BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 147/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 396 54 621 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie der Richter Knoll und Engels beschlossen: Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. G r ü n d e I. Die Marke 396 54 621 "DIFEN" ist gemäß § 41 iVm § 157 MarkenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken 2 106 099 "Diben", 436 482 "Perdiphen" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke 976 608 "DILZEM" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Mar-kenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts sind durch Beschluß vom 10. August 2000 die Widersprüche aus den Marken 976 608 und 436 482 zurück-gewiesen und wegen des weiteren Widerspruchs aus der Marke 2 106 099 die Lö-schung der vorläufig eingetragenen Marke 396 54 621 angeordnet worden. Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke 976 608 Widersprechende Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Lö-schungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden. - 3 - Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausge-hen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wah-rung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglich-keit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerde-einlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandlos und damit auch eine Ausein-andersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Altham-mer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, oh-ne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75, 77/78). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Knoll Engels Pü
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