BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 155/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 395 11 746 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Brandt und der Richterin k.A. Bayer beschlossen: Kosten werden nicht auferlegt. G r ü n d e Der Antrag des Markeninhabers, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be-schwerdeführerin aufzuerlegen, ist auch nach Rücknahme der Beschwerde sei-tens der Widersprechenden zulässig (MarkenG § 71 Abs 4), jedoch in der Sache nicht begründet. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist MarkenG § 71 Abs 1 Satz 1, wonach das Bundespatentgericht die Kosten des Be-schwerdeverfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen kann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gesetz geht somit, was auch durch MarkenG § 71 Abs 1 Satz 2 deutlich wird, im Grundsatz davon aus, dass im markenrechtli-chen Widerspruchsverfahren, einschließlich des Beschwerdeverfahrens, jeder Be-teiligte seine Kosten selbst trägt und dass es für eine Abweichung hiervon stets besonderer Umstände bedarf (vg zum - inhaltlich übereinstimmenden - früheren Recht BGH BlPMZ 1973, 23 "Lewapur"; Althammer/ Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 71 Rdn 18). Derartige besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise der Widersprechenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Einlegung der Beschwerde kann nicht von An-fang an als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Insbesondere ent-spricht es im vorliegenden Fall nicht der Billigkeit, der Widersprechenden die Ko-sten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da die eingereichten Benutzungs-unterlagen erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens aus dem nach § 43 Abs 1 - 3 - Satz 2 MarkenG relevanten Zeitraum herausfielen, und die Widersprechende die Beschwerde zurücknahm. Auch dass sich die Widersprechende durch Rücknah-me der Beschwerde gleichsam freiwillig in die Lage der Unterliegenden begeben hat, stellt nach der gesetzlichen Regelung (MarkenG § 71 Abs 4) keinen Grund für eine Kostenauferlegung dar (Althammer/ Ströbele, aaO § 71 Rdn 23). Der Kostenantrag musste somit ohne Erfolg bleiben. Kliems Brandt Bayer Pü
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