BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 16/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. März 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 31 539.6 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie die Richterin Sredl und die Richterin k.A. Bayer - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Easycontrol ist am 21. Mai 2001 unter anderen für "elektrische, optische Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll- und Rettungsapparate und -instrumente, nämlich Messgeräte für medizi-nische Zwecke, insbesondere Blutdruckmessgeräte und Fieberthermometer" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 5 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 24. Okto-ber 2001 durch eine Beamtin des höheren Dienstes nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG teilweise, nämlich für die oben genannten Waren, aus den Gründen des Beanstandungsbescheids, auf den die Anmelderin nicht reagiert hat, zurückgewie-sen. Die Marke sei aus den englischen Wörtern "easy" und "control" in sprachübli-cher Form zusammengesetzt und werde von breiten Bevölkerungsschichten mü-helos verstanden. Die angesprochenen Verkehrskreise werteten sie lediglich als werbemäßigen und beschreibenden Hinweis auf Geräte, mit denen sich bestimm-te Werte, wie zB der Blutdruck und die Körpertemperatur, leicht überprüfen lassen. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 vom 24. Okto-ber 2001 aufzuheben, soweit darin die Zurückweisung der ange-meldeten Marke beschlossen worden ist. Das in Frage stehende Zeichen genüge den geringen Anforderungen, die an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu stellen seien. Es sei der Gesamteindruck des Zeichens zu beurteilen. Der Gesamtbegriff "Easycon-trol" weise keinen rein beschreibenden Begriffsinhalt auf, sondern sei von interpre-tationsbedürftiger Mehrdeutigkeit. Sowohl für "easy" als auch für "control" gäbe es zahlreiche Übersetzungsmöglichkeiten, und im Zusammenhang mit den zurückge-wiesenen Waren seien zahlreiche Interpretationen denkbar. Eine klare sachbezo-gene Aussage lasse sich nicht entnehmen. Der sprachübliche englische Ausdruck für Fiebermessen sei "to check one’s temperature" oder für Blutdruckmessen "to take the bloodpressure". Fieberthermometer hießen "clinical Thermometer" und Messungen in medizinischer Hinsicht würden in der Regel als "examinations" oder "checks", nicht als "controls" bezeichnet. Dem Markenwort könne auch nicht ent-nommen werden, ob "control" als Verb oder als Substantiv zu lesen sei. Im Inter-net werde "easycontrol" als namensmäßige Bezeichnung verwendet. Dies sei ebenfalls ein Hinweis auf die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke. Auch § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG stehe der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen. Ihre Bedeutung sei zu vage und unbestimmt, als dass der Aus-druck zur Beschreibung der Produkte dienen könnte, bei denen exakte Werte und sehr genaue Messungen gefordert seien. Es könnten der Bezeichnung keine kon-kreten Aussagen über Merkmale der Waren oder der Art und Weise der Untersu-chungen und Kontrolle entnommen werden. Außerdem seien zahlreiche Zeichen mit dem Bestandteil "easy" geschützt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die angemeldete Marke für die Waren "elektrische, optische Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll- und Rettungsappara-te und -instrumente, nämlich Messgeräte für medizinische Zwecke, insbesondere Blutdruckmessgeräte und Fieberthermometer" gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Nach diesen Vorschriften sind unter anderem Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen jegliche Unter-scheidungskraft fehlt, bzw die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben beste-hen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen die-nen können. Erhebliche deutsche Verkehrskreise verstehen die angemeldete Marke "Easycon-trol" im Sinne von "einfache, leichte Kontrolle", da dies für deutsche Verkehrskrei-se die nächstliegende Bedeutung ist. Das englische Wort "easy" ist den deutschen Verkehrskreisen im Sinne von "leicht, einfach, bequem" bekannt, und ua mit der Bedeutung "leicht" sogar bereits in den deutschen Sprachschatz eingegangen. Das Wort "easy" verstehen daher selbst Laien. Auch das einfache englische Wort "control" wird ohne weiteres im Sinne von "Kontrolle" verstanden, zumal die Sprachnähe zu der deutschen Bezeichnung "Kontrolle" das Verständnis zusätzlich erleichtert. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich für die zurückgewiesenen Waren um eine beschreibende Merkmalsangabe in dem Sinne, dass die angemeldeten Messgeräte einer leichten, bequemen Kontrolle der entsprechenden Werte die-nen. Der Vortrag der Anmelderin, dass im Englischen der Vorgang des Messens nicht mit dem Wort "control" bezeichnet würde, greift nicht durch, da das Messen der entsprechenden Werte keinen Selbstzweck darstellt, sondern der Kontrolle dieser Werte dient. Um vom Verkehr als Bestimmungsangabe angesehen und ver-wendet zu werden, ist es auch nicht notwendig, dass man aus der Bezeichnung - 5 - bereits Einzelheiten über die Art des Messvorgangs erfährt, da schon der Hinweis auf eine einfache Kontrolle für den Verkehr eine wesentliche Sachangabe dar-stellt. Dies gilt um so mehr, als der Verkehr heute daran gewöhnt ist, dass zahlrei-che medizinische Werte nicht mehr nur von einem Arzt bei einer medizinischen Untersuchung überprüft werden, sondern dass einfach zu handhabende medizini-sche Geräte es auch Laien erlauben, bestimmte medizinische Daten zu erheben und zu kontrollieren. So können zB Zuckerkranke ihre Zuckerwerte mit einem Blut-zuckermessgerät laufend verfolgen, um gegebenenfalls die Werte dann durch Me-dikamente oder eine Diät zu regulieren. Außerdem gibt es Blutdruckmessgeräte und Herzfrequenzmessgeräte für Laien, die eine Kontrolle und Regulierung der entsprechenden Werte zB bei sportlichen Betätigungen (Walking, Laufen usw) er-lauben. Bei diesen Geräten können häufig Werte gespeichert werden oder Grenz-werte eingegeben werden, bei deren Überschreitung ein Signal ertönt. Die Geräte beschränken sich nicht lediglich auf eine reine Messfunktion, sondern erlauben auch eine einfache Kontrolle und Überwachung. Selbst bei Fieberthermometern kann nicht nur die einzelne Messung von Bedeutung sein, sondern der Verlauf der Fieberkurve, der mit einem medizinischen Messgerät kontrolliert werden kann. Der Aussagegehalt der angemeldeten Marke ist bei den hier zu beurteilenden Waren daher rein beschreibend. Auch die gewählte Sprachform führt nicht zur Schutzfähigkeit der Marke, da sie - wenngleich lexikalisch nicht nachweisbar - sprachüblich gebildet ist (vgl zB PONS Großwörterbuch für Experten und Universität, Englisch – Deutsch, 2002, S 264 ua mit Beispielen wie "easy walk", "easy-care", "easy chair"). Für die deut-schen Verkehrskreise spielt es dabei keine Rolle, ob die Bestandteile getrennt, mit Bindestrich oder zusammengeschrieben sind, da ihm entsprechende Feinheiten der englischen Sprache unbekannt sind, so dass hier sämtliche Schreibweisen möglich sind. Die Verwendung englischsprachiger Begriffe ist für die deutschen Mitbewerber und Fachkreise freizuhalten, da die englische Sprache auf medizini-schem Gebiet wegen der internationalen Verflechtungen eine Fachsprache ist. Au-ßerdem ist der deutsche Verkehr auch im Zusammenhang mit Messgeräten an - 6 - englische Begriffe gewöhnt (vgl zB Display, Power, on, off, set, error) und die an-gemeldete Marke aus so einfachen englischen Wörtern gebildet, dass selbst Laien sie verstehen. Soweit die Anmelderin vorträgt, im Internet werde die Bezeich-nung "EasyControl" namensmäßig für sehr unterschiedliche Geräte verwendet, so lässt sich daraus nicht auf eine Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeich-nung schließen, da es durchaus üblich ist, dass Firmen einzelne Geräte auch mit rein beschreibenden Bezeichnungen benennen. Gleiches gilt, wenn die angemel-dete Bezeichnung in Firmennamen enthalten ist. Dies kann sogar ein Hinweis für eine rein beschreibende Bedeutung sein, da eine Firma häufig eine Sachfirma ist. Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Marke für die zurückgewiesenen Waren auch jegliche Unterscheidungskraft, da der Verkehr die Bezeichnung als reine Sachangabe versteht. Soweit die Anmelderin vorträgt, die Wörter "easy" und "con-trol" könne man unterschiedlich übersetzen, führt dies zu keiner anderen Beurtei-lung der angemeldeten Marke. Es kommt nicht darauf an, wie eine Wortkombina-tion rein theoretisch übersetzt werden könnte, wenn man alle lexikalisch aufge-führten Übersetzungen der Einzelbestandteile kombiniert, sondern entscheidend ist, wie der Verkehr die angemeldete Marke in Verbindung mit den jeweils zu beur-teilenden Waren versteht. Insoweit ist die Bedeutung der angemeldeten Marke eindeutig, da die einzelnen Übersetzungsalternativen entweder das gleiche be-deuten (wie "leichte Kontrolle" und "einfache Überwachung"), oder in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren als unsinnige Wortgebilde unbeachtlich sind (zB leichtlebiger Kontrollhebel). Selbst Wortzusammenstellungen, die lexikalisch nicht nachweisbar sind, erfüllen nicht immer die Anforderungen an die Unterschei-dungskraft (vgl BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK), wenn es sich wie hier um eine sprachübliche Begriffsbildung mit unmit-telbar beschreibendem Warenbezug handelt. Im Übrigen führt eine gleichwohl be-stehende begriffliche Unbestimmtheit nicht zu einer schutzbegründenden Mehr-deutigkeit (vgl die ähnlichen Überlegungen des BGH in der Entscheidung "Bücher für eine bessere Welt", GRUR 2000, 882). Dem entspricht auch die Rechtspre-chung zu Gemeinschaftsmarken, wonach zB die Bezeichnung "COMPANYLINE" - 7 - (angemeldet für Versicherungs- und Finanzwesen) keine Unterscheidungskraft hat (EuG MarkenR 2000, 70; EuGH, Urteil vom 19. September 2002 - C-104/00P). Die Voreintragungen, insbesondere beim Harmonisierungsamt, auf die sich die Anmelderin beruft, rechtfertigen ebenfalls nicht die Eintragung. Sie betreffen ande-re Wortkombinationen und sind nicht präjudiziell. Die Prüfung der Schutzfähigkeit ist für die konkrete Wortkombination und die jeweils angemeldeten Waren und Dienstleistungen vorzunehmen. Im Übrigen wäre der Senat an Voreintragungen selbst identischer Marken bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit neu angemelde-ter Zeichen nicht gebunden. Außerdem sind nicht alle Marken mit dem Bestand-teil "easy" mit der angemeldeten Marke vergleichbar. Insbesondere rechtfertigt die EASYBANK- Entscheidung (EuG, GRUR Int 2001, 756), auf die sich die Anmelde-rin besonders stützt, nicht die Eintragung der angemeldeten Marke für die zurück-gewiesenen Waren. Die Fälle sind anders gelagert, da bei der angemeldeten Mar-ke der beschreibende Gehalt noch deutlicher ist. Im vorliegenden Fall ist die Kon-trolle, der die Waren dienen, selbst einfach. Bei dem Wort "EASYBANK" ist dage-gen noch ein zusätzlicher Gedankenschritt erforderlich, wenn auch der Aussage-gehalt für den Verkehr erkennbar bleibt. Ähnliches gilt hinsichtlich der von der An-melderin genannten "BABY-DRY"-Entscheidung (EuGH, GRUR 2001, 1145), da "BABY-DRY" von der Sprachform her ungewöhnlicher ist als die angemeldete Marke. Die EU-Marke 002500049 "Easycontrol" weist eine graphische Gestaltung auf, so dass sie mit der vorliegenden Marke ebenfalls nicht vergleichbar ist. Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Kliems Sredl Bayer Pü
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