BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 165/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 56 466.7 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 10. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie des Richters Brandt und der Richterin k. A. Bayer BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 22. Dezember 2000 insoweit aufgehoben, als hilfsweise die Eintragung der Anmeldung für die Dienstleistungen "Produktion von Büchern für Dritte, ins-besondere Verlage, einschließlich Setzen, Drucken und Bin-den; Kalkulation von Buchproduktionspreisen für Dritte, ins-besondere Verlage, über das Internet; keine der voranste-henden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Chroniken oder Kassenbüchern" beantragt wird. Im übrigen wird die Beschwerde der Anmelderin zurückge-wiesen. G r ü n d e I. Die Bezeichnung ZeitBuch ist am 14. September 1999 für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeug-nisse, nämlich Bücher; Produktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage, einschließlich Setzen, Drucken und Binden; Kalkulation von Buchproduktionsprei-sen für Dritte, insbesondere Verlage, über das Internet" zur Eintragung in das Mar-kenregister angemeldet worden. - 3 - Mit Beschluss der Markenstelle vom 22. Dezember 2000 wurde die Anmeldung durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Der Eintragung stünden die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen. Unter dem Begriff "Zeitbuch" verstehe man ein Buch, das eine bestimmte Zeit behandelt (= Chronik). Darüber hinaus handele es sich bei "Zeitbuch" um einen Fachbegriff der Gemeindekassenverordnung. Eine entspre-chende Internetrecherche wurde dem Beschluss beigefügt. Der Verkehr werde in der angemeldeten Bezeichnung in Verbindung mit den beanspruchten Waren bzw. Dienstleistungen lediglich einen themenbezogenen Hinweis erblicken (z.B. Chro-nik oder Kommentar zur Gemeindekassenverordnung). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die auf die ursprünglich ebenfalls angemeldeten Waren "Druckereierzeugnisse, nämlich Bücher" verzichtet hat. Die Anmelderin verfolgt mit ihrem Hauptantrag die Eintra-gung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen "Pro-duktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage, ein-schließlich Setzen, Drucken und Binden; Kalkulation von Buchproduktionspreisen für Dritte, insbesondere Verlage, über das Internet", hilfsweise mit der Einschränkung "keine der voranstehenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Chroniken oder Kassenbüchern", und sie beantragt höchsthilfsweise einen Termin für eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. - 4 - Die Anmelderin ist der Auffassung, durch die vorgenommene Beschränkung des Verzeichnisses der beanspruchten Waren und Dienstleistungen werde klargestellt, dass die Anmelderin keinen Schutz für Bücher als Ware beanspruche, die als Zeit-bücher im Sinne einer beschreibenden Angabe über ihren Inhalt oder ihren Ver-wendungszweck bezeichnet werden könnten. Die Anmelderin beanspruche aus-schließlich Schutz der Marke für Dienstleistungen, bei denen ein etwaiger Inhalt der Bücher keine Bedeutung habe. Es werde auch kein Themenbezug erwartet. Die tatsächliche Benutzung der Marke durch die Anmelderin stehe in keiner Bezie-hung zur Erstellung von Chroniken oder anderen Büchern oder Druckwerken, die mit Zeitbuch in relevanter Weise beschrieben werden könnten, und sie weist inso-weit auf ihren Internetauftritt und eine eingereichte Werbebroschüre hin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat in der Sache jedoch nur hinsicht-lich des Hilfsantrags Erfolg. Nach Auffassung des Senats steht der Eintragung für die mit dem Hauptantrag be-anspruchten Dienstleistungen das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, denn die angemeldete Marke besteht insoweit ausschließlich aus Anga-ben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der mit dem Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen die-nen können. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt und mit einer Internetrecherche belegt hat, hat das Wort "Zeitbuch" die Bedeutung von "Chronik". Außerdem gibt es den Begriff "Zeitbuch" auch im Kassenwesen und bedeutet eine geordnete nach Zeit-folge auswertbare Sammlung der buchungspflichtigen Vorgänge der Kasse (vgl. - 5 - Handbuch des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, Ordner 1, B 2000 Seite 49). Es handelt sich daher auch um einen Fachbegriff im Kassenwesen. In der konkret angemeldeten Schreibweise "ZeitBuch" erhält die Marke keinen ande-ren Bedeutungsgehalt als in der Schreibweise "Zeitbuch", da es sich um eine wer-beübliche Gestaltung handelt. In Bezug auf die Dienstleistungen "Produktion von Büchern für Dritte, insbeson-dere Verlage, einschließlich Setzen, Drucken und Binden" kann die angemeldete Marke ein beschreibender Hinweis darauf sein, dass es sich bei diesen Büchern um Chroniken handelt. Es besteht ein hinreichend enger Bezug dieser angemel-deten Dienstleistungen zu dem Themenbereich der Bücher, denn Verlage können sich auf einen bestimmten Themenbereich spezialisieren. Ein angemeldetes Zei-chen ist bereits dann für einen angemeldeten Oberbegriff von der Eintragung aus-geschlossen, wenn sich auch nur für eine spezielle unter diesen Oberbegriff fallen-de Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 MarkenG ergibt (vgl. BGH WRP 2002, 91"AC"). Soweit der Bundesgerichtshof die Marke "REICH UND SCHÖN" für die Dienstleistungen "Veröffentlichung von Büchern" als schutzfähig ansah (BGH PMZ 2001,322), steht dies der Zurückweisung der vorlie-genden Marke für die mit dem Hauptantrag beanspruchten Dienstleistungen nicht entgegen, da ein Verlag sich auf Chroniken spezialisieren kann. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Kalkulation von Buchproduktionspreisen für Dritte" besteht ebenfalls ein enger Bezug zu dem Begriff "Zeitbuch", denn die Kalkulation ist eng mit der Art der Bücher, deren Produktion kalkuliert wird, verbunden. Zudem kann eine Kalkulation mit Hilfe eines Zeitbuchs erstellt werden und die Kalkulation auch die Zeitfolge der Ein- und Ausgaben umfassen. Soweit die Anmelderin geltend macht, die tatsächliche Benutzung der Marke "Zeitbuch" stehe in keiner Bezie-hung zur Erstellung von Chroniken oder anderen Büchern oder Druckwerken, die mit "Zeitbuch" beschrieben werden könnten, hat dies auf die Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke für die mit dem Hauptantrag beanspruchten Dienstleistun-gen keinen Einfluss. Die Schutzfähigkeit eines angemeldeten Zeichens ist jeweils in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, da der - 6 - Schutz einer Eintragung sich auf das eingetragene Verzeichnis der Waren und Dienstleitungen bezieht, auch wenn die Marke vor der Eintragung nur für einen Teil dieser Waren und Dienstleistungen oder noch überhaupt nicht benutzt wurde. Die Beschwerde konnte mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg haben, da insoweit das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Es kann daher dahin-gestellt bleiben, ob der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen auch jegli-che Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Soweit die Anmelderin beantragt, den Beschluss vom 22. Dezember 2000 hilfs-weise insoweit aufzuheben als die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen "Produktion von Büchern für Dritte, insbesondere Verlage, ein-schließlich Setzen, Drucken und Binden; Kalkulation von Buchproduktionspreisen für Dritte, insbesondere Verlage, über das Internet; keine der voranstehenden Dienstleistungen im Zusammenhang mit Chroniken oder Kassenbüchern" bean-tragt wird, hat die Beschwerde Erfolg. Nachdem ausdrücklich festgelegt ist, dass sich die beanspruchten Dienstleistun-gen nicht auf Chroniken und Kassenbücher erstrecken, stellt die Bezeichnung "Zeitbuch" für den verbleibenden Tätigkeitsbereich keine beschreibende Angabe mehr dar. Die angemeldete Marke hat für diese Dienstleistungen auch noch hinreichend Un-terscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn das Wort "Zeitbuch" ist kein so geläufiges Wort, dass es lediglich als Sachangabe verstanden würde, wenn es nicht im Zusammenhang mit Zeitbüchern benutzt wird. - 7 - Da dem Hilfsantrag stattzugeben war, und der Antrag auf mündliche Verhandlung nur höchsthilfsweise gestellt wurde, konnte ohne mündliche Verhandlung ent-schieden werden. Kliems Brandt Bayer Ko
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