BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 173/05 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Stattzugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 303 62 324 BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2007 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie der Richter Merzbach und Eisenrauch beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Be-schlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom 28. Oktober 2004 und 13. September 2005 aufgehoben, so-weit der Widerspruch aus der IR-Marke Nr. 770434 hinsicht-lich der Waren und Dienstleistungen „Computerperipheriege-räte; Computerprogramme (gespeichert); Computerprogram-me (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert); Daten-verarbeitungsgeräte; Empfangsgeräte (Ton-, Bild-); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer); Aktuali-sieren von Computersoftware; Bereitstellung von Computer-programmen in Datennetzen; Datensicherung; Datenspeiche-rung; Datenverwaltung auf Servern; Dienstleistungen einer Datenbank; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; di-gitale Datenaufbereitung; digitale Datenverarbeitung; Ent-wicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte); Erstellen von Programmen für die Datenverarbei-tung; Hard- und Softwareberatung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installieren von Computerpro-grammen; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Veränderungen), Pflege und Instal-lation von Software; Vermietung von Computersoftware; Ver-mietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von me-dizinischen Geräten“ zurückgewiesen worden ist. Insoweit ist die Marke 30362324 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 770434 zu löschen. - 3 - 2. Im Übrigen wird die Beschwerde der Widersprechenden zu-rückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 25. November 2003 angemeldete Marke Evalis ist am 3. Februar 2004 für die Waren und Dienstleistungen „Computerperipheriegeräte; Computerprogramme (gespeichert); Computerprogramme (herunterladbar); Computersoftware (ge-speichert); Datenverarbeitungsgeräte; elektronische Taschenüber-setzer; elektronische Terminkalender; Empfangsgeräte (Ton-, Bild-); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Com-puter); Aktualisieren von Computersoftware; Beratung von Tele-kommunikationstechnik; Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen; biologische Forschung; Datensicherung; Daten-speicherung; Datenverwaltung auf Servern; Dienstleistungen einer Datenbank; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trustcen-ter), nämlich Ausgabe und Verwaltung; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; digitale Datenaufbereitung; digitale Daten-verarbeitung; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Entwicklungsdienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte); Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Hard- und Softwarebera-tung; Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken; In-stallieren von Computerprogrammen; integrative Beratung von - 4 - Einzelpersonen und Unternehmen (Mediation); Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physische Ver-änderungen), Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; Pflege und Installation von Software; sozialwissenschaftli-che Beratung; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; wissenschaftliche Forschung; Bera-tungen in der Pharmazie; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Dienstleistungen eines Psychologen; Dienstleistungen von Kliniken; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Krankenpflege-dienste; psychosoziale Betreuung; therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung; Vermietung von medizinischen Gerä-ten“ unter der Nummer 303 62 324 in das Markenregister eingetragen worden. Die Inhaberin der am 19. September 2001 für die Waren und Dienstleistungen „Logiciels d'aide à la prescription de traitement médical; logiciels de pilotage, de surveillance et de gestion de séance de traitement médical; logiciels de gestion de centres de traitement médical, notamment de centres de dialyse et de services de néphrologie; logiciels d'aide à la maintenance de machines de traitement médi-cal; logiciels d'aide à la création et la mise à jour de modes de fonctionnement spécifiques de machines de traitement médical; logiciels tels que définis plus haut adaptés au traitement de l'insuf-fisance rénale et aux machines de traitement de l'insuffisance ré-nale; cartes à mémoire pour le stockage et le transfert d'informati-ons relatives à un patient et/ou à un traitement subi par ce patient; cartes à mémoire pour le stockage et le transfert d'informations - 5 - relatives au fonctionnement d'une machine de traitement médical; logiciels pour le traitement des informations stockées sur de telles cartes; systèmes électroniques/informatiques pour servir d'inter-face entre une machine de traitement médical et un ordinateur, en particulier pour organiser le transfert bidirectionnel de données entre une machine de traitement médical et un ordinateur; clavier alphanumérique pour fournir des données à l'interface précitée et dispositif d'affichage des données fournies à l'interface ou y transi-tant. Appareils et dispositifs pour le traitement du sang par circu-lation extracorporelle; appareils et dispositifs pour le traitement de l'insuffisance rénale; machines de dialyse; poumons artificiels; centrifugeuses pour séparer les divers composants d'un liquide biologique, tels que le plasma et les éléments figurés du sang; dispositifs de lavage de sang pour aspirer le sang du site d'une opération chirurgicale, le débarrasser de ses impuretés et le stocker en vue d'une autotransfusion; dispositifs de prise d'échan-tillon de sang; dispositifs pour absorber des substances indésir-ables présentes dans le sang ou le plasma d'un patient; circuits jetables pour la circulation de liquides corporels et/ou de liquides de traitement destinés à coopérer avec les différents appareils et dispositifs précités; filtres à sang pour le sang mis en circulation dans un circuit de circulation extracorporelle de sang; colonnes pour l'adsorption de substances indésirables présentes dans le plasma ou le sang d'un patient. Conception, installation et mise à jour des logiciels précités“ international registrierten Marke 770434 EXALIS hat dagegen Widerspruch erhoben. - 6 - Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen vom 28. Oktober 2004 und vom 13. September 2005, von de-nen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückge-wiesen. Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen wiesen gemeinsame Schwerpunkte im Bereich Computerhard-/software auf, deren Ähnlichkeit jedoch durch den im Widerspruchszeichen enthaltenen Hinweis auf den Inhalt/ den Ver-wendungszweck, nämlich „für die medizinische Behandlung“, gemindert werde. Dies werde auch nicht gänzlich durch die bei der prioritätsjüngeren Marke aufge-führten Dienstleistungen wie „Beratungen in der Pharmazie, Dienstleistungen ei-nes medizinischen Labors, Durchführung medizinischer und klinischer Untersu-chungen, therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung“ beseitigt, zu-mal hier wiederum der direkte Bezug zur Software fehle. Analog stelle sich der Sachverhalt bei der Dienstleistung „Vermietung von medizinischen Geräten“ der jüngeren Marke und den Waren „medizinische Apparate und Geräte“ der Wider-spruchsmarke dar, wo durch das Anfügen des jeweiligen Verwendungs-zwecks/Einsatzgebiets ein gewisser Warenabstand festzustellen sei. Aus dieser deutlich geminderten Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ergäben sich geringere Anforderungen an den Markenabstand. Die Marken „Evalis“ und „Exalis“ besäßen zwar klangliche und bildliche Ähnlichkeiten, die aber keinen verwechs-lungsgefahrbegründenden Ähnlichkeitsgrad erreichten. Es bestehe ein gravieren-der Unterschied in den stärker beachteten Wortanfängen „Eva“ (weich ausgespro-chen) und „Exa“ mit dem dominanten Mittelbuchstaben „X“. Auch eine schriftbildli-che Verwechslungsgefahr sei wegen der Unterschiede im zweiten Buchstaben auszuschließen, da sich der Kundenkreis auf den qualifizierten Fachmann be-schränke (Bereich Technik/Medizin), der den Waren und Dienstleistungen mit er-höhter Aufmerksamkeit begegne. - 7 - Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt mit dem Antrag (sinn-gemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom 28. Oktober 2004 und vom 13. September 2005 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. Es sei in Klasse 9 und Klasse 42 teilweise von Waren- bzw. Dienstleistungs-Identi-tät auszugehen. Den umfassenden Schutz der angegriffenen Marke für Computer-peripheriegeräte, Computerprogramme und der entsprechenden Dienstleistungen habe die Markenstelle in ihren Beschlüssen verkannt. Unzutreffend sei ferner die Annahme der Erinnerungsprüferin, die Waren und Dienstleistungen der Wider-spruchsmarke richte sich ausschließlich an Fachleute. Auch Patienten benutzen die Software und die Hardware der Widersprechenden. So sei der Patient auf den Namen der Software „EXALIS“ angewiesen, um z. B. einem anderen Arzt den In-halt der Daten auf seiner Patientenkarte mitzuteilen, bzw. ihm das Auslesen der Daten zu ermöglichen. Darüber hinaus verkenne die Erinnerungsprüferin, dass medizinische Fachleute keine gesteigerten EDV-Kenntnisse haben. Die Marken stimmten in ihrem klanglichen Gepräge ganz weitgehend überein, weil von jeweils sechs Buchstaben fünf identisch und in identischer Reihenfolge übereinstimmten. Der Unterschied zwischen den zweiten Buchstaben „X/V“ sei dabei nicht so gra-vierend, dass er ein sicheres Auseinanderhalten ermögliche. Darüber hinaus be-stehe auch schriftbildliche Ähnlichkeit. Bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft beider Zeichen bestehe eine hochgradige Verwechslungsgefahr. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt schriftsätzlich, die Beschwerde zurückzuweisen. - 8 - Sie ist der Auffassung, dass die Ausführungen der Markenstelle uneingeschränkt zu unterstützen seien. Im Schriftsatz der Beschwerdeführerin würden keine neuen Argumente vorgelegt, die stichhaltig seien. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten, einschließlich des Proto-kolls der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2007 Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache teilweise Er-folg, da hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht. Hinsichtlich der weiteren Waren und Dienstleistungen besteht dagegen keine Verwechslungsge-fahr. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, bemisst sich nach dem Zusammenwirken der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und der Identität oder Ähnlichkeit der Marken, wobei diese Faktoren in einer gewissen Wechselbeziehung zueinander stehen (vgl. zur soge-nannten Wechselwirkung Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 9 Rdn. 29). Bei der Widerspruchsmarke ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen. Weder für eine Stärkung noch für eine Schwächung ihrer Kennzeich-nungskraft liegen Anhaltspunkte vor. 1. Hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen besteht mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke eine solche Ähnlichkeit, dass die Unterschiede in den Zeichen nicht ausreichen, eine Verwechslungsge-fahr zu verhindern. - 9 - Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren und Dienstleistungen kennzeichnen; hierzu gehören insbesondere ihre Beschaffenheit, ihre regelmäßige betriebliche Herkunft, ihre regelmäßige Ver-triebs- oder Erbringungsart, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung, ihre wirt-schaftliche Bedeutung und ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder sich ergänzende Produkte und Leistungen (zur Definition der Ähnlichkeit von Wa-ren/Dienstleistungen vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 9 Rdn. 44). Insbesondere kommt es darauf an, ob der Verkehr (bei gleicher Kennzeichnung) erwartet, dass die beiderseitigen Waren und Dienstleistungen unter der Kontrolle desselben Unternehmens hergestellt oder vertrieben bzw. erbracht werden, wel-ches für ihre Qualität verantwortlich ist. Die im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen weisen zumindest eine mittlere Ähnlichkeit zu Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke auf. Die Waren „Computerperipheriegeräte; Datenverarbeitungsgeräte“ der angegriffe-nen Marke können mit den Waren „systèmes électroniques/informatiques pour servir d'interface entre une machine de traitement médical et un ordinateur, en particulier pour organiser le transfert bidirectionnel de données entre une machine de traitement médical et un ordinateur; clavier alphanumérique pour fournir des données à l'interface précitée et dispositif d'affichage des données fournies à l'in-terface ou y transitant“ der Widerspruchsmarke identisch sein, da auch die Waren der Klasse 9 der Widerspruchsmarke, die speziell im Umfeld medizinischer Geräte eingesetzt werden, Computerperipheriegeräte darstellen können oder das Compu-tersystem der Widerspruchsmarke Datenverarbeitungsgeräte umfassen kann. Ebenso können die „Empfangsgeräte (Ton-, Bild-); Interfaces (Schnittstellengeräte oder -programme für Computer)“ der angegriffenen Marke Teil eines Computer-systems sein, so dass auch insoweit eine Ähnlichkeit mit den Waren „„électroni-ques/informatiques pour servir d'interface entre une machine de traitement médi-cal et un ordinateur, en particulier pour organiser le transfert bidirectionnel de - 10 - données entre une machine de traitement médical et un ordinateur“ der Wider-spruchsmarke besteht. Zumindest liegt aber eine große Ähnlichkeit vor. Entgegen der Ansicht der Erinnerungsprüferin ändert der Verwendungszweck der Waren der Widerspruchsmarke, nämlich „für die medizinische Behandlung“ nichts an der er-heblichen Ähnlichkeit der Waren. Abgesehen davon, dass ein unterschiedlicher Verwendungszweck von Waren nicht notwendigerweise die Ähnlichkeit ein-schränkt, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die angegriffene Marke im Ver-zeichnis der Waren und Dienstleistungen den Oberbegriff ohne Einschränkung auf einen speziellen Verwendungszweck aufführt, so dass von ihm sogar identische Waren erfasst sein können. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Programme und der Software im Verzeichnis der angegriffenen Marke, die ebenfalls auf keinen speziellen Verwendungszweck beschränkt sind und deshalb ebenfalls für die medizinische Behandlung bestimmt sein können. Entgegen der Ansicht der Erinnerungsprüferin besteht daher auch ei-ne große Ähnlichkeit zwischen den „Computerprogramme (gespeichert); Compu-terprogramme (herunterladbar); Computersoftware (gespeichert)“ der angegriffe-nen Marke und den Waren „Logiciels d'aide à la prescription de traitement médi-cal; logiciels de pilotage, de surveillance et de gestion de séance de traitement médical; logiciels de gestion de centres de traitement médical, notamment de centres de dialyse et de services de néphrologie; logiciels d'aide à la maintenance de machines de traitement médical; logiciels d'aide à la création et la mise à jour de modes de fonctionnement spécifiques de machines de traitement médical; logi-ciels tels que définis plus haut adaptés au traitement de l'insuffisance rénale et aux machines de traitement de l'insuffisance rénale“. Hinsichtlich der Dienstleistungen „Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten“ besteht eine noch durchschnittliche Ähnlichkeit zu den Geräten und der Software der Widersprechenden, da Anbieter von Softwa-re und Datenverarbeitungsgeräten teilweise je nach Vertragsgestaltung die Geräte bzw. die Software verkaufen oder nur mietweise überlassen. Die genannten Ver-- 11 - mietungsdienstleistungen können dabei auch Software und Datenverarbeitungs-geräte im medizinischen Bereich betreffen, wie sie für die Widerspruchsmarke ge-schützt sind. Die Dienstleistung „Vermietung von medizinischen Geräten“ sind den Waren der Klasse 10 der Widerspruchsmarke „Appareils et dispositifs pour le traitement du sang par circulation extracorporelle; appareils et dispositifs pour le traitement de l'insuffisance rénale; machines de dialyse; poumons artificiels; centrifugeuses pour séparer les divers composants d'un liquide biologique, tels que le plasma et les éléments figurés du sang; dispositifs de lavage de sang pour aspirer le sang du site d'une opération chirurgicale, le débarrasser de ses impuretés et le stocker en vue d'une autotransfusion; dispositifs de prise d'échantillon de sang; dispositifs pour absorber des substances indésirables présentes dans le sang ou le plasma d'un patient; circuits jetables pour la circulation de liquides corporels et/ou de liqui-des de traitement destinés à coopérer avec les différents appareils et dispositifs précités; filtres à sang pour le sang mis en circulation dans un circuit de circulation extracorporelle de sang; colonnes pour l'adsorption de substances indésirables présentes dans le plasma ou le sang d'un patient“ der Widerspruchsmarke eben-falls noch durchschnittlich ähnlich, da auch insoweit der Verkauf und die Vermie-tung dieser speziellen Geräte nebeneinander vom gleichen Betrieb angeboten werden können und die Vermietungsdienstleistung der Inhaberin der angegriffe-nen Marke sich auf diese Geräte beziehen kann. Die Dienstleistung „Aktualisieren von Computersoftware“ umfasst die Aktualisie-rung der Software der Widersprechenden, so dass eine Identität mit der Dienst-leistung „mise à jour des logiciels précités“ bestehen kann, während die Dienstleis-tung „Bereitstellung von Computerprogrammen in Datennetzen“ eine große Ähn-lichkeit zur Installation von Software (installation des logiciels précités) aufweist, da sich diese Dienstleistungen unmittelbar ergänzen. - 12 - Die Dienstleistungen „Datensicherung; Datenspeicherung; Datenverwaltung auf Servern; Dienstleistungen einer Datenbank; Dienstleistungen eines EDV-Program-mierers; digitale Datenaufbereitung; digitale Datenverarbeitung; Entwicklungs-dienste und Recherchedienste bzgl. neuer Produkte (für Dritte); Erstellen von Pro-grammen für die Datenverarbeitung; Hard- und Softwareberatung; Implementie-rung von EDV-Programmen in Netzwerken; Installieren von Computerprogram-men; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten (ausgenommen physi-sche Veränderungen), Pflege und Installation von Software“ der angegriffenen Marke sind den Dienstleistungen „Conception, installation et mise à jour des logi-ciels précités“ der Widerspruchsmarke ähnlich, teilweise sogar identisch, da die genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke sich mit dem Design, der In-stallation und dem Update der Software der Widersprechenden überschneiden können. Auch insoweit ändert der bei der Widerspruchsmarke speziell aufgeführte Verwendungszweck nichts an der erheblichen Ähnlichkeit der Dienstleistungen, da dieser Verwendungszweck auch bei den Dienstleistungen der angegriffenen Mar-ke mit umfasst ist. Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind so ähnlich, dass hinsichtlich der im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr be-steht. Auch wenn teilweise hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienst-leistungen der Fachverkehr als maßgeblicher Verkehrskreis angesprochen ist, der Kennzeichnungen regelmäßig aufmerksamer begegnet als Laien, reichen die vor-handenen Unterschiede in den Zeichen bei den genannten Waren und Dienstleis-tungen nicht aus, eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Soweit die Widerspre-chende allerdings meint, Fachleute auf medizinischem Gebiet, seien im EDV-Be-reich eher Laien gleichzustellen, trifft dies nicht uneingeschränkt zu, da auch Fachleute auf medizinischem Gebiet Kennzeichnungen mehr Aufmerksamkeit schenken werden als Laien, soweit die Waren und Dienstleistungen im EDV-Be-reich für die medizinische Behandlung bestimmt sind. - 13 - Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken kommt es maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen an (Ströbele/Hacker, Markenge-setz, 8. Aufl., § 9 Rdn. 111). Die beiden jeweils zweisilbigen Wörter „Evalis“ und „EXALIS“ stimmen in der Vo-kalfolge sowie dem Sprech- und Betonungsrhythmus überein. Der einzige klangli-che Unterschied befindet sich im jeweils zweiten Buchstaben. Zwar handelt es sich bei dem Laut „v“ um einen weichen Konsonanten, demgegenüber der Konso-nant „x“ klangstark und einer der markantesten Laute der deutschen Sprache ist. Durch den Gleichklang der übrigen Laute „e- alis“ sind die Zeichen im Gesamt-klangbild jedoch so ähnlich, dass bei den sich zumindest im mittleren Ähnlich-keitsbereich liegenden Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke mit Verwechslungen in rechtserheblichem Umfang zumindest aus der ungenauen Er-innerung heraus zu rechnen ist. Eine klangliche Ähnlichkeit reicht insoweit aus, um die Gefahr von Verwechslungen zu begründen, da sich die Zeichen auch rein klanglich z. B. bei telefonischen Bestellungen begegnen können. Es kann daher letztlich dahingestellt bleiben, ob die Marken in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen auch im Schriftbild wegen der Übereinstimmung in 5 von 6 Buchstaben zu nahe kommen, und deswegen insoweit auch in schriftbildlicher Hinsicht mit rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen ist. 2. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke besteht dagegen keine Ähnlichkeit mit Waren und Dienstleistungen der Wider-spruchsmarke, bzw. ist diese so gering ausgeprägt, dass die Unterschiede in den Zeichen ausreichen, eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. So stehen „elektronische Taschenübersetzer; elektronische Terminkalender“ den Waren „systèmes électroniques/informatiques pour servir d'interface entre une machine de traitement médical et un ordinateur, en particulier pour organiser le transfert bidirectionnel de données entre une machine de traitement médical et un ordinateur; clavier alphanumérique pour fournir des données à l'interface précitée - 14 - et dispositif d'affichage des données fournies à l'interface ou y transitant“ fern. Zwar können Computersysteme auch Funktionen umfassen, die die Aufgaben ei-nes Taschenrechners oder Terminkalenders übernehmen, jedoch führt dies noch nicht dazu, dass der Verkehr annähme, diese Waren würden unter der Kontrolle eines Unternehmens hergestellt, wenn sie identisch gekennzeichnet sind. Bei Sachgesamtheiten, die aus einer Vielzahl von Einzelteilen bestehen, ist eine Ähn-lichkeit mit diesen Einzelteilen nur ausnahmsweise zu bejahen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. § 9 Rdn. 76). Erst recht gilt dies, wenn in der Sachgesamt-heit nur untergeordnet eine Funktion enthalten ist, welche der eines anderen Ge-räts entspricht. Zumindest sind die Unterschiede der sich gegenüberstehenden Waren in Gestaltung und technischer Ausführung so groß, dass allenfalls eine ge-ringe Ähnlichkeit besteht. Die Dienstleistung „Beratung von Telekommunikationstechnik“ weist nur eine un-terdurchschnittliche Ähnlichkeit zu den Waren und Dienstleistungen der Wider-spruchsmarke auf. Die Anbieter von „systèmes électroniques/informatiques pour servir d'interface entre une machine de traitement médical et un ordinateur, en particulier pour organiser le transfert bidirectionnel de données entre une machine de traitement médical et un ordinateur; clavier alphanumérique pour fournir des données à l'interface précitée et dispositif d'affichage des données fournies à l'in-terface ou y transitant“, von „Conception, installation et mise à jour des logiciels précités“ oder von der Software der Widersprechenden werden zwar hinsichtlich ihrer eigenen Waren und Dienstleistungen auch beratend tätig, jedoch unterschei-det sich davon die als eigenständig erbrachte Dienstleistung „Beratung von Tele-kommunikationstechnik“. Bloße Hilfsdienstleistungen, die im Rahmen einer Ver-tragsbeziehung zur Erfüllung der eigentlichen Dienstleistung erbracht werden, las-sen den Verkehr noch nicht glauben, dass die Dienstleistungen als selbständige Dienstleistungen regelmäßig von gleichen Unternehmen erbracht werden. Die Dienstleistung „Beratung von Telekommunikationstechnik“ bezieht sich regelmä-ßig auf die allgemeine Telekommunikationstechnik und nicht auf spezielle Geräte - 15 - für die medizinische Versorgung. Jedenfalls sind die Berührungspunkte so gering, dass allenfalls eine geringe Ähnlichkeit besteht. Die „biologische Forschung; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle (Trust-center), nämlich Ausgabe und Verwaltung; Durchführung wissenschaftlicher Un-tersuchungen; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; integrative Beratung von Einzelpersonen und Unternehmen (Mediation); Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; sozialwissenschaftliche Beratung; wissenschaftliche Forschung; Beratun-gen in der Pharmazie; Dienstleistungen eines Krankenhauses; Dienstleistungen eines medizinischen Labors; Dienstleistungen eines Psychologen; Dienstleistun-gen von Kliniken; Durchführung medizinischer und klinischer Untersuchungen; Krankenpflegedienste; psychosoziale Betreuung; therapeutische und ärztliche Versorgung und Betreuung“ der angegriffenen Marke sind den Waren und Dienst-leistungen der Widerspruchsmarke - wenn überhaupt - nur entfernt ähnlich. Zwar mögen bei der Ausübung dieser Dienstleistungen auch die Software, die Geräte und die Dienstleistungen der Widersprechenden zum Einsatz kommen, jedoch sind diese insoweit nur unselbständiges Hilfsmittel in Bezug auf die genannten Dienstleistungen der angegriffenen Marke. Auch sind die Art der jeweiligen Waren und Dienstleistungen sowie die jeweiligen Abnehmer regelmäßig verschieden. Selbst wenn ein Krankenhaus das spezielle Computersystem und die Dienstleis-tungen der Widersprechenden benötigt, um seine Gesundheitsdienstleistungen zu erbringen, nimmt der Verkehr nicht an, dass die jeweiligen Dienstleistungen und Waren vom selben Anbieter stammen. Vielmehr geht der Verkehr davon aus, dass Geräte und dazugehörige Software, die bei der Behandlung von Krankheiten be-nötigt werden, nicht von dem Krankenhaus hergestellt werden, sondern dass das Krankenhaus lediglich Abnehmer ist, um diese als Hilfsmittel zu verwenden, um die eigenen Gesundheitsdienstleistungen erbringen zu können. - 16 - Ist die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen nicht vorhanden, bzw nur gering ausgeprägt, so reichen trotz der Übereinstimmung der Zeichen in den Lauten und Buchstaben „E-alis“ wegen der relativ kurzen zweisilbi-gen Zeichen der Unterschied in dem jeweils zweiten Buchstaben aus, eine Ver-wechslungsgefahr zu verhindern, da „v“ und „x“ im Klangcharakter sich deutlich voneinander abheben, so dass bei unterdurchschnittlicher Waren- und Dienstleis-tungsähnlichkeit auch aus der Erinnerung heraus nicht mit rechtserheblichen Ver-wechslungen zu rechnen ist. Hinsichtlich dieser den Produkten der Widerspruchsmarke ferner stehenden Wa-ren und Dienstleistungen reicht auch der Unterschied im Schriftbild aus. Die Mar-ken unterscheiden sich zwar schriftbildlich nur in den jeweils zweiten Buchstaben „v“ bzw „x“, jedoch sind die Marken relativ kurz, so dass der Unterschied noch hin-reichend deutlich ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Schriftbild von Mar-ken erfahrungsgemäß eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahr-nehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rdn. 143). Die Beschwerde der Widersprechenden hat daher nur in dem aus dem Tenor er-sichtlichen Umfang Erfolg. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG. Bayer Merzbach Eisenrauch Be
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