BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 155/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 307 82 061hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll sowie der Richter Merzbach und Metternichbeschlossen:Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die am 17. Dezember 2007 angemeldete Wortmarkejamedaist am 1. April 2008 unter der Nummer 307 82 061 in das beim Deutschen Patent-und Markenamt geführte Markenregister eingetragen worden, und zwar für die folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 35 und 38:"pharmazeutische Erzeugnisse; Werbung; Telekommunikation."- 3 -Dagegen hat die Inhaberin der am 1. Dezember 2005 angemeldeten und am 3. April 2006 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 10, 35, 42 und 44 eingetragenen WortmarkeMEDAWiderspruch erhoben, beschränkt gegen die Waren "pharmazeutische Erzeugnis-se" der angegriffenen Marke. Sie stützt den Widerspruch auf die folgenden Waren der Klasse 5:"pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Sani-tärprodukte für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial."Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 30. April 2009 den Widerspruch zurückgewiesen.Die Markenstelle ist der Auffassung, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Zwar könnten sich die Vergleichsmarken auf identischen Waren begegnen. Die Widerspruchsmarke besitze durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die angegriffene Marke halte aber den gebotenen Abstand zur Widerspruchsmarke ein. Die Markenwörter "jameda" und "MEDA" unterschieden sich bereits durch ihre Wortlänge, der sich daraus er-gebenden verschiedenen Vokalfolge und Silbenzahl, durch einen anderen Sprech-und Betonungsrhythmus sowie durch den Wortbeginn auffällig voneinander. Es bestehe auch kein Anlass, einen Bestandteil der gegenüberstehenden Marken zu vernachlässigen, da der Verkehr die Marken in ihrer Gesamtheit betrachte, zumal es sich um Einwortmarken handele. Der Bestandteil "ja-" der angegriffenen Marke werde auch nicht als Zustimmung oder Bejahung verstanden, eine Prägung durch einzelne Bestandteile sei nicht gegeben. Vielmehr hätten die Vergleichsmarken ein jeweils eigenständiges Klangbild. Auch schriftbildlich sei aufgrund der unter-- 4 -schiedlichen Wortlänge und Umrisscharakteristik keine relevante Ähnlichkeit der Vergleichsmarken gegeben. Auch in sonstiger Hinsicht sei eine Verwechslungsge-fahr nicht zu bejahen.Dagegen richtet sich die von der Widersprechenden erhobene Beschwerde.Aus Sicht der Widersprechenden liegt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken vor, weil die zweisilbige Widerspruchsmarke in der dreisilbigen angegriffenen Marke enthalten sei und die Vergleichsmarken dem Verkehr als Bezeichnung identischer Waren begegnen könnten. Weder könne dem Bestandteil "-meda" innerhalb der angegriffenen Marke eine eigene kenn-zeichnende Wirkung abgesprochen werden, noch sei der Silbe "ja-" eine beson-ders prägende Bedeutung zuzumessen. Es bestehe durchaus Anlass, die Silbe "ja-" nur als Bekräftigung von "MEDA" aufzufassen, da - wie sich aus von der Mar-keninhaberin selbst vorgelegten Unterlagen ergebe - das "ja" in der angegriffenen Marke für "das Positive im Leben" stehe und daher vom Verkehr als Bejahung oder Zustimmung aufgefasst werde. Da der weitere Bestandteil "MEDA" als "im weitesten Sinne medizinisch" verstanden werde, fasse der Verkehr die Vorsilbe "ja-" als Bestätigung von "MEDA" auf, so dass diese Vorsilbe nur eine geringe Kennzeichnungskraft habe. Sie führe auch nicht zu einem unterschiedlichen Sprech- und Betonungsrhythmus; die Vergleichsmarken würden jeweils auf der Silbe "me" betont, während die Vorsilbe "ja-" in der angegriffenen Marke äußerst klangschwach sei. Auch schriftbildlich seien keine auffälligen Unterschiede gege-ben.Die Widersprechende beantragt,den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 30. April 2009 aufzuheben und die Lö-schung der Marke 307 82 061 "jameda" im Umfang des Wider-spruchs anzuordnen.- 5 -Die Markeninhaberin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Nach Auffassung der Markeninhaberin habe die Markenstelle die Verwechslungs-gefahr zwischen den Vergleichsmarken zutreffend verneint. Die Kennzeichnungs-kraft der Widerspruchsmarke sei gering. Auch fehle es an der Ähnlichkeit der je-weiligen Waren und Dienstleistungen. Zwischen den Zeichen "jameda" und "ME-DA" bestünden große Unterschiede. Der Bestandteil "meda" sei innerhalb der an-gegriffenen Marke auch nicht selbständig kennzeichnend enthalten.Die Widersprechende hatte ferner hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach der mit einem eingehenden Senatshinweis verbun-denen Ladung zur mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, zu diesem Termin nicht erscheinen. Der Termin ist daraufhin aufgehoben worden.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-kenstelle, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Markenstelle hat eine Ver-wechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-kenG zutreffend verneint, so dass der Widerspruch gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zu Recht zurückgewiesen worden ist.- 6 -Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Um-stände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (EuGH GRUR 2006, 237, 238 - PI-CASSO; GRUR 1998, 387, 389 f. - Sabèl/Puma). Ihre Beurteilung bemisst sich insbesondere nach der Identität oder Ähnlichkeit der Waren, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und dem Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect; BGH MarkenR 2009, 399 -Augsburger Puppenkiste; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 32).1. Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist - im Umfang des Wider-spruchs - bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen von der Registerlage auszugehen. Danach können sich die Vergleichsmar-ken auf identischen Waren, nämlich "pharmazeutischen Erzeugnissen" be-gegnen.2. Bei der Widerspruchsmarke kann von einer noch durchschnittlichen Kenn-zeichnungskraft ausgegangen werden. Auch wenn das Markenwort "MEDA" eine gewisse Annäherung an den Begriff "Medizin" aufweist und der Be-standteil "med" im einschlägigen pharmazeutischen/medizinischen Warenbe-reich häufig verwendet wird, wird die Bezeichnung "Media" als solche nicht als Sachhinweis in Bezug auf medizinische Produkte anzusehen sein, zumal dieses Markenwort im medizinischen Bereich nur als Abkürzung für den Begriff "medical data" lexikalisch nachzuweisen ist (vgl. Beckers, Abkür-zungslexikon medizinischer Begriffe, 5. erg. Aufl. 2002, S. 287). Dies genügt aber für die Annahme eines die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmar-ke schwächenden Sachhinweises in Bezug auf die hier relevanten Waren noch nicht. Für eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmar-ke ist andererseits nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich.- 7 -3. Auch wenn aufgrund der möglichen Warenidentität und der noch durch-schnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke strenge Anforde-rungen an den Abstand der Vergleichsmarken zu stellen sind, ist keine Ver-wechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG gegeben.a) Zwischen den gegenüberstehenden Marken ist keine unmittelbare Ver-wechslungsgefahr gegeben. Für den markenrechtlichen Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken ist der Gesamteindruck maßgeblich. Hierbei ist grundsätzlich eine zergliedernde Betrachtungsweise einzel-ner Markenbestandteile zu vermeiden, zumal der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 9, Rdnr. 170 m. w. N.). Klanglich und schriftbildlich unter-scheiden sich die Vergleichszeichen deutlich voneinander. Die angegrif-fene Marke weist gegenüber der Widerspruchsmarke am - üblicher-weise stärker beachteten - Anfang des Markenwortes die (zusätzliche) Silbe "ja-" auf. Hieraus resultiert ein bei der Aussprache der gegenüber-stehenden Markenwörter deutlich wahrzunehmende klanglicher Unter-schied, zumal die Auffassung der Widersprechenden, es handele sich insoweit um eine äußerst klangschwache Silbe, nicht zu teilen ist. Auch wenn man bei der angegriffenen Marke eine Betonung des Marken-wortes der angegriffenen Marke auf der zweiten Silbe unterstellt, so bleibt die Eingangssilbe phonetisch deutlich wahrnehmbar erhalten. Auch schriftbildlich führt sie zu einer Umrisscharakteristik, die sich deut-lich von derjenigen der Widerspruchsmarke abhebt.Der Bestandteil "-meda" prägt die angegriffene Marke auch nicht derart, dass die Anfangssilbe "ja-" im Rahmen ihres Gesamteindrucks weitge-hend in den Hintergrund tritt. Auch wenn bei der Beurteilung der Mar-kenähnlichkeit die sich gegenüberstehenden Zeichen jeweils als Gan-zes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck zu vergleichen - 8 -sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass unter Umständen ein Bestand-teil oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für des-sen Gesamteindruck prägend sein können. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hinter-grund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2008, 903, 904, Tz. 18 - SIERRA ANTIGUA). Diese Grundsätze können gemäß der Rechtsprechung des BGH auch bei ei-nem aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten "Einwortzei-chen" in Betracht kommen (vgl. BGH GRUR 2008, 905, Tz. 26 - Panto-hexal). Dies ist hinsichtlich der angegriffenen Marke aber nicht zu be-jahen. Das Markenwort "jameda" wirkt als geschlossene Gesamtbe-zeichnung, bei der der Verkehr keinen Anlass hat, sie in die Bestand-teile "ja" und "meda" aufzuspalten. Soweit die Widersprechende auf ei-nen von der Markeninhaberin vorgelegten Artikel in der Süddeutschen Zeitung vom 30. Juli 2007 und die Aussagen eines der Geschäftsführer der Inhaberin der angegriffenen Marke zu den Vorstellungen in Bezug auf den Zeichenbestandteil "ja" verweist, ist dies ein außerregisterrecht-licher Umstand, der möglicherweise in einem Verletzungsverfahren, nicht aber im registerrechtlichen Verfahren Bedeutung erlangen kann. Bei der vorliegend allein maßgeblichen registerrechtlichen Betrach-tungsweise hat der Verkehr ohne vertiefte, analysierende Betrachtungs-weise keine Veranlassung den Zeichenbestandteil "ja" der angegriffe-nen Marke mit dem Wort "ja" und dem "Positiven im Leben" gleichzu-setzen und diesen Bestandteil vom weiteren Zeichenbestandteil ge-danklich abzuspalten bzw. aus anderen Gründen im Bestandteil "ME-DA" einen eigenständigen Bestandteil zu sehen.b) Ferner ist auch unter dem Gesichtspunkt des gedanklichen Inverbin-dungbringens der Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG nicht zu bejahen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-- 9 -hofes (GRUR 2005, 1042 - THOMSON LIFE) und des Bundesgerichts-hofes (GRUR 2006, 859 - Malteserkreuz; GRUR 2008, 903 - SIERRA ANTIGUA; GRUR 2008, 905 - Pantohexal; GRUR 2008, 909 - Panto-gast; GRUR 2010, 729 - MIXI) zwar anerkannt, dass einem Bestandteil in einer zusammengesetzten Marke auch dann eine selbständig kenn-zeichnende und kollisionsbegründende Stellung zukommen kann, ohne dass dieser Bestandteil das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Dies setzt aber voraus, dass der Verkehr auf Grund besonderer Umstände Veran-lassung hat, das zu einem Wort zusammengesetzte Zeichen zerglie-dernd und nicht als einheitliche Bezeichnung aufzufassen, was z. B. dann in Betracht kommen kann, wenn der Inhaber eines bekannten Kennzeichens dieses mit einer älteren Marke zu einem zusammenge-setzten Zeichen kombiniert (BGH GRUR 2010, 729, Tz. 34 - MIXI).Nach diesen Grundsätzen kommt dem Bestandteil "-meda" innerhalb der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung zu. Die angegriffene Marke ist keine Kombination einer bekannten jün-geren Marke mit einer älteren Marke. Ferner liegt bei der angegriffenen Marke auch keine Kombination der Widerspruchsmarke mit einem Un-ternehmenskennzeichen vor.Auch aus sonstigen Aspekten ist keine Verwechslungsgefahr gegeben. Zum einen scheidet die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus dem Aspekt eines Serienzeichens aus. Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen wie im Streitfall nicht unmittelbar miteinander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensglei-chen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH GRUR - 10 -2010, 729, Tz. 40 f. m. w. N. - MIXI). Für eine Markenserie der Wider-sprechenden, bei der das Wort "Meda" mit kurzen Vorsilben zu Ge-samtbegriffen kombiniert wird, gibt es keine Anhaltspunkte. Zudem spricht die Zeichenbildung der angegriffenen Marke, bei der die Silben "meda" mit der Vorsilbe "ja" - wie dargelegt - zu einem einheitlichen Markenwort zusammengefasst sind, dagegen, dass der Verkehr die Wi-derspruchsmarke als zu einer Markenserie der Widersprechenden ge-hörendes Zeichen ansieht.Zum anderen ist auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn un-ter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens zu verneinen. Diese kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstim-mung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhän-gen zwischen den Markeninhabern ausgeht, wobei allerdings beson-dere Umstände zu fordern sind, da es nicht ausreicht, wenn die jüngere Marke bloße Assoziationen an ein fremdes Zeichen hervorruft (BGH GRUR 2010, 729, Tz. 42 f. m. w. N. - MIXI). Solche Umstände sind nicht gegeben, da der Bestandteil "-meda" - wie bereits ausgeführt - in der angegriffenen Marke gerade keine selbständig kennzeichnende Stellung hat, sondern der Verkehr bei der angegriffenen Marke von ei-ner einheitlichen Bezeichnung ausgeht, bei der er keine Veranlassung hat, diese zergliedernd zu betrachten.Die Beschwerde bleibt nach alledem ohne Erfolg.- 11 -4. Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Die Erklärung der Widersprechenden, sie werde nicht an dem für den 19. August 2010 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung teilneh-men, ist als konkludente Rücknahme ihres hilfsweise gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung anzusehen, so dass eine mündliche Verhandlung nach § 69 Nr. 1 MarkenG nicht mehr veranlasst war. Auch aus sonstigen Gründen war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.5. Zur Auferlegung von Kosten bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).Knoll Merzbach MetternichHu
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