BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 16/11_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 30 2009 024 502.9hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. April 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, des Richters Metternich und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Grote-Bittner- 2 -beschlossen:Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 20. Januar 2010 und 27. April 2010 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren"Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung von Lotterien; Betrieb von Spielcasinos mit den Spielen Roulette, Black Jack und Baccara; Dienstleistungen von Wettbüros (Unterhal-tung)"zurückgewiesen worden ist.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Bezeichnung Arcticist am 18. April 2009 für eine Reihe von Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28 und 41 angemeldet worden. Die Anmeldung wird unter der Nummer 30 2009 024 502.9 geführt.Die Markenstelle für Klasse 9 hat in einem ersten Beschluss die Anmeldung in vollem Umfang zurückgewiesen. Im Erinnerungsverfahren ist der Erstbeschluss in - 3 -Bezug auf die Waren "Verkaufsautomaten, Ausgabeautomaten, Rücknahmeauto-maten und Musikautomaten (auch geldbetätigt) sowie Teile der vorgenannten Au-tomaten; Geldautomaten, Geldzählautomaten und Geldwechselautomaten; Me-chaniken für geldbetätigte Apparate, einschließlich Münzschaltgeräte; Apparate zur Abrechnung von vorgenannten Automaten, auch in Verbindung mit Apparaten zur Datenfernübertragung, Datenaufzeichnung oder Datendruckern; Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Speicherung von Geld als Teile von vorgenann-ten Automaten, soweit in Klasse 9 enthalten; vorgenannte Geräte, Automaten, Ma-schinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; mit Programmen oder Daten versehene maschinenlesbare Datenträger für vorgenannte Automaten, Geräte und Apparate" aufgehoben und im übrigen die Erinnerung zurückgewiesen worden.Nachdem die Anmeldung im Beschwerdeverfahren beschränkt worden ist, sind noch folgende Waren derKlasse 28 "Spiele, einschließlich Glücksspiele (ausgenommen Videospiele); geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten (Maschinen) (ausgenommen Sport-automaten im Zusammenhang mit Wintersport); vor-genannte Automaten, Maschinen und Apparate auch im vernetzten Betrieb; Wettautomaten (Maschinen); Geräte und Vorrichtungen zur Aufnahme und Spei-cherung von Geld als Teile von vorgenannten Auto-maten"und Dienstleistungen derKlasse 41 "Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung von Lotterien; Betrieb von Spielcasinos mit den Spielen von Roulette, Black - 4 -Jack und Baccara; Dienstleistungen von Wettbüros (Unterhaltung)"streitgegenständlich.Die Markenstelle ist der Auffassung, dass der angemeldeten Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 41 jegliche Unterscheidungs-kraft fehle. Das angemeldete Zeichen, das aus dem gebräuchlichen Begriff der englischen Sprache "Arctic" gebildet sei und geografisch das Gebiet um den Nord-pol bzw. die Nordpolgegend bezeichne, sei dem deutschen Begriff "Arktik" sehr ähnlich, werde daher von dem inländischen Verkehr in seiner Bedeutung von "Ark-tis, arktisch" verstanden und nicht als individualisierendes Kennzeichnungsmerk-mal erkannt, sondern als schlagwortartiger Hinweis auf den Inhalt bzw. die The-matik der betreffenden Spiele, Spielgeräte/-automaten, Spielprogramme usw., zu-mal der Begriff "Arctic" bereits im Inland im Zusammenhang mit Spielen und Spiel-apparaten verwendet werde (z. B. "Spiel Arctic Quest 2", "Arctic Tale", "Mo-torStorm: Arctic Edge"). Da der Verkehr bei Spielen an Themen im Zusammen-hang mit bestimmten Lebensräumen oder Landschaften wie "Abenteuer Tiefsee" oder die "Wüste" gewöhnt sei, werde der inländische Verbraucher den Begriff "Arctic" in Bezug auf Spiele und damit im Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 28 und 41 nur als sachbezogenen Hinweis darauf verstehen, in welcher Umgebung die Spiele stattfinden, welches Thema sie betref-fen oder welche Ausstattung sie aufweisen, und ihn daher nicht als individualisie-renden Herkunftshinweis wahrnehmen.Dagegen richtet sich die von der Anmelderin erhobene Beschwerde.Die Anmelderin ist der Ansicht, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die nun-mehr noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterscheidungs-kräftig und damit schutzfähig sei. Sie hält die Auffassung der Markenstelle, dass das Zeichen "Arctic" in Bezug auf geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportauto-- 5 -maten beschreibend sein soll, für unzutreffend und im Hinblick auf die anders-lautende Bewertung betreffend Verkaufsautomaten, Ausgabeautomaten usw. für nicht nachvollziehbar. Unklar sei, weshalb das angemeldete Zeichen für die bean-spruchten Dienstleistungen wie für die "Vermietung von Spiel- und Unterhaltungs-geräte für Casinos, die Durchführung von Spielen im Internet, den Betrieb von Spielhallen und Spielcasinos" sowie "Dienstleistungen von Wettbüros" nicht unter-scheidungskräftig sei. Diesbezüglich fehle es auch an einer Begründung der Mar-kenstelle, da sie sich in den angefochtenen Beschlüssen lediglich mit einem Teil der beanspruchten Waren, nämlich den Spielen, auseinandergesetzt habe und von diesen den Rückschluss auf die Schutzunfähigkeit auch der weiteren ange-meldeten Waren und Dienstleistungen gezogen habe, ohne aber diese Auffassung zu belegen. Die Anmelderin weist auf die Voreintragungen der ihrer Meinung nach vergleichbaren und ähnlichen Marken "ARCTIC Sound", "ARCTIC Power" und "ARTIC FORCE" hin.Die Anmelderin beantragt sinngemäß,die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes vom 20. Januar 2010 und vom 27. April 2010 aufzuheben, soweit die Anmeldung in Bezug auf die Waren derKlasse 28 "Spiele, einschließlich Glücksspiele (ausgenommen Videospiele); geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten (Maschinen) (ausgenommen Sportautomaten im Zusammenhang mit Winter-sport); vorgenannte Automaten, Maschinen und Ap-parate auch im vernetzten Betrieb; Wettautomaten (Maschinen); Geräte und Vorrichtungen zur Aufnah-me und Speicherung von Geld als Teile von vorge-nannten Automaten" und und Dienstleistungen der- 6 -Klasse 41 "Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casinos; Veranstaltung von Lotterien; Betrieb von Spielcasinos mit den Spielen Roulette, Black Jack und Baccara; Dienstleistungen von Wettbüros (Unterhaltung)"zurückgewiesen worden ist.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Mar-kenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.II.Die zulässige Beschwerde hat nur insoweit teilweise Erfolg, als einer Eintragung der angemeldeten Marke für die im Tenor genannten Dienstleistungen Schutzhin-dernisse nicht entgegenstehen. Im Übrigen ist die Beschwerde in Bezug auf die weiteren noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unbegründet.1. Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass die angemeldete Be-zeichnung im Zusammenhang mit den nach Beschränkung noch streitgegen-ständlichen Waren der Klasse 28 jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG fehlt. Die Anmeldung ist deshalb von der Markenstelle insoweit zu Recht gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 5 MarkenG zurückgewiesen wor-den.Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der durch - 7 -die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 [Tz. 30, 31] "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850 [Tz. 18] "FUSSBALL WM 2006"). Keine Unterscheidungskraft besitzen ins-besondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Produkten lediglich einen im Vordergrund stehenden be-schreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH GRUR 2006, 850 [Tz. 19] "FUSSBALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674 [Tz. 86] "Postkantoor"). Da-rüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch solchen Anga-ben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (vgl. BGH - FUSSBALL a. a. O.).Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist davon auszugehen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrach-tungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 60 - Companyline; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 87).Ausgehend von diesen Maßstäben ist das angemeldete Zeichen "Arctic" in Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Waren der Klasse 28 nicht geeignet, im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen zu werden. Vielmehr erkennt der angesprochene inländische Verbraucher in dieser Bezeichnung einen sachbezogenen Hinweis auf die Beschaffenheit der Wa-ren. Die angemeldete Bezeichnung "Arctic" stammt aus dem Englischen und bedeutet "arktisch, nördlich, Nord…, Polar…" (s. Langenscheidt Muret-San-ders, Großwörterbuch, Englisch-Deutsch, Ausgabe 2010) und wird auch von dem inländischen Verkehr in Anbetracht der großen Ähnlichkeit zu den deut-schen Begriffen "Arktis, arktisch" in dieser Bedeutung verstanden. Der in-ländische Verbraucher ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit englischen Wörtern oder Anglizismen konfrontiert zu werden, durch die ihm - 8 -sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt werden sol-len. Daher wird er, auch wenn er die präzise Übersetzung von "Arctic" nicht kennen sollte, gleichwohl wegen der Ähnlichkeit zu den deutschen Wörtern "Arktis", "arktisch" sofort die ohne weiteres verständliche und naheliegend Sachaussage als solche erfassen. Ausgehend davon wird er die angemel-dete Bezeichnung in Bezug auf "Spiele einschließlich Glücksspiele" wie auch "Spiel- oder Sportautomaten" und Wettautomaten als einen sachbezogenen Hinweis darauf sehen, dass die Spiele Themen der Arktis wie besondere Tierwelt (Eisbären), extreme klimatische Verhältnisse, Abenteuer in der Ark-tis, spezielle Sportarten usw. betreffen bzw. die Spiel- und Wettautomaten mit Spielen zu dieser Thematik ausgestattet sind. Die von der Anmelderin eingereichten Unterlagen (Anlage 1 ihres Schriftsatzes vom 23. März 2011) und die vom Senat mit der Verfügung vom 28. Februar/2. März 2011 über-sandten Unterlagen (Anlage 2, Bl. 21 ff. d. A.) belegen nämlich, dass im Ver-kehr bereits tatsächlich zahlreiche Spiele unterschiedlicher Anbieter mit ent-sprechender Ausstattung zu dieser Thematik angeboten werden. Soweit die Anmelderin das Warenverzeichnis "geld- oder münzbetätigte Spiel- oder Sportautomaten (Maschinen)" dahingehend beschränkt hat, dass hiervon Sportautomaten im Zusammenhang mit Wintersport ausgenommen sind, ist diese Beschränkung unbehelflich, da weitere mit "Arctic" in Verbindung zu bringende Themen wie besondere Tierwelt der Arktis, Abenteuer in der Arktis und generell die besonderen Bedingungen des Lebensraum der Arktis hier-von nicht ausgeschlossen sind, und damit als sachbezogene Hinweise auf den Spieleinhalt bestehen bleiben.Soweit die Anmelderin auf aus ihrer Sicht vergleichbare Voreintragungen ver-wiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Bestehende Eintra-gungen sind zwar zu berücksichtigen, vermögen aber keine für den zu ent-scheidenden Fall rechtlich bindende Wirkung zu entfalten. Dies hat der EuGH mehrfach entschieden (ständige Rspr., vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH - 9 -GRUR 2008, 229 [Tz. 47 - 51] - BioID; GRUR 2004, 674 [Tz. 42 - 44] - Postkantoor; GRUR 2004, 428 [Tz. 63] - Henkel). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts und des Bundesge-richtshofs (vgl. BGH GRUR 2008, 1093 [Tz. 18] - Marlene-Dietrich-Bildnis; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya mit ausführlicher Begründung und zahl-reichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein auf der Grundlage des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beur-teilen ist. Aus dem Gebot rechtmäßigen Handelns folgt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen.2. Hinsichtlich der übrigen, im angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen und von der Anmelderin noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 lie-gen dagegen keine Eintragungshindernisse vor. In Bezug auf diese Dienst-leistungen ist dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Unterscheidungs-kraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen. Denn es bedarf meh-rerer Gedankenschritte um mit der Bezeichnung "Arctic" in Bezug auf die Dienstleistungen "Vermietung von Spiel- und Unterhaltungsgeräten für Casi-nos; Veranstaltung von Lotterien; Dienstleistungen von Wettbüros" einen sachbezogenen Hinweis zu erkennen. Dass die angebotenen (Service)Leis-tungen eine Verbindung zu Themen des arktischen Lebensraum und seine Besonderheiten wie Klima, Tierwelt usw. aufweisen sei es, dass die zur Ver-mietung angebotenen Geräte mit Spielen dieser Thematik ausgestattet sein oder die Lottospiele bzw. Wetten diese Themen aufgreifen könnten, drängt sich dem angesprochenen inländischen Verbraucher im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen jedenfalls nicht unmittelbar und ohne weiteres Nach-denken auf, zumal es auch nicht naheliegend ist, dass ein entsprechender Dienstleistungsanbieter sich bei seinem Angebot auf ein solch enges Feld von Spiel- und Unterhaltungsgeräten bzw. Wetten und Lotterien mit dem - 10 -Thema Arktis beschränkt. In Bezug auf die Dienstleistung "Betrieb von Spiel-casinos mit den Spielen Roulette, Black Jack und Baccara" ist im Hinblick auf die konkrete Bezeichnung der Spiele, die keinen Bezug zu Themen der Ark-tik bzw. Polregion aufweisen, ein Sachzusammenhang überhaupt nicht er-kennbar.Knoll Metternich Grote-BittnerHu
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