BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 169/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 07 690.1 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie des Richters Engels und der Richterin Bayer - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. April 2002 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Juni 2002 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung zu-rückgewiesen worden ist. G r ü n d e I. Die Bezeichnung raidcell ist am 6. Februar 2001 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen ua "Da-tenverarbeitungsgeräte und Computer; Software; Hardware; Datenübertragungs-geräte; Datenträger; Messgeräte; Signalgeräte; Aufnahme- und Wiedergabegeräte für Bilder und Ton; Betrieb und Vermittlung von Einrichtungen für die Telekommu-nikation, insbesondere für Verbreitung im Internet; Entwicklung und Erstellung von Software und Hardware; Vermietung von Datenverarbeitungs- und Bürogeräten sowie von Software; Reparatur- und Servicedienstleistungen für Datenverarbei-tungs- und Bürogeräten sowie für Software" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung nach Beanstandung durch Beschluss vom 11. April 2002 wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG teilweise, nämlich für die oben genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Die angemeldete Be-zeichnung sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar und bilde eine Wortneuschöp-- 3 - fung. Dennoch stelle sie insoweit eine ausschließlich beschreibende, freihaltungs-bedürftige Angabe dar, die sich aus den Begriffen "raid" und "cell" zusammenset-ze. Der Begriff "raid" sei in der EDV- und Telekommunikationstechnologie ein Fachbegriff für "Redundant Array of Independent/Inexpensive Disks" und bezeich-ne ein Konzept zur Speicherung großer Datenmengen auf mehrere Festplatten-speicher, die dem System als eine einzige virtuelle Einheit erscheine. Die engli-sche Bezeichnung "cell" bedeute "Speicherelement/Speicherzelle", so dass die angemeldete Gesamtbezeichnung in Bezug auf die von der Zurückweisung der Anmeldung betroffenen Waren und Dienstleistungen den Bedeutungsgehalt im Sinne eines Raid/Speicherelementes bzw einer Raid/Speicherzelle aufweise, wel-ches in ein Raid-Konzept eingefügt sei bzw dieses unterstütze. Die Bezeichnung "raidcell" stelle daher eine eindeutige, glatt beschreibende Sachinformation dar, an welcher für die in Frage kommenden Verkehrskreise ein Freihaltungsbedürfnis be-stehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der sinngemäß beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Die angemeldete Bezeichnung weise keinen direkten Bezug zu den beanspruch-ten Waren und Dienstleistungen auf, sei nicht sprachüblich gebildet, sondern stelle eine Wortneubildung dar, die gerade nicht dem normalen Sprachgebrauch und dem Verständnis der Verbraucher als Sachangabe entspreche und deshalb insbe-sondere auch im Hinblick auf den gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstab schutzfähig sei. Der Fachbegriff "RAID" werde im übrigen ausschließlich in einer Schreibweise mit Großbuchstaben verwendet, so dass auch wegen der maßgebli-chen Schreibweise der angemeldeten Marke in Kleinbuchstaben ein Freihaltungs-bedürfnis nicht begründet sei. Der Anmelder weist ferner auf eine Vielzahl von vor-eingetragenen "RAID" Marken hin. - 4 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenstelle sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats kann letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei der angemelde-ten Bezeichnung "raidcell" in Bezug auf die noch im Streit stehenden Waren und Dienstleistungen um eine beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt oder dass der Eintragung das Schutzhinder-nis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen-steht. Auch der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass den hier maßgeblichen Verkehrskreisen, insbesondere Fachkreisen und Mitkonkurrenten, in dessen Inte-resse die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freizuhalten sein könnte, die Bedeutung der Zeichenbestand-teile "raid" und "cell" bei isolierter Betrachtung ohne weiteres verständlich ist. Hier-bei kann dahingestellt bleiben, ob ausnahmsweise die angemeldete Schreibweise von "raidcell" ausschließlich in Kleinbuchstuben zur Eintragung führen könnte, weil diese einer Schreibweise in Großbuchstaben und damit der üblichen Schreibweise von "RAID" nicht gleichgesetzt werden könne oder ob der Schutzgegenstand der angemeldeten Wortmarke "raidcell" nicht auch eine derartige Schreibweise in Ver-salien wie "RAIDCELL" umfasst (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 139). Denn hierauf kommt es vorliegend nicht an. Entgegen der Ansicht der Markenstelle sieht der Senat trotz weiterer eigener Recherchen nämlich bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass es sich bei der Wortzusammenfügung und Wortneuschöpfung "raidcell" ("RAIDCELL") um ei-- 5 - ne nicht unterscheidungskräftige oder freihaltungsbedürftige Angabe in Bezug auf die noch im Streit stehenden Waren und Dienstleistungen handelt. Der englische Begriff "cell" für "Zelle" steht im hier maßgeblichen Waren- und Dienstleistungsbereich allgemein für "Speicherelement" oder "Speicherzelle" und wird definiert als "an adressable (named or numbered) storage unit for informa-tion" (vgl zB Microsoft Computer Dictonary, Fith Edition) bzw "an elemntary unit data storage" (Webster's, Third New International Dictonary zu "storage cell") und wird in der Netzwerktechnologie bei Hochgeschwindigkeitsübertragungen - wie dem ATM-Verfahren (Asynchronous Transfer Mode) - konkret zur Bezeichnung ei-nes 53 Byte umfassenden Datenpakets (vgl zB Microsoft Press, Computer Fach-wörterbuch, 7. Aufl zu "ATM") aber auch zur Bezeichnung der kleinsten Speicher-einheit im RAM-Speicher eines Computers (des Arbeitsspeichers) verwendet (B. Bachmann, Grosses Lexikon der Computer Fachbegriffe IWT-Verlag 1990 zu "RAM"). Das Fachkürzel "RAID" steht für "Redundant Array of Inexpensive/Inde-pendent Disks", ein Verfahren, welches durch den parallelen Zugriff auf mehrere Festplatten, die redundante Aufzeichnung von Daten und Verknüpfung mehrerer Festplatten zu einem einheitlichen virtuellen Laufwerk eine leistungsfähigere und zudem sichere Datenverarbeitung - zB von Netzwerkservern mit höherer Daten-übertragungsgeschwindigkeit - ermöglicht (vgl zB auch Irlbeck, Langenau, Mayer, Computer Lexikon, Beck EDV-Berater im dtv, 4. Aufl; Microsoft Computer Dictona-ry, Fith Edition jeweils zu "RAID"). Bei isolierter Betrachtung teilt deshalb auch der Senat die Auffassung, dass sowohl das Wort "cell" wie auch das Kürzel "RAID" in Bezug auf die hier maßgeblichen Waren und Dienstleistungen beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angaben darstellen. Aus der Schutzunfähigkeit einzelner Bestandteile eines Gesamtzeichens kann je-doch - wovon auch die Markenstelle zutreffend ausgegangen ist - weder unter dem Gesichtspunkt fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG noch unter dem Gesichtspunkt eines Freihaltebedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ohne weiteres auf die Schutzunfähigkeit des Gesamtzei-- 6 - chens geschlossen werden, da dieses nicht der Summe der Einzelbestandteile gleichgestellt werden kann (vgl auch Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 136, 393 mwN) und der Verkehr (auch Fachleute) erfahrungsgemäß Kennzei-chen von Waren/Dienstleistungen so aufnehmen, wie sie ihnen im Verkehr begeg-nen, ohne dass eine analysierende, möglichen Bestandteilen und/oder deren (be-schreibenden) Begriffsbedeutungen nachgehende Betrachtungsweise Platz greift (vgl Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 125, 293 mwN; zur st. Rspr. vgl zB BGH GRUR 1995, 408 –PROTECH; zu Mehrwortmarken BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Vorliegend ist deshalb entscheidend, ob die Wortzusammenfügung "raidcell" in ihrer Gesamtheit mehr darstellt als die Summe ihrer schutzunfähigen Bestandteile (EuG GRUR Int 2002, 858, 862 Tz 49 - SAT.2; Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 136). Hierfür ist wesentlich, ob "raidcell" abweichend von der Beurteilung der einzelnen Elemente unter Berücksichtigung der konkret gewählten Sprachform und der auf dem maßgeblichen Waren- und Dienstleistungssektor üblichen Be-zeichnungsgewohnheiten (vgl hierzu EuGH, MarkenR 2001, 400 - Baby-dry; BGH MarkenR 2001, 465 469, - Bit/Bud - mwH) als eine in der Wortstruktur oder Se-mantik vom üblichen Sprachgebrauch abweichende, für eine Sachangabe eher ungewöhnliche Gesamtbezeichnung darstellt, welche die Mitbewerber weder als beschreibende Angabe in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistun-gen benötigen noch von den angesprochenen Verkehrskreisen als Sachangabe verstanden wird. Für diese Feststellung ist auch zu berücksichtigen, ob es sich bei der beanspruch-ten Bezeichnung um eine lexikalisch bereits nachweisbare Wortbildung handelt oder ob ein beschreibender Gebrauch zB im Internet oder in Zeitschriften usw feststellbar ist, wenn die fehlende Nachweisbarkeit auch ein derartiges Verständ-nis als Sachangabe nicht ausschließt (vgl zB BGH GRUR 2001, 1151, 1552 – marktfrisch). Vorliegend ist weder ein lexikalischer noch tatsächlicher Gebrauch von "raidcell" feststellbar. Der Senat konnte aber auch trotz ergänzender Internet-- 7 - recherchen keine Anhaltspunkte für die Verwendung des Wortes "cell" im Kontext eines durch das Fachkürzel "RAID" repräsentierten besonderen Verfahrens eines virtuellen Festplatten-Speichersystems finden, zumal der Begriff "cell" nach den Recherchen des Senats auch losgelöst von einem RAID-System keine übliche Be-zeichnung für Sektoren/Speichereinheiten von Festplatten darstellt - wie zB "Zylin-der" ("cylinder") oder ein "Block" ("block"). Es fehlen deshalb hinreichende An-haltspunkte für die Annahme, "raidcell" stelle sich dennoch als beschreibende An-gabe im Sinne eines "RAID"-Speicherelements als Teil eines Festplattenspeichers (hard disk) dar, welcher wesentlicher Teil eines "RAID"-Systems ist. Auch konnte der Senat keine Hinweise darauf finden, dass der Begriff "raidcell" als Sachbe-zeichnung einen Funktionszusammenhang zwischen einem "RAID"-System und einem "cell" genannten Datenpaket - zB eines ATM Übertragungsmodus – be-schreibt, welches sich in ein RAID-Konzept so einfügt, dass hierfür die Gesamtbe-zeichnung "raidcell" als Sachangabe nahegelegt ist. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass es nach der Rechtsprechung des EuG für die Annahme einer beschreibenden und somit vom Markenschutz ausgeschlossen Angabe bereits ausreicht, wenn "zumindest eine der potenziellen Bedeutungen ein Merkmal der betroffenen Ware oder Dienstleistung bezeichnet" (so EuG Mar-kenR 2002, 92, 95 – STREAMSERVE; WRP 2002, 510, 513 - CARCARD) und sich das Freihaltungsinteresse nicht auf unersetzliche beschreibende Angaben und Zeichen reduziert (vgl hierzu auch BPatG GRUR 2003, 245, 246-247 – Pas-tenstrang auf Zahnbürstenkopf), so sieht der Senat aus den genannten Gründen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass "raidcell" in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an welcher für die Mitbewerber ein berech-tigtes Freihaltungsinteresse gegenwärtig besteht oder künftig entstehen könnte. Die für eine zukünftige Prognose erforderlichen sicheren und konkreten Anhalts-punkte für eine Entwicklung, welche ein solches Interesse vernünftigerweise in Zu-kunft erwarten lassen (vgl hierzu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 235 mwN auf die Rspr des EuGH), konnte der Senat auch aufgrund der weiteren Re-- 8 - cherchen nicht ermitteln, zumal auch eine beschreibende Verwendung des ange-meldeten Gesamtbegriffs im sonstigen/englischsprachigen Ausland nicht feststell-bar ist. Der angemeldeten Wortverbindung kann nach den getroffenen Feststellungen schließlich auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden, da es sich in Bezug auf die beanspruchten Wa-ren und Dienstleistungen wegen der konkreten Sprachform gerade nicht um eine sprachübliche Sachangabe handelt, die sich in der bloßen Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile erschöpft. Wenn auch viel dafür spricht, dass jeden-falls Fachkreise und interessierte Verbraucher in "raidcell" nicht nur eine Phanta-siebezeichnung sehen werden, sondern ein "sprechendes" Zeichen, so kann die-ses einer Sachangabe nicht gleichgestellt werden. Nach alledem war auf die Beschwerde des Anmelders der angefochtene Be-schluss sowie der hierzu ergangene Berichtigungsbeschluss der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben. Kliems Bayer Engels Pü
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