BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 13. Dezember 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … 25 W (pat) 167/05 Verkündet am - 2 - betreffend die Marke 300 08 378 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen G r ü n d e I. Die Wortmarke indatex ist am 7. Juni 2000 für die Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Unterneh-mensberatung, Rechtsberatung und -vertretung, Geschäftsfüh-rung, Unternehmensverwaltung, Versicherungswesen“ unter der Nummer 300 08 378 in das Markenregister eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, am 27. Februar 1980 für die Dienstleistungen - 3 - „Versicherungsgeschäfte, Berechnung von Schäden an Ver-kehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Auto-schäden“ eingetragenen Wortmarke 998 543 AUDATEX deren Benutzung bereits im Verfahren vor der Markenstelle bestritten worden ist. Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benut-zung im Verfahren vor der Markenstelle eine eidesstattliche Versicherung des Ge-schäftsführers der A… GmbH vom 9. Juli 2001, Rechnungen, Kopien von Prospekten bzw. Broschüren sowie um-fangreiche Kopien aus Presseberichten der Jahre 1991 - 2002 und Fotoaufnah-men vom Messeständen vorgelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie mit Schrift-satz vom 5. November 2007 noch eine weitere eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der A… GmbH vom 11. Juli 2007, Rechnungs- kopien sowie mehrere Kataloge und Produktinformationen eingereicht. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 2. September 2005 eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Auch wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Prüfung der Be-nutzungslage von einer teilweisen Identität und ansonsten enger Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen ausgehe und ferner eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke infolge intensiver Benutzung un-terstelle, so dass strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien, genüge die angegriffene Marke diesen sowohl in schriftbildlicher als auch in klang- - 4 - licher Hinsicht aufgrund der deutlichen Abweichungen am jeweiligen Wortanfang beider Marken. Diese fielen beim schriftbildlichen Vergleich besonders ins Gewicht, da das Publi-kum den Anfangselementen von Markenwörter erfahrungsgemäß stärkere Be-achtung schenke als der Wortmitte. Zudem unterscheide sich der Anfangsbuch-stabe der angegriffenen Marke von dem der Widerspruchsmarke deutlich, da der Buchstabe „I" in Groß- wie auch in Kleinschreibung durch eine gerade und schmale Formgebung charakterisiert werde, wohingegen der Buchstabe „A" eine dreiecksähnliche bzw. in Kleinschreibung eine runde Formgebung aufweise. Auch in klanglicher Hinsicht sei ein ausreichender Markenabstand gegeben. Die angegriffene Marke weise ein deutlich abweichendes Klangbild auf. Ihr Anfangs-buchstabe „i“ klinge deutlich heller als der dunkle und lang ausgesprochene Di-phthong „Au" am Anfang der Widerspruchsmarke. Dieser Unterschied falle umso deutlicher ins Gewicht, als beide Marken jeweils auf der ersten Silbe betont wür-den. Eine Verwechslungsgefahr unter anderen Gesichtspunkten sei weder ersichtlich noch vorgetragen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. September 2005 aufzuheben und die angegriffene Marke in vollem Umfang zu löschen. Mit der Markenstelle sei zunächst von einer Identität bzw. hohen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen beider Marken auszugehen. Desweite-ren verfüge die Widerspruchsmarke infolge umfangreicher Benutzung und Be-kanntheit über eine erhöhte Kennzeichnungskraft. Die Widerspruchsmarke sei mit - 5 - großem Abstand deutscher und europäischer Marktführer in dem hier relevanten Dienstleistungsbereich. Nahezu jede Person, die im Bereich der Schadenskalku-lation an Fahrzeugen und damit zusammenhängenden Versicherungsdiensten tä-tig sei, werde die Marke „Audatex“ kennen. Die Widerspruchsmarke könne daher einen erweiterten Schutzbereich für sich beanspruchen. Insgesamt seien daher besonders hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, denen die angegriffene Marke jedoch bei weitem nicht genüge. Die beiden Zeichen unterschieden sich lediglich zu 2/7, nämlich in den beiden Anfangsbuch-staben, und seien ansonsten identisch. Da das Erinnerungsbild zudem mehr durch Übereinstimmungen als durch Abweichungen geprägt werde, könne daher bereits aus diesen Gründen eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht verneint wer-den. Diese Ähnlichkeit werde dadurch noch verstärkt, dass durch den in der deut-schen Sprache eher selten auftretenden Buchstaben „X“ die Aufmerksamkeit zum Wortende bzw. auf den zum „X“ zugehörigen Wortbestandteil „TEX“ bzw. „DATEX“ gelenkt werde, was zur Folge habe, dass der Wortanfang - wenn überhaupt - nur undeutlich wahrgenommen werde. Dies gelte um so mehr, als der Wortbestandteil „DATEX“ im Bereich der hier relevanten Dienstleistungen kennzeichnungskräftig sei und der Verkehr sich daher an diesem orientieren werde. Dies gelte auch für einen Vergleich der Klangbilder beider Marken. Die beiden Anfangssilben seien klangschwach, da sie nach dem natürlichen Sprachrhythmus regelmäßig unbetont blieben. Hingegen werde die Betonung auf „DA“ von „DATEX“ gelegt. Zusätzlich ergebe sich eine Betonung der Silbe „TEX“, die noch durch den ungewöhnlichen Zischlaut „X“ verstärkt werde. Dadurch dominiere in beiden Zeichen der klang-starke Bestandteil „DATEX“. Vorliegend sei nicht nur eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, sondern auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines gedanklichen In-Ver-bindung-Bringens zu bejahen. - 6 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Einer Verwechslungsgefahr wirke bereits die weitgehend fehlende Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen entgegen. Lediglich zwischen der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung „Versicherungswesen“ und den von der Widerspruchsmarke beanspruchten „Versicherungsgeschäften“ be-stehe Identität. Weiterhin sei der Schutzumfang der Widerspruchsmarke aufgrund des verbrauchten Bestandteils „DATEX“ äußerst gering. Darin finde sich zudem auch ein gewisser Bedeutungsanklang im Hinblick auf die Verarbeitung und Ver-waltung von Daten, zum Beispiel für die von der Widerspruchsmarke bean-spruchte Bearbeitung und Erstellung von Expertisen über Autoschäden. Die vorgelegten Unterlagen seien auch nicht geeignet, eine durch Benutzung ge-steigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu belegen, da ihnen weit-gehend nichts zu Benutzungszeitraum und Benutzungsumfang der Wider-spruchsmarke entnommen werden könne. Dementsprechend werde auch der Einwand der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung aufrechterhalten. Im Übrigen seien die Unterschiede zwischen beiden Marken so deutlich, dass selbst bei einer infolge intensiver Benutzung erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr ausscheide. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffas-sung des Senats keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen beiden Marken besteht. Soweit die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen ist, dass beide Marken aufgrund ihrer unterschiedlichen Anfangssilben auch dann noch einen zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Abstand aufweisen, wenn man zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Prüfung eine teilweise Identität und ansonsten enge Ähnlichkeit der sich gegenüberste-henden Dienstleistungen sowie eine durch intensive Benutzung erworbene er-höhte Kennzeichnungskraft unterstellt, bedarf diese Frage nach Auffassung des Senats keiner abschließenden Entscheidung, da eine Verwechslungsgefahr zwi-schen beiden Marken bereits aus anderen Gründen ausscheidet. So kann die Widersprechende aus der eingetragenen Dienstleistung „Versiche-rungsgeschäfte“ und der nach der Registerlage zumindest teilweise bestehenden Identität zu der von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistung „Versi-cherungswesen“ unabhängig von der Kennzeichnungskraft der Widerspruchs-marke und der Ähnlichkeit beider Marken bereits deshalb keine Rechte herleiten, weil sie nach der zulässigen Erhebung der Nichtbenutzungseinrede eine rechtser-haltende Benutzung der Widerspruchsmarke im maßgeblichen Benutzungszeit-raum für die Dienstleistung „Versicherungsgeschäfte“ weder vor der Markenstelle noch mit den im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht hat. Die vor der Markenstelle erhobene Nichtbenutzungseinrede erstreckt sich mangels Differenzierung auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG. Da die Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ein-tragung der angegriffenen Marke auch bereits mehr als 5 Jahre eingetragen war, - 8 - oblag es der Widersprechenden somit, eine rechtserhaltende Benutzung der Wider-spruchsmarke sowohl in den letzten fünf Jahren vor der Veröffentlichung der an-gegriffenen Marke (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) - dies betrifft den Zeitraum Juli 1995 bis Juli 2000 - als auch in den letzten fünf Jahren vor der Entscheidung über den Widerspruch (§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) nach Art, Zeit, Ort und Um-fang glaubhaft zu machen. Den vorgelegten Unterlagen lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür ent-nehmen, dass die Widerspruchsmarke für „Versicherungsgeschäfte“ benutzt wor-den ist. Ihrem eigenen Vorbringen nach beschäftigt sich die Widersprechende mit „Schadensmanagement“, d. h. - wie es in Ziff. 2 der eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juli 2007 formuliert ist - mit der Bereitstellung und dem Vertrieb von Me-thoden und Verfahren zur Feststellung und Berechnung von Schäden oder Wert-minderungen an Fahrzeugen sowie sonstigen Mobilien und Immobilien aller Art nebst allen damit verbundenen Geschäften. Hingegen ist nicht erkennbar, dass sie „Versicherungsgeschäfte“ in irgendeiner Form als selbständige Dienstleistung im Geschäftsverkehr für Dritte erbringt. Soweit sie ihre Dienstleistungen aus dem Be-reich „Schadensmanagement“ auch gegenüber Versicherungen erbringt bzw. ihre Leistungen insoweit - insbesondere im Kfz- Schadensbereich - für die Regulierung von Ansprüchen aus Versicherungsverhältnissen von Bedeutung sind, handelt es sich deswegen nicht um Versicherungsgeschäfte. Dieser Begriff umfasst vielmehr nur die in Zusammenhang mit Vermittlung, Abschluss sowie Durchführung und ggf Abwicklung von Versicherungsverträgen erbrachten Dienstleistungen wie z. B. die eines Versicherungsmaklers. Auch wenn die Widersprechende Dienstleistungen für Versicherungsunternehmen erbringt, tätigt sie nach den eingereichten Unterla-gen selbst doch keine Versicherungsgeschäfte. Mangels Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung kann diese Dienstleistung daher auf Seiten der Widerspruchsmarke bei der Frage der Ver-wechslungsgefahr i. S. von § 9 Abs. 2 MarkenG nicht berücksichtigt werden (§ 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). - 9 - Was die übrigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke „Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Au-toschäden“ betrifft, bestehen seitens des Senats ebenfalls erhebliche Zweifel an einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke. Bei einem Großteil der vorgelegten Rechnungen, Prospekte und Produktinformati-onen ist angesichts der Verwendung der Widerspruchsmarke in unmittelbarem Zusammenhang mit Hinweisen auf Rechtsform und/oder Anschrift des Unterneh-mens sowie der deutlich herausgehobenen Stellung der jeweiligen Produktmarke bereits ein Verständnis des Widerspruchszeichens als Hersteller- oder Zweitmarke nicht nahe gelegt; vielmehr wird der Verkehr darin eher einen firmenmäßigen Gebrauch des Widerspruchszeichens sehen (vgl. dazu auch Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 14), wenngleich insoweit in rechtlicher Hinsicht zu beachten ist, dass infolge der allen Kennzeichnungsrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion firmenmäßige und markenmäßige Benutzung ineinander über-gehen können (vgl. BGH, GRUR 2004, 512 - Leysieffer). Aber auch wenn man insoweit zugunsten der Widersprechenden ohne nähere Prüfung von einem markenmäßigen Gebrauch der Widerspruchsmarke ausgeht, belegen die vorgelegten Unterlagen lediglich eine Benutzung in Zusammenhang mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Software zur Schadenskalkulation und - regulierung; hingegen machen sie nicht glaubhaft, dass die Widerspre-chende die registrierten Dienstleistungen „Berechnung von Schäden an Ver-kehrsmitteln“ bzw. eine „Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschä-den“ als selbständige Dienstleistung gegenüber Dritten erbringt. Vielmehr be-schränkt sich das von ihr so bezeichnete „Schadensmanagement“ danach im We-sentlichen auf Entwicklung, Herstellung und Vertrieb bzw. Zurverfügungstellung einer zur „Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln“ bzw. „Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ geeigneten Software oder auch - wie der als Anlage K 14 vorgelegten Produkt- und Preisinformation zu entnehmen ist - Hardware. Dies entspricht auch Ziff. 2. der - bereits erwähnten - eidesstattlichen - 10 - Versicherung vom 11. Juli 2007, wonach die Widerspruchsmarke für „Bereitstel-lung und dem Vertrieb von Methoden und Verfahren zur Feststellung und Berech-nung von Schäden oder Wertminderungen an Fahrzeugen sie sonstigen Mobilien und Immobilien aller Art nebst allen damit verbundenen Geschäften“ benutzt wird. Entsprechend wird in den von ihr zum Beleg einer gesteigerten Kennzeichnungs-kraft vorgelegten Schreiben verschiedener Versicherungen und Verbände (Anlage K 5 zum Schriftsatz vom 8. März 2006) bestätigt, dass „die Marke Audatex im Zu-sammenhang mit Softwaredienstleistungen und Beratung im Bereich Schadens-management …. allgemein bekannt ist“. Dies alles spricht aber dafür, dass die Widersprechende Computerprogramme in Zusammenhang mit der Abwicklung von Schäden erstellt, bearbeitet und an Dritte veräußert, die in Zusammenhang mit der Schadensabwicklung anfallenden Arbeiten jedoch nicht als selbständige Dienstleistungen erbringt. Sie schafft vielmehr z. B. mit der von ihr entwickelten und hergestellten Software und/oder Hardware nur die Voraussetzungen, dass Dritte diese Arbeiten durchführen können. Für Dienstleistungen in Zusammenhang mit Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Software sowie dabei anfallender Installationsarbeiten und Schulungsdienstleistungen genießt die Widerspruchs-marke jedoch keinen Schutz. Soweit die Widersprechende im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend ge-macht hat, dass die Widersprechende Schadensberechnungen z. B. in Form einer „computergestützten Schadenskalkulation“ selbst durchführt, bieten die einge-reichten Unterlagen, insbesondere die mit Schriftsatz vom 5. November 2007 vor-gelegten Rechnungen dafür keine Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die übrigen Un-terlagen, die auf von der Widersprechenden entwickelte und hergestellte Software Bezug nehmen, hätte dies näherer Darlegung bedurft. Die Benutzungsfrage bedarf jedoch insoweit keiner abschließenden Entscheidung, da auch bei unterstellter rechtserhaltender Benutzung der Widerspruchsmarke für die eingetragenen Dienstleistungen „Berechnung von Schäden an Verkehrsmit- - 11 - teln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ der Abstand zwischen beiden Marken ausreicht, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen Dafür ist zunächst von Bedeutung, dass zwischen diesen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke und den von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen „Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Unter-nehmensberatung, Rechtsberatung und -vertretung, Geschäftsführung, Unter-nehmensverwaltung, Versicherungswesen“ bereits nach Gegenstand, Nutzungs-zweck, Art der Erbringung und betrieblicher Herkunft kaum Berührungspunkte be-stehen. Zudem sind die Anforderungen an die Unternehmen und Personen, die die genannten Dienstleistungen erbringen, hinsichtlich der erforderlichen Kennt-nisse und Fähigkeiten sowie der Organisation und technischen Ausstattung völlig unterschiedlich. Wegen dieser erheblichen Unterschiede in Art und Zweck der Dienstleistungen werden die beteiligten Verkehrskreise jedenfalls nicht ohne wei-teres der Annahme unterliegen, diese stammten aus denselben oder ggf. wirt-schaftlich verbundenen Unternehmen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 44), so dass - wenn überhaupt - eine allenfalls unterdurch-schnittliche Ähnlichkeit der sich insoweit gegenüberstehenden Dienstleistungen angenommen werden kann. Der Widerspruchsmarke kann in Bezug auf die Dienstleistungen „Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Au-toschäden“ auch nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Wider-spruchsmarke zuerkannt werden. Soweit die Widersprechende sich auf eine er-höhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke beruft, bestehen dafür schon aufgrund des Umstands, dass schon eine (rechtserhaltende) Benutzung der Wi-derspruchsmarke für diese Dienstleistungen aus den zuvor genannten Gründen mehr als zweifelhaft erscheint, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zudem erlau-ben weder die eidesstattlichen Versicherungen noch die weiteren dazu einge-reichten Unterlagen, vor allem die vor der Markenstelle und mit Schriftsatz vom 8. März 2006 eingereichten Presseberichte, Fotoaufnahmen, Bestätigungen von - 12 - Versicherungen und Berufsverbänden sowie Auszügen aus Internetseiten in Be-zug auf diese Dienstleistungen konkrete Feststellungen zum Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke im Inland. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich bei „Audatex“ um eine bekannte Firma handelt - davon kann nach den vorgelegten Unterlagen ausgegangen werden -, sondern ausschließlich dar-auf, ob die Widerspruchsmarke konkret für die hier maßgeblichen Dienstleistun-gen „Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln, Bearbeitung und Erstellen von Expertisen über Autoschäden“ im Inland eine solche Bekanntheit besitzt, die es rechtfertigen würde, ihr in Bezug auf diese Dienstleistungen einen erweiterten Schutzumfang zuzusprechen. Davon kann aber aus den genannten Gründen nicht ausgegangen werden. Insgesamt sind daher insoweit keine allzu strengen Anforderungen an den durch die angegriffene Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellen. Hiervon ausge-hend reicht die Markenähnlichkeit nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zwi-schen beiden Marken bejahen zu können. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie ei-ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-kengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 110). Entgegen der Auffassung der Widersprechen-den kann bei einheitlichen Markenwörtern wie „Indatex“ und „AUDATEX“ nicht auf „Bestandteile“ abgestellt werden, welche den Gesamteindruck des einheitlichen Worts „prägen“ und insoweit für sich gesehen eine unmittelbare Verwechslungs-gefahr mit anderen Marken begründen könnten (vgl. BPatG, GRUR 2002, 438 - WISCHMAX/Max). Für den Verkehr besteht bei einem einheitlichen Gesamtbegriff grundsätzlich kein Anlass, sich an einem einzelnen Markenbestendteil zu orientie-ren. Auch vorliegend sind keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar, die den Verkehr veranlassen könnten, in den klanglich gut erfassbaren und leicht aus-sprechbaren Markenwörtern „indatex“ und „AUDATEX“ aus Gründen der Bequem- - 13 - lichkeit oder Vereinfachung nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzel-element zu suchen. Sind somit beide Marken in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen, reichen die Unterschiede am Wortanfang beider Marken angesichts der allenfalls unter-durchschnittlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen je-doch aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. In klanglicher Hinsicht führen die unterschiedlichen Anfangssilben der wie „In-da-tex“ und „AU-DA-TEX“ artikulierten Markenwörter zu einer kaum überhörbaren Abweichung im Gesamtklangbild beider Marken, da die hell anklingende Anfangs-silbe „In“ der angegriffenen Marke insoweit keine Gemeinsamkeiten mit dem dun-kel klingenden Diphthong „AU“ aufweist, worauf bereits die Markenstelle zutref-fend hingewiesen hat. Diese Abweichung trägt um so mehr zu einer hinreichend sicheren Unterscheidung beider Markenwörter bei, als sie sich am in aller Regel stärker beachteten Wortanfang befindet. Nicht zuletzt kann auch der Umstand, dass der Begriff „DATEX“ jedenfalls dem Fachverkehr als Bezeichnung des (frühe-ren) Online-Dienstes der Deutschen Telekom geläufig sein dürfte (vgl. Markt + Technik, Computer Lexikon 2008, S. 219), dazu beitragen, die Aufmerksamkeit verstärkt auf die Anfangssilben beider Markenwörter zu richten, wenngleich die-sem Bestandteil insoweit keine unmittelbar beschreibende Bedeutung in Bezug auf die hier maßgeblichen Dienstleistungen zukommt. Insgesamt ist daher ange-sichts der eingeschränkten Anforderungen an den Markenabstand auch bei un-günstigen Übermittlungsbedingungen eine hinreichend sichere Unterscheidung der beiden Markenwörter gewährleistet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob der übereinstimmende Bestandteil „DATEX“ wegen einer häufigen Verwendung „verbraucht“ und daher kennzeichnungsschwach ist, wie die Inhaberin der ange-griffenen Marke geltend gemacht hat. In Anbetracht der deutlich reduzierten Anforderungen an den Markenabstand hal-ten die Marken auch ihrem schriftbildlichen Gesamteindruck nach in allen üblichen - 14 - Wiedergabeformen aufgrund der abweichenden Anfangssilben und der deutlichen und kaum übersehbaren Unterschiede in der Umrisscharakteristik der Anfangsvo-kale „I“ und „A“ ebenfalls einen ausreichenden Abstand ein. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schriftbild der Marken erfahrungsgemäß sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung einer Bezeichnung gestattet als das gesprochene Wort. Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte für eine assoziative Verwechslungsge-fahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbsatz MarkenG unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens, da für den Verkehr aus den obengenannten Gründen kein Anlass besteht, den übereinstimmenden Bestandteil „DATEX“ innerhalb der beiden ein-heitlichen Markenwörtern als Serien- oder Stammbestandteil anzusehen. Bei un-befangener Betrachtungsweise sind die Marken auch keineswegs zwingend in „AU-DATEX“ und „in-datex“ zu gliedern; mindestens ebenso nahe liegen „Auda“-TEX“ und „inda-tex“. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs .1 MarkenG. Kliems Bayer Merzbach Pr
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