ECLI:DE:BPatG:2022:220422B25Wpat17.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 17/21
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 027 445.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. April 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Fehlhammer sowie der Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M.,
beschlossen:
- 2 -
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 10. Juli 2020 und 19. Januar 2021 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für folgende Dienstleistungen zurückgewiesen worden ist:
Klasse 41:
Verleih von Büchern [Leihbücherei]; Übersetzerdienstleistungen;
Dolmetscherdienstleistungen.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Wort-/Bildzeichen
ist am 5. Dezember 2019 zur Eintragung als farbige Bildmarke in das beim
Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register für die nachfolgenden Waren
und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Zeitungen; Zeitschriften; Bücher; Papier;
Pappe [Karton]; Bücherstützen; Buchhüllen; Fotografien; Poster;
- 3 -
Schreibwaren; Postkarten; Grußkarten; Tauschkarten; Briefpapier;
Briefumschläge; Briefmarken; Notizbücher; Tagebücher; Notizzettel;
Notiztafeln; Adressenbücher; Briefmappen; Kalender; Ringbücher;
Hefte; Studentenplaner; Alben; Sammelbücher; Briefbeschwerer;
Brieföffner; Schreibunterlagen; Tischordner [Behälter für Schreib- und
Büroutensilien]; Lineale; Radiergummis; Hefter; Heftklammern;
Büroklammern; Lesezeichen; Abziehbilder [auch zum Aufbügeln und
als vorübergehende Tätowierung]; Rubbelbilder; Papier-Aufkleber;
PVC-Aufkleber; Papiertüten; Papiertaschen; Papierbeutel;
Geschenkpapier; Geschenkanhänger aus Papier oder Pappe;
Partyartikel aus Papier und/oder Pappe, nämlich Fähnchen, Wimpel,
Tischdekorationen, Servietten, Tischdecken, Platzdeckchen;
Schreibtafeln aus Schiefer; Kreide; Klebstoffe für Papierwaren;
Klebstoffe für Haushaltszwecke; Schreibgeräte; Markierstifte; Etuis für
Schreib-, Mal- und Zeichenutensilien; Schüleretuis gefüllt mit
Markierstiften, Füllhaltern, Kugelschreibern, Bleistiften, Radiergummis
und Notizzetteln; Bleistiftdosen; Bleistiftbehälter; Bleistifthalter;
Bleistiftverlängerer; Bleistiftspitzer; Zeichen-, Mal- und
Modellierwaren; Pinsel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Farbstifte,
Kreide, Malbretter und Malleinwand; Schreibmaschinen und
Bürogeräte [ausgenommen Möbel], soweit in Klasse16 enthalten;
Abrollgeräte für Klebebänder [Büroartikel]; Lehr- und Unterrichtsmittel
[ausgenommen Apparate] in Form von Druckereierzeugnissen,
Spielen; Globen; Wandtafelzeichengeräte; Stempel; Stempelfarben;
Stempelkissen; Tinten; Falzmesser; Papiermesser;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Jerseybekleidung;
Schuhwaren; Mützenschirme; Stirnbänder [Bekleidung];
Kopfbedeckung [Mützen, Kappen]; Sonnenhüte; Strickwaren;
Sweater; Westen; Jacken; Polo-Shirts; Hemden; Schals; Halstücher;
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Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und
Werbe-Zwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen
Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für
wirtschaftliche oder Werbe-Zwecke, insbesondere auch im Internet
und sonstigen elektronischen Medien; Organisationsberatung;
betriebswirtschaftliche Beratung; Marketing; Marktforschung und
Marktanalyse; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Organisation
von Messeteilnahmen; Präsentation von Unternehmen und deren
Produkten und Dienstleistungen, auch im Internet und sonstigen
elektronischen Medien; Verkaufsförderung und Vermittlung von
Handels-, Angebots- und Wirtschaftskontakten sowie
Handelsgeschäften im Konsumgüter- und Investitionsgüterbereich, im
Internet und sonstigen elektronischen Medien, auch mit Hilfe einer
virtuellen Messe; Zurverfügungstellung und Vermietung von
Standflächen und Messeständen einschließlich dazugehöriger
Ausrüstungsgegenstände [soweit in dieser Klasse enthalten];
organisatorische Verwaltung von Ausstellungsgelände für eine
Messeveranstaltung; Anzeigenvermittlung; Dekoration von
Messeständen und Bühnen [für Messezwecke]; Werbung; Werbung
durch Werbeschriften; Geschäftsführung; Werbung für Aussteller und
Werbemittlung; Vermieten von Werbe- und Präsentationsflächen,
auch im Internet [Bannerexchange] und sonstigen elektronischen
Medien; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in
Kommunikations-Medien; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Verteilung von Prospekten und Warenmustern zu Werbezwecken;
Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Zusammenstellen,
Systematisieren und Erteilen von Informationen [Auskünften] in
Handels- und Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung
[soweit in Klasse 35 enthalten] mittels digitaler, multimedialer und
virtueller Informationssysteme; Buchführung; Vervielfältigung von
Dokumenten; Personal-, Stellenvermittlung; Dateiverwaltung mittels
- 5 -
Computer; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken; Vermittlung
von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch im Internet; Vermittlung
von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung von Verträgen
für Dritte über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
Versandwerbung; Verteilung von Werbemitteln; Verteilung von
Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben];
Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und
Dienstleistungspräsentationen; Vermittlung von Werbeanzeigen;
Marktkommunikation, nämlich Sammeln und Zusammenstellen von
themenbezogenen Presseartikeln, Public Relations
[Öffentlichkeitsarbeit], Produktwerbung und Imageberatung für
andere; Geschäftsführung/Vermittlung von Handelsgeschäften für
andere; Unternehmensberatung; Personalmanagementberatung;
Sekretariatsdienstleistungen; organisatorische Beratung per Hotline;
Sammeln und Systematisieren von Daten, Informationen, Bildern und
Texten in Handels- und Geschäftsangelegenheiten und im Bereich
Werbung in Computerdatenbanken; Aktualisieren von in digitalen,
multimedialen und virtuellen Informationssystemen enthaltenen
Informationen [Daten] zu Handels- und Geschäftsangelegenheiten
und im Bereich Werbung;
Klasse 38: Telekommunikation; Dienstleistungen von Presseagenturen;
Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen; Kommunikation mittels
Computerterminals; Ausstrahlung von Fernsehprogrammen;
Ausstrahlung von Hörfunksendungen; Ausstrahlung von
Kabelfernsehsendungen; Ausstrahlung von Rundfunksendungen;
Übermittlung von Nachrichten; Satellitenübertragung; Vermietung von
Einrichtungen für die Telekommunikation; E-Mail-Dienste; interaktive
Onlinedienste, nämlich Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen;
Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die
Telekommunikation; Bereitstellen von
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Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten
Computernetzwerk; Bereitstellen des Zugriffs auf Software in
Datennetzen für Internetzugänge; Bereitstellen des Zugriffs auf
Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Portale im
Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Plattformen im Internet;
Bereitstellung von Chatlines, Chatrooms und Foren im Internet;
Durchführung von Videokonferenzen; Konferenzschaltungen;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Sammeln und
Liefern von Nachrichten und Pressemeldungen [Presseagenturen];
Vermietung von Geräten zur Nachrichtenübertragung; Weiterleiten
von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen [Webmessaging];
Übermittlung von Daten, Informationen, Bildern und Texten in
Computer-Netzwerken und sonstigen elektronischen Medien,
einschließlich Internet; Übermitteln von Informationen mittels digitaler,
multimedialer und virtueller Informationssysteme; Bereitstellen des
Zugriffs auf eine E-Commerce-Plattform in Computer-Netzwerken und
sonstigen elektronischen Medien, einschließlich Internet; Vermietung
von Zugriffszeit auf einen Datenbank-Server;
Klasse 41: Veranstaltung von Bildungs- und Unterhaltungswettbewerben;
Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen;
Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke;
Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Unterhaltung, Organisation und
Durchführung von Veranstaltungen und Wettbewerben, insbesondere
sportliche und kulturelle Aktivitäten, auch im Internet und sonstigen
elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von
Ausstellungen für kulturelle, unterhaltende und/oder sportliche
Zwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien;
Organisation und Veranstaltung von Konzerten, Tourneen,
Theateraufführungen, Tanz- und/oder Musikdarbietungen sowie
Unterhaltungsshows und entsprechenden Wettbewerben; Vorführung
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von Bild- und Tonaufnahmen; Organisation und Veranstaltung von
Seminaren und Workshops, auch im Internet und sonstigen
elektronischen Medien; Herausgabe und Veröffentlichung, auch in
elektronischer Form [insbesondere von Online-Publikationen], von
Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Druckwaren [ausgenommen für
Werbezwecke], auch in elektronischer Form in Intranetzen sowie im
Internet; Verleih von Büchern [Leihbücherei]; Produktion von Shows;
Produktion von Filmen; Dienstleistungen einer
Künstlervermittlungsagentur; Vermietung von Theaterdekorationen;
Reservierung von Karten für Veranstaltungen; Produktion [soweit in
dieser Klasse enthalten]; Vorführung und Vermietung von Filmen und
Hörfunksendungen; Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen für
Ton- und Bildträger; Betrieb und Vermietung von Film- und Tonstudios
einschließlich von Einrichtungen, Apparaten und Geräten für die
Produktion von Ton- und Bildaufnahmen; Vermietung von Rundfunk-
und Fernsehgeräten sowie von Geräten für die Aufnahme,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Vermietung von
Bühnendekorationen, Musikinstrumenten, Ton- und
Verstärkeranlagen sowie von elektronischen und elektrotechnischen
Anlagen zur Erzeugung von Spezialeffekten;
Übersetzerdienstleistungen; Dolmetscherdienstleistungen;
Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Aufzeichnung von
Videobändern.
Die Anmeldung wird unter der Nummer 30 2019 027 445.4 geführt.
Mit Beschluss vom 10. Juli 2020 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Anmeldung vollumfänglich wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Erinnerung wurde
mit Beschluss vom 19. Januar 2021 zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die
Zurückweisung der Anmeldung für folgende Waren und Dienstleistungen richtete:
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Klasse 16: Druckereierzeugnisse; Zeitungen; Zeitschriften; Bücher; Fotografien;
Poster; Schreibwaren; Postkarten; Grußkarten; Tauschkarten;
Kalender; Lesezeichen; Abziehbilder [auch zum Aufbügeln und als
vorübergehende Tätowierung]; Rubbelbilder; Papier-Aufkleber; PVC-
Aufkleber;
Klasse 35: Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und
Werbe-Zwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen
Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für
wirtschaftliche oder Werbe-Zwecke, insbesondere auch im Internet
und sonstigen elektronischen Medien; Marketing; Marktforschung und
Marktanalyse; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Organisation
von Messeteilnahmen; Präsentation von Unternehmen und deren
Produkten und Dienstleistungen, auch im Internet und sonstigen
elektronischen Medien; Verkaufsförderung und Vermittlung von
Handels-, Angebots- und Wirtschaftskontakten sowie
Handelsgeschäften im Konsumgüter- und Investitionsgüterbereich, im
Internet und sonstigen elektronischen Medien, auch mit Hilfe einer
virtuellen Messe; Zurverfügungstellung und Vermietung von
Standflächen und Messeständen einschließlich dazugehöriger
Ausrüstungsgegenstände [soweit in dieser Klasse enthalten];
organisatorische Verwaltung von Ausstellungsgelände für eine
Messeveranstaltung; Anzeigenvermittlung; Dekoration von
Messeständen und Bühnen [für Messezwecke]; Werbung; Werbung
durch Werbeschriften; Werbung für Aussteller und Werbemittlung;
Vermieten von Werbe- und Präsentationsflächen, auch im Internet
[Bannerexchange] und sonstigen elektronischen Medien; Vermietung
von Werbematerial; Vermietung von Werbezeit in Kommunikations-
Medien; Verteilung von Prospekten und Warenmustern zu
Werbezwecken; Zusammenstellen, Systematisieren und Erteilen von
Informationen [Auskünften] in Handels- und
- 9 -
Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung [soweit in Klasse
35 enthalten] mittels digitaler, multimedialer und virtueller
Informationssysteme; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken;
Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch im Internet;
Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermittlung
von Verträgen für Dritte über die Inanspruchnahme von
Dienstleistungen; Versandwerbung; Verteilung von Werbemitteln;
Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen,
Warenproben]; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Waren- und
Dienstleistungspräsentationen; Vermittlung von Werbeanzeigen;
Marktkommunikation, nämlich Sammeln und Zusammenstellen von
themenbezogenen Presseartikeln, Public Relations
[Öffentlichkeitsarbeit], Produktwerbung und Imageberatung für
andere; Geschäftsführung/Vermittlung von Handelsgeschäften für
andere;
Klasse 38: Telekommunikation; Kommunikation mittels Computerterminals;
Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von
Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen;
Ausstrahlung von Rundfunksendungen; interaktive Onlinedienste,
nämlich Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; Bereitstellen
des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs
auf Portale im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Plattformen im
Internet; Bereitstellung von Chatlines, Chatrooms und Foren im
Internet; Durchführung von Videokonferenzen; Bereitstellen des
Zugriffs auf eine E-Commerce-Plattform in Computer-Netzwerken und
sonstigen elektronischen Medien, einschließlich Internet;
Klasse 41: Veranstaltung von Bildungs- und Unterhaltungswettbewerben;
Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen;
Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke;
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Unterricht; Ausbildung; Unterhaltung, Organisation und Durchführung
von Veranstaltungen und Wettbewerben, insbesondere sportliche und
kulturelle Aktivitäten, auch im Internet und sonstigen elektronischen
Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für
kulturelle, unterhaltende und/oder sportliche Zwecke, auch im Internet
und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und
Veranstaltung von Konzerten, Tourneen, Theateraufführungen, Tanz-
und/oder Musikdarbietungen sowie Unterhaltungsshows und
entsprechenden Wettbewerben; Vorführung von Bild- und
Tonaufnahmen; Organisation und Veranstaltung von Seminaren und
Workshops, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien;
Herausgabe und Veröffentlichung, auch in elektronischer Form
[insbesondere von Online-Publikationen], von Büchern, Zeitungen,
Zeitschriften, Druckwaren [ausgenommen für Werbezwecke], auch in
elektronischer Form in Intranetzen sowie im Internet; Verleih von
Büchern [Leihbücherei]; Produktion von Shows; Produktion von
Filmen; Reservierung von Karten für Veranstaltungen; Produktion
[soweit in dieser Klasse enthalten]; Vorführung und Vermietung von
Filmen und Hörfunksendungen; Produktion von Ton- und
Bildaufzeichnungen für Ton- und Bildträger; Betrieb und Vermietung
von Film- und Tonstudios einschließlich von Einrichtungen, Apparaten
und Geräten für die Produktion von Ton- und Bildaufnahmen;
Übersetzerdienstleistungen; Dolmetscherdienstleistungen;
Aufzeichnung von Videobändern.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Anmeldemarke bestehe aus einer Folge der zum
englischen Grundwortschatz gehörenden Begriffe „PRIVATE“ für „privat“ bzw.
„persönlich“, „CAR“ für „Auto“, „Wagen“ bzw. „Kraftfahrzeug“ und „AREA“ für „Areal“
bzw. „Bereich“. Als solche sei sie in ihrer für die Prüfung der markenrechtlichen
Schutzfähigkeit maßgeblichen Gesamtheit zunächst ohne Weiteres im Sinne von
„privater Autobereich“, „Privatwagenbereich“ bzw. „Areal für private Fahrzeuge“ zu
- 11 -
verstehen. Darüber hinaus werde die Bezeichnung „PRIVATE CAR AREA“ vom
angesprochenen Verkehr als Hinweis auf einen üblichen Bereich („area“) im
Rahmen von Kraftfahrzeugausstellungen und Tuning-Messen aufgefasst, in dem
Besucher und Teilnehmer ihre privaten, regelmäßig getunten, ggf. auch besonders
luxuriösen oder in sonstiger Weise einzigartigen bzw. seltenen Fahrzeuge („private
car“) präsentieren und ggf. bewerten würden oder bewerten ließen und/oder einem
Wettbewerb zuführen könnten. Ausgehend von diesem Begriffsverständnis
entnähmen die angesprochenen Verkehrskreise der angemeldeten Bezeichnung in
Ansehung der von der Zurückweisung umfassten Waren und Dienstleistungen
lediglich sachbeschreibende Hinweise, insbesondere eine Inhalts-/Themenangabe,
die Bezeichnung der Bestimmung bzw. des Gegenstandes oder die Angabe
besonderer Modalitäten der Leistungserbringung. So werde in Verbindung mit den
Waren der Klasse 16, die einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt bzw. ein
Motiv aufwiesen, angenommen, dass diese sich inhaltlich und thematisch mit
privaten Autobereichen, wie sie insbesondere von Ausstellungen und Messen her
bekannt seien, beschäftigten, darüber berichteten bzw. diese inhaltlich behandelten
und/oder abbildeten. Gleiches gelte für die Ausbildungsdienstleistungen. Diese
könnten sich damit befassen, wie man einen Privatwagenbereich, z. B. auf Messen,
Ausstellungen und anderen Veranstaltungen, organisiere, betreue oder absichere.
In Verbindung mit Veranstaltungs- und Unterhaltungsdienstleistungen werde das
Publikum in der Bezeichnung „PRIVATE CAR AREA“ einen Hinweis darauf sehen,
dass sie im Zusammenhang mit Privatwagenbereichen auf Messen und
Ausstellungen der Automobil- und Tuningbranche erbracht würden. Dies gelte auch
für „Verleih von Büchern [Leihbücherei]“ sowie „Reservierung von Karten für
Veranstaltungen“. Die Wortelemente des Anmeldezeichens würden auch den Inhalt
bzw. Gegenstand der Dienstleistungen der Herausgabe, Veröffentlichung und
Produktion von Medien benennen, da davon auszugehen sei, dass ein bestimmte
Medienerzeugnisse beschreibender Zeichengehalt regelmäßig auch die
Dienstleistungen einschließe, die zu deren Entstehung führten. Die in Klasse 41
weiterhin beanspruchten Übersetzer- und Dolmetscherdienstleistungen könnten, in
Privatwagenbereichen, insbesondere auf Ausstellungen bzw. Messen, angeboten
- 12 -
und erbracht werden, um ausländischen Besuchern die Kommunikation mit
Veranstaltern und anderen Besuchern sowie Teilnehmern zu erleichtern. In Bezug
auf die messe- und ausstellungsbezogenen Dienstleistungen der Klasse 35
entnähmen die von ihnen vornehmlich angesprochenen unternehmerischen
Verkehrskreise dem Anmeldezeichen lediglich die Aussage, dass sie Messen und
Ausstellungen, namentlich der Automobil- und Tuningbranche, beträfen und auf die
Organisation, Durchführung und Ausstattung eines dort angebotenen
Privatwagenbereichs ausgerichtet seien. Es bringe im Zusammenhang mit den auf
Werbung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit bezogenen Dienstleistungen der
Klasse 35 zum Ausdruck, sie dienten der Bewerbung bzw. Vermarktung von
Privatwagenbereichen. Die von der Zurückweisung umfassten Dienstleistungen der
Klasse 38 wiesen ungeachtet ihres objektiv technischen Charakters unmittelbar
themenbezogene mediale Inhalte auf. Auch insoweit komme dem angemeldeten
Zeichen nur die Funktion einer Inhaltsangabe zu.
Auch die grafische Gestaltung verleihe dem Zeichen nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft. Die Schriftart, die Anordnung der Wortelemente, ihre
Zweifarbigkeit sowie der Hintergrund seien übliche Stilelemente, an die sich der
Verkehr gewöhnt habe. Auch die schematisch-skizzenhafte Darstellung der
Heckpartie eines Autos mit Spoiler verhelfe dem Zeichen nicht zur Schutzfähigkeit,
weil es sich hierbei lediglich um eine einfache sachbezogene Grafik handele, die
den beschreibenden Wortgehalt des Anmeldezeichens unterstreiche. In der
Gesamtschau sei daher nicht davon auszugehen, dass das angesprochene
Publikum in dem angemeldeten Zeichen einen Herkunftshinweis erkenne.
Gegen die teilweise Zurückweisung der Anmeldung richtet sich die Beschwerde der
Anmelderin, die sie damit begründet, dass die Annahme der Markenstelle, es
handele sich bei „PRIVATE CAR AREA“ um eine im einschlägigen Kfz-Messe- und
Tuningbereich allgemein bekannte und gebräuchliche Bezeichnung, schon deshalb
fehlgehe, als es ausschließlich der Name eines von der Anmelderin für die „Tuning
World Bodensee“ entwickelten Messeveranstaltungsformats sei. Soweit
- 13 -
Drittmessen die Bezeichnung übernommen hätten, sei dies ohne Erlaubnis der
Anmelderin und damit unlauter geschehen. Die Bezeichnung, die lexikalisch nicht
nachweisbar sei, habe die Anmelderin Anfang des Jahres 2000 selbst kreiert. Das
angesprochene Publikum, bei dem es sich um die Allgemeinbevölkerung handele,
könne, auch wenn ihm die einzelnen Bestandteile geläufig seien, dem
Gesamtzeichen ohne weiteres Nachdenken keine verständliche Sachaussage
entnehmen. Denn die Einzelbegriffe wiesen eine Vielzahl unterschiedlicher
Bedeutungen auf, so dass ihre Kombination verschiedenste
Interpretationsmöglichkeiten zulasse. So könne das Adjektiv „private“ neben „privat“
oder „persönlich“ u. a. auch „geheim“, „vertraulich“, „eigen“ oder als Nomen
„Gefreiter“ oder „Grenadier“ bedeuten. „Car“ stehe nicht nur für „Auto“, sondern
auch für „Eisenbahnwagon“ oder „Aufzugskabine“. „Area“ könne sowohl mit „Zone“
als auch „Gegend“, „Region“, „Gebäudeabschnitt“, „Fachgebiet“ oder
„Arbeitsbereich“ übersetzt werden. Die vorliegende Zusammenstellung könne damit
zwar im Sinne von „Privatfahrzeugbereich“ verstanden werden, allerdings komme
ihr dann kein beschreibender Begriffsgehalt zu, zumal die korrekte englische
Bezeichnung für „Parkplatz“ „parking area“ oder „parking spot“ sei. Ebenso könne
sie einen exklusiven nichtöffentlichen Bereich, einen Bereich für Militärfahrzeuge
oder einen Bereich für geheime Autotreffen benennen. Hinzu komme die grafische
Gestaltung, die dem Zeichen die Funktion eines individuellen
Unterscheidungsmittels verleihe. Die verwendeten Farben, ihre eigenwillige
Kombination, die nur teilweise abgebildete Silhouette eines Personenkraftwagens,
der gebogene Strich über der Heckklappe sowie der Lichteinfall verstärkten die
Kennzeichnungskraft des Zeichens im Gesamteindruck. Wort- und Bildbestandteile
seien dergestalt aufeinander bezogen, dass der Text als Vervollständigung des
skizzierten Fahrzeugs erscheine. Insbesondere durch dieses Wechselspiel gehe
die grafische Gestaltung weit über das Werbeübliche hinaus und werde vom
Verkehr als Herkunftshinweis aufgefasst.
Ungeachtet der dem Zeichen von Hause aus zukommenden Unterscheidungskraft
habe es sich in den beteiligten Verkehrskreisen aufgrund seiner langjährigen
- 14 -
Nutzung bereits als Marke des von der Anmelderin betriebenen
Veranstaltungsformats gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 10. Juli 2020 und 19. Januar 2021 aufzuheben,
soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Mit schriftlichen Hinweisen vom 12. August 2021 und vom 21. Februar 2022 hat der
Senat der Anmelderin mitgeteilt, dass nach seiner Auffassung dem angemeldeten
Wort-/Bildzeichen überwiegend die erforderliche Unterscheidungskraft fehle, da es
sowohl in seiner originären Bedeutung „Privatfahrzeugbereich“ als auch als
Bezeichnung eines bestimmten Veranstaltungsformats lediglich ein sachbezogener
Hinweis auf Bestimmung, Gegenstand oder Inhalt nahezu aller
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen sei. Für den Nachweis
einer etwaigen Verkehrsdurchsetzung bedürfe es zwingend eines demoskopischen
Gutachtens, da sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zumindest
auch an Endverbraucher richteten.
Hierauf hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 10. März 2022 mitgeteilt, dass eine
demoskopische Befragung nicht durchgeführt werde, und um Entscheidung in der
Sache gebeten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 35, auf die Schriftsätze der Anmelderin, den schriftlichen
Hinweis des Senats vom 12. August 2021 nebst der ihm beigefügten
Rechercheergebnisse, den Senatshinweis vom 21. Februar 2022 und den weiteren
Akteninhalt Bezug genommen.
- 15 -
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg. Der Eintragung des
angemeldeten Wort-/Bildzeichens
als Marke steht in Verbindung mit dem Großteil der beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38, und 41 das Schutzhindernis
der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Auch die Voraussetzungen für eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3
MarkenG liegen diesbezüglich nicht vor. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher
insoweit zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 i. V. m Abs. 5 MarkenG).
Lediglich hinsichtlich der im Tenor genannten Dienstleistungen vermag der Senat
kein Schutzhindernis zu erkennen, so dass die angefochtenen Beschlüsse in
diesem Umfang aufzuheben waren.
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt
darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu
gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 - HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
- Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy;
GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-
Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 – FUSSBALL WM 2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11
– Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der fehlenden
- 16 -
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des
Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;
GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH
MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die – etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH a. a. O. - Link economy;
GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn. 13 - hey!).
Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen Angaben, die sich
auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar
betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird
(vgl. BGH a. a. O. – FUSSBALL WM 2006).
- 17 -
Gemessen an diesen Maßstäben verfügt das angemeldete Zeichen, das sich in
einem eindeutig sachlichen Bezug zu den meisten beschwerdegegenständlichen
Waren und Dienstleistungen in werbeüblicher Gestaltung erschöpft, nicht über die
erforderliche Unterscheidungskraft.
a) Der Wortbestandteil des Zeichens besteht aus den englischen Begriffen
„PRIVATE“ für „privat“, „CAR“ für „Auto, Fahrzeug“ und „AREA“ für „Gebiet,
Bereich“, die - wie selbst die Anmelderin einräumt - als Bestandteile des englischen
Grundwortschatzes bzw. aufgrund der Ähnlichkeit zu ihren deutschen
Entsprechungen auch im Inland geläufig sind. Ebenso ist die daraus gebildete
Zusammensetzung „PRIVATE CAR AREA“ für die breite Mehrheit der
angesprochenen Verkehrskreise im Sinne von „Privatfahrzeugbereich“ verständlich.
Es handelt sich hierbei um einen Bereich („AREA“), der für private Autos („PRIVATE
CARS“) bestimmt ist. Da sich dieser Bedeutungsgehalt unmittelbar aus der
Aneinanderreihung der Einzelbestandteile ergibt, ohne dass dabei ein über die
Summenwirkung hinausgehender Gesamtbegriff entsteht, ist unerheblich, ob die
Wortfolge lexikalisch verzeichnet oder anderweitig nachweisbar ist, zumal der
Verkehr daran gewöhnt ist, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden,
durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form übermittelt
werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 173 ff., 222
ff.).
(1) Auch soweit die Anmelderin darauf hinweist, dass der Wortfolge weitere
Bedeutungen zukommen können, veranlasst dies zu keiner anderen Beurteilung.
Zum einen liegen einige von ihr angeführte mögliche Übersetzungen der
Einzelbestandteile, insbesondere diejenigen aus dem militärischen oder
geheimdienstlichen Bereich („Gefreiter“, „Grenadier“, „geheim“ oder „vertraulich“),
in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht nahe. Zum
anderen kommen sie zumindest im Rahmen der vorliegenden Begriffskombination
nicht ernsthaft in Betracht („Aufzugskabine“, „Eisenbahnwaggon“,
„Gebäudeabschnitt“ oder „Fachgebiet“).
- 18 -
(2) In der Praxis werden mit „Private Car Area“ Veranstaltungen bezeichnet, die im
Rahmen von Fahrzeugmessen stattfinden und Personen die Möglichkeit bieten, ihre
getunten oder besonders aufbereiteten Privatautos öffentlich zu präsentieren und
ggf. bewerten zu lassen. So gab es bereits vor der Anmeldung des
gegenständlichen Zeichens am 5. Dezember 2019 auf der „PS SHOW Wels“ im
Jahr 2007 eine „YOKOHAMA Private Car Area“ (vgl. Messeterminkalender unter
„https://www.calibra-team.de“). Messeaussteller und -besucher haben sich auch
schon im Jahr 2013 in Blogs darüber ausgetauscht, wer in der „Private Car Halle“
vertreten sein wird (vgl. „https://www.astra-g.de“).
Ebenso liegen Belege für die Verwendung nach dem Anmeldezeitpunkt vor. Zu
nennen ist in diesem Zusammenhang beispielsweise ein virtuelles Tuning-Event im
Jahr 2021, das Interessenten die Gelegenheit gab, Fotos des eigenen Autos in die
„Private Car Area (Parkplatz)“ hochzuladen (vgl. „https://www.tuning-gear.net“).
Eine „Private Car Area“ wird auch im Rahmen der „PS Days 2022“ in Hannover
angeboten (vgl. „https://www.americar.de/termine/messe-hannover-1“).
Wie nachfolgende Fundstellen zeigen, wird die Wortfolge „Private Car Area“ in
obigem Sinne auch im Zusammenhang mit der Anmelderin verwendet:
- „Die mehr als 150 Clubstände und Private Car Areas … machen die Tuning World
Bodensee Friedrichshafen zur Nr. 1 Tuningmesse für alle Fans der Szene.“ (vgl.
„https://www.messen.de“),
- „… wichtige Informationen für Deine Teilnahme in der PRIVATE CAR AREA der
TUNING WORLD BODENSEE 2011 …“ (vgl. Informationsblatt zur „TUNING
WORLD BODENSEE 2011“) und
- „Der Umbau auf Basis eines BMW-1M-Coupés war einer der Hingucker in
unserer Private Car Area“ (vgl. „https://www.tuningmagazin.de“).
- 19 -
Der Begriff „private car“ ist - wie Formulierungen „Private Car-Besitzer“ (vgl.
„https://www.gummibereifung.de“) oder „Private Cars“ (vgl. „https://www.kfz.net“)
deutlich machen - in der Automobil- und insbesondere Tuningbranche ein
feststehender Ausdruck für Autos, die von ihren Besitzern individuell aufgerüstet
worden sind. Daher erscheint es naheliegend, einen Ausstellungbereich für
derartige Fahrzeuge mit „Private Car Area“ zu bezeichnen, zumal ähnlich gebildete
Begriffe, wie etwa „US Car-Area“ (vgl. „https://www.germanspeedweek.de“), „CULT
CAR AREA“ (vgl. „https://www.youtube.com/user/TheMaxeberhardt/channels“)
oder „Camping Car Area“ (vgl. „https://www.holidaycheck.de“), bereits gebräuchlich
sind.
Die oben genannten Belege wurden der Beschwerdeführerin als Anlagen 3 bis 6
zum gerichtlichen Hinweis vom 12. August 2021 vorab übersandt.
b) In seiner Bedeutung „Privatfahrzeugbereich“ weist der Begriff „PRIVATE CAR
AREA“ unabhängig von seiner Groß- oder Kleinschreibung zu den nachfolgenden
Waren und Dienstleistungen einen zumindest engen beschreibenden Bezug auf:
(1) Er bringt zum Ausdruck, dass sich die Dienstleistungen der Klasse 35
„Organisation und Veranstaltung von Messen für wirtschaftliche und
Werbe-Zwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien;
Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für wirtschaftliche
oder Werbe-Zwecke, insbesondere auch im Internet und sonstigen
elektronischen Medien; Organisation von Messeteilnahmen;
Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und
Dienstleistungen, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien;
Verkaufsförderung und Vermittlung von Handels-, Angebots- und
Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften im Konsumgüter- und
Investitionsgüterbereich, im Internet und sonstigen elektronischen
Medien, auch mit Hilfe einer virtuellen Messe; Zurverfügungstellung und
- 20 -
Vermietung von Standflächen und Messeständen einschließlich
dazugehöriger Ausrüstungsgegenstände [soweit in dieser Klasse
enthalten]; organisatorische Verwaltung von Ausstellungsgelände für
eine Messeveranstaltung; Dekoration von Messeständen und Bühnen
[für Messezwecke]; Waren- und Dienstleistungspräsentationen“
(auch) mit der Organisation und Ausstattung eines realen oder virtuellen Messe-
bzw. Ausstellungsbereichs befassen, der für private Autos bestimmt ist.
Im Zusammenhang mit den weiteren Dienstleistungen der Klasse 35
„Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Öffentlichkeitsarbeit
[Public Relations]; Werbung; Werbung durch Werbeschriften; Werbung
für Aussteller und Werbemittlung; Vermieten von Werbe- und
Präsentationsflächen, auch im Internet [Bannerexchange] und sonstigen
elektronischen Medien; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von
Werbezeit in Kommunikations-Medien; Verteilung von Prospekten und
Warenmustern zu Werbezwecken; Zusammenstellen, Systematisieren
und Erteilen von Informationen [Auskünften] in Handels- und
Geschäftsangelegenheiten und im Bereich Werbung [soweit in Klasse 35
enthalten] mittels digitaler, multimedialer und virtueller
Informationssysteme; Vermittlung von Adressen zu Werbezwecken;
Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte;
Versandwerbung; Verteilung von Werbemitteln; Verteilung von
Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben];
Vorführung von Waren für Werbezwecke; Vermittlung von
Werbeanzeigen; Marktkommunikation, nämlich Sammeln und
Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln, Public
Relations [Öffentlichkeitsarbeit], Produktwerbung und Imageberatung für
andere; Geschäftsführung/Vermittlung von Handelsgeschäften für
andere“
- 21 -
benennt die Wortfolge „PRIVATE CAR AREA“ die Branche, die beworben wird oder
in der Geschäfte geführt werden. Werbung und Geschäftsführung sind in der Regel
unabhängig von dem konkreten Gegenstand, für den geworben wird oder eine
geschäftliche Tätigkeit erfolgt. Sie werden vielmehr durch das Medium oder die
jeweilige Branche charakterisiert (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn.
125). Wie den obigen Fundstellen entnommen werden kann, handelt es sich bei
einer „Private Car Area“ nicht nur um einen bestimmten Bereich im geographischen
Sinne, sondern auch um einen eigenständigen Themenkomplex, für den gesondert
Werbung gemacht wird. Diese Branche zielt auf die Bedürfnisse von Autobesitzern
ab, die vornehmlich im Rahmen eines Hobbys ihre Fahrzeuge tunen.
Im Zusammenhang mit der Werbung stehen die „Schreibwaren“ der Klasse 16,
welche sich als Merchandisingartikel eignen und damit dem Marketing einer
Ausstellung von getunten Privatautos dienen.
Gegenstand der Dienstleistung „Anzeigenvermittlung“ (Klasse 35) können Anzeigen
sein, in denen ein Privatfahrzeugbereich insbesondere im Rahmen einer
Tuningmesse angekündigt oder näher erläutert wird.
Der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens weist zu den Dienstleistungen
„Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch im Internet; Vermittlung
von Verträgen für Dritte über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ (Klasse
35) ebenfalls einen engen sachlichen Bezug auf, wenn sie auf Veranstaltungen
erbracht werden, die der Zurschaustellung von getunten Privatautos dienen. So
können in einem Privatfahrzeugbereich Geschäftsbeziehungen zwischen Händlern
von Autotuningzubehör und Tuninginteressierten oder Verträge zum Tunen von
Autos angebahnt werden.
(2) Es ist weiterhin möglich, dass die Dienstleistungen der Klasse 41
„Veranstaltung von Bildungs- und Unterhaltungswettbewerben;
Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Konferenzen, Kongressen;
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Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Bildungszwecke;
Unterricht; Ausbildung; Unterhaltung, Organisation und Durchführung
von Veranstaltungen und Wettbewerben, insbesondere sportliche und
kulturelle Aktivitäten, auch im Internet und sonstigen elektronischen
Medien; Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle,
unterhaltende und/oder sportliche Zwecke, auch im Internet und
sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von
Konzerten, Tourneen, Theateraufführungen, Tanz- und/oder
Musikdarbietungen sowie Unterhaltungsshows und entsprechenden
Wettbewerben; Vorführung von Bild- und Tonaufnahmen; Organisation
und Veranstaltung von Seminaren und Workshops, auch im Internet und
sonstigen elektronischen Medien; Produktion von Shows; Produktion
[soweit in dieser Klasse enthalten]“
der öffentlichen Präsentation von besonders aufbereiteten Privatautos und der
Gestaltung eines Rahmenprogramms dienen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass
zur Steigerung der Attraktivität die Ausstellungen häufig von Shows,
Schönheitswettbewerben oder Partys begleitet werden. Ebenso ist es denkbar,
dass ergänzend Seminare zur Vermittlung des notwendigen Tuningfachwissens
oder Zusammenkünfte zum Erfahrungsaustausch angeboten werden.
Thema der Waren der Klasse 16
„Druckereierzeugnisse; Zeitungen; Zeitschriften; Bücher; Fotografien;
Poster; Postkarten; Grußkarten; Tauschkarten; Kalender; Lesezeichen;
Abziehbilder [auch zum Aufbügeln und als vorübergehende
Tätowierung]; Rubbelbilder; Papier-Aufkleber; PVC-Aufkleber“
als auch der Medien, die den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 41
„Herausgabe und Veröffentlichung, auch in elektronischer Form
[insbesondere von Online-Publikationen], von Büchern, Zeitungen,
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Zeitschriften, Druckwaren [ausgenommen für Werbezwecke], auch in
elektronischer Form in Intranetzen sowie im Internet; Produktion von
Filmen; Vorführung und Vermietung von Filmen und Hörfunksendungen;
Produktion von Ton- und Bildaufzeichnungen für Ton- und Bildträger;
Betrieb und Vermietung von Film- und Tonstudios einschließlich von
Einrichtungen, Apparaten und Geräten für die Produktion von Ton- und
Bildaufnahmen; Aufzeichnung von Videobändern“
bilden, kann auch eine „Private Car Area“ sein. So werden dort vorgestellte
Fahrzeuge dauerhaft in Wort und/oder Bild festgehalten, Erfahrungen ausgetauscht
oder wichtige Ereignisse der Ausstellung einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich
gemacht. Ohne Bezug zu einer Messe vermittelt der Wortbestandteil des
Anmeldezeichens die Aussage, dass die Waren und Medien Bereiche enthalten, in
denen Privatanbieter Autos verkaufen oder sich hierzu allgemein austauschen
können.
Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die „Reservierung von Karten für
Veranstaltungen“ (Klasse 41) Shows betrifft, auf denen getunte Privatfahrzeuge
gezeigt werden.
(3) Die Dienstleistungen der Klasse 38
„Telekommunikation; Kommunikation mittels Computerterminals;
Ausstrahlung von Fernsehprogrammen; Ausstrahlung von
Hörfunksendungen; Ausstrahlung von Kabelfernsehsendungen;
Ausstrahlung von Rundfunksendungen; interaktive Onlinedienste,
nämlich Ausstrahlung von Teleshopping-Sendungen; Bereitstellen des
Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf
Portale im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Plattformen im Internet;
Bereitstellung von Chatlines, Chatrooms und Foren im Internet;
Durchführung von Videokonferenzen; Bereitstellen des Zugriffs auf eine
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E-Commerce-Plattform in Computer-Netzwerken und sonstigen
elektronischen Medien, einschließlich Internet“
ermöglichen ebenfalls die Weitergabe von Informationen zu einem
Privatfahrzeugbereich als Teil einer Tuningmesse. Mit ihrer Hilfe wird über diese
berichtet und diskutiert. Ebenso werden durch die besagten Tätigkeiten Angebote
von Produkten oder von Werkstätten zum Tunen von Privatfahrzeugen verbreitet.
Ein Sachbezug besteht auch dann, wenn unter dem Wortbestandteil des in Rede
stehenden Zeichens eine Rubrik verstanden wird, die sich - wie bei den Waren der
Klasse 16 und den Dienstleistungen der Klasse 41 bereits angesprochen - mit Autos
von Privatanbietern beschäftigt. Hierfür spricht der Umstand, dass mit dem Begriff
„Area“ ein bestimmter Bereich einer Web-Site bezeichnet wird (ebenso BPatG 29
W (pat) 256/00 – ATM Area). Demzufolge findet sich im Internet auch der Begriff
„content area“ (vgl. „www.bourncreative.com“ als Anlage 2 zum gerichtlichen
Hinweis vom 12. August 2021).
c) Soweit die Anmelderin geltend macht, dass das von ihr entwickelte
Messekonzept von Dritten unberechtigt nachgeahmt und die von ihr dafür kreierte
Wortbildung „Private Car Area“ in unzulässiger Weise übernommen werde, ist
dieses Vorbringen markenrechtlich nicht relevant, sondern könnte allenfalls im
Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes geltend gemacht werden
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 180).
d) Angesichts des in jeder Hinsicht sachbezogenen und ohne weiteres
verständlichen Bedeutungsgehalts verhilft auch die grafische Ausgestaltung dem
Anmeldezeichen nicht zur Schutzfähigkeit. Zwar können schutzunfähige
Wortbestandteile durch eine besondere bildliche Ausgestaltung einen
schutzbegründenden „Überschuss“ erhalten. Jedoch sind dabei an den bildlichen
„Überschuss“ umso höhere Anforderungen zu stellen, je deutlicher der
beschreibende Charakter der fraglichen Angabe selbst hervortritt. Die grafische
- 25 -
Ausgestaltung muss eine den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile
aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der
Marke bewirken (vgl. BGH GRUR 1998, 394, 396 - Motorrad Active Line; GRUR
1997, 634 - Turbo II; GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Dies ist nach Auffassung des
Senats vorliegend jedoch nicht der Fall. Wie die Markenstelle überzeugend durch
vielfältige Verwendungsbeispiele aufgezeigt hat, sind gerade im Bereich der
Automobilmessen Gestaltungen mit skizzierten Fahrzeugen oder angedeuteten
Fahrzeugumrissen werbeüblich. Gleiches gilt für die Farbgebung sowie die
emblemhafte Hinterlegung.
Soweit die Anmelderin geltend macht, dass die im Anmeldezeichen enthaltenen
Wort- und Bildbestandteile dergestalt aufeinander bezogen seien, dass der Text als
Vervollständigung des skizzierten Fahrzeugs erscheine, so ist dem
entgegenzuhalten, dass sich eine solche Interpretation erst nach einer
eingehenderen und analysierenden Betrachtung erschließt, die der Verkehr aber
grundsätzlich nicht anstellt und die deshalb bei der markenrechtlichen Beurteilung
nicht zu berücksichtigen ist (Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 172).
e) Nachdem die Anmelderin mit Schriftsatz vom 10. März 2022 mitgeteilt hat, den
Nachweis der von ihr im Beschwerdeverfahren geltend gemachten
Verkehrsdurchsetzung nicht führen zu wollen, insbesondere kein demoskopisches
Gutachten einzuholen, sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft des Anmeldezeichens durch
Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden worden ist.
2. Kein Schutzhindernis, insbesondere gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 MarkenG,
vermag der Senat hingegen in Verbindung mit den Dienstleistungen „Verleih von
Büchern [Leihbücherei]“, „Übersetzerdienstleistungen“ und
„Dolmetscherdienstleistungen“ (Klasse 41) zu erkennen. Es erscheint nicht
naheliegend, dass sich Übersetzer- und Dolmetscherdienstleistungen
ausschließlich mit einem „Privatfahrzeugbereich“, insbesondere im Sinne einer
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Ausstellung von getunten Autos, die Einzelpersonen gehören, befassen. Ebenso ist
nicht von der Spezialisierung einer Leihbücherei auf Bücher zu dieser Thematik
auszugehen. Damit besteht kein hinreichend enger Sachzusammenhang, der
darauf schließen ließe, dass der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen im
Kontext der eben genannten Tätigkeiten unmittelbar und ohne gedankliche
Zwischenschritte ausschließlich als beschreibenden Sachhinweis und nicht
zumindest auch als Herkunftshinweis versteht.
3. Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden,
nachdem die Anmelderin keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 69 Nr. 1
MarkenG) und eine solche auch nach Einschätzung des Senats nicht aus Gründen
der Sachdienlichkeit erforderlich war (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
- 27 -
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein Fehlhammer Rupp-Swienty
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