonanten "t" einen markanten Anlaut enthält, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung fin-det und der mit dem folgenden, zusätzlichen Vokal "u" selbst bei ungünstigeren - 7 - Übermittlungsbedingungen oder einer weniger artikulierten Aussprache wahrge-nommen wird. Die klanglichen Abweichungen in ihrer Gesamtheit sorgen danach für eine hinreichende Differenzierung des jeweiligen Gesamteindrucks der Wörter und gewährleisten als unterscheidende und dominierende Elemente (vgl hierzu EuGH GRUR 1998, 387, 390 – Springende Raubkatze; MarkenR 1999, - Lloyd / Loints) ihr sicheres Auseinanderhalten. Dies gilt auch dann, wenn man berück-sichtigt, daß die Verkehrsauffassung erfahrungsgemäß eher von einem undeutli-chen Erinnerungsbild bestimmt wird (st Rspr, vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints). Ebenso halten die Wörter im schriftbildlichen Markenvergleich in jeder verkehrsüb-lichen Wiedergabeform wegen der deutlich abweichenden Buchstabenkontur und Wortlänge einen ausreichenden Abstand ein, wobei in Normalschrift oder bei handschriftlicher Wiedergabe die in der jüngeren Marke zusätzlich enthaltene Oberlänge eine weitere Unterscheidungshilfe bietet. Ein hinreichend sicheres Aus-einanderhalten der Wörter ist deshalb auch in ihrem bildlichen Gesamteindruck gewährleistet, zumal das Schriftbild erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort. Schließlich fördert auch der in beiden Marken identisch enthaltene Indikationshin-weis "Muco" unter keinem Gesichtspunkt die Annahme einer Verwechslungsge-fahr. Denn ein warenbeschreibender Bedeutungsgehalt wie "Muco", dem Aus-druck zu geben auch den Mitbewerbern unbenommen bleiben muß und der als solcher keine markenmäßige Funktion ausübt, nimmt nicht am markenrechtlichen Schutz teil und begründet keine Verbietungsrechte (vgl Althammer/Ströbele, Mar-kenrecht, 6. Aufl, § 9 Rdn 160, 185). Der Schutzbereich entsprechend gebildeter Marken bestimmt sich vielmehr nach der speziellen Wortform, welche über den beschreibenden Gehalt hinaus kennzeichnend wirkt. - 8 - Nach alledem erweist sich die Beschwerde der Inhaberin der jüngeren Marke als begründet, so daß der Widerspruch zurückzuweisen war. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Knoll Engels Pü
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