BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 174/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 69 054.5 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie der Richterin Sredl und des Richters Engels beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung AUGENSCHMAUS ist am 30. November 1998 für die Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung; Imageberatung/Corporate indentity; Materialbearbeitung verbunden mit den Bereichen: Dekoration und Design, Ladenbau, Innenarchitektur und Architektur, Image-, Stil- und Farbberatung, Photographie uä; Beratung, Planung und Durchführung in den Bereichen: Dekoration und Design, Laden-bau, Innenarchitektur und Architektur, Image-, Stil- und Farbbera-tung, Photographie uä; sowie Catering und Verpflegung" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des DPMA hat die Anmeldung mit zwei Beschlüs-sen zurückgewiesen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist. Der Erst-prüfer hat die Entscheidung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG gestützt. Die angemeldete Bezeichnung stelle ein Werbeschlagwort dar, das weder über eine phantasievolle Eigenart verfüge, noch eine neue Wortzu-sammensetzung vorstelle. Vielmehr sei das Wort in Lexika und anderen Veröffent-lichungen als Synonym für einen besonders erfreulichen Anblick nachweisbar. Die Voreintragung zugunsten der Anmelderin für "Dienstleistungen eines Optikers" und Waren der Klassen 5 und 9 könne die Eintragung der angemeldeten Bezeich-nung nicht begründen. Ein etwa bestehendes Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG könne dahin stehen. - 3 - Die dagegen gerichtete Erinnerung hatte keinen Erfolg. Der Erinnerungsprüfer hat der fraglichen Bezeichnung unter Hinweis auf die Begründung des Erstprüferbe-schlusses und die Eintragung in einem weiteren Wörterbuch ebenfalls die Schutz-fähigkeit unter dem Gesichtspunkt fehlender Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen. Der Begriff "Augenschmaus" sei gerade im Bereich Dekoration, Design, Architektur, aber auch bei der Präsentation von Nahrungsmitteln und Speisen völlig gebräuchlich, so dass das Wort im Zusam-menhang mit den beanspruchten Dienstleistungen von den Verbrauchern als Sachangabe bzw Werbewort verstanden werde. Insoweit fehle ihm der notwendi-ge phantasievolle Überschuß sowohl in der Aussage selbst als auch in der sprach-lichen Gestaltung. Ob der angemeldeten Bezeichnung auch ein Freihaltungsbe-dürfnis entgegensteht, hat der Erinnerungsprüfer offen gelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen An-trag, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. Oktober 1999 und vom 19. Fe-bruar 2001 aufzuheben und die angemeldete Bezeichnung zur Eintragung zuzulassen. Eine Begründung der Beschwerde ist trotz zweifacher Ankündigung nicht zu den Akten gelangt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. - 4 - Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass der angemeldeten Bezeich-nung die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Auch wenn bei der Prüfung, ob einer Markenanmeldung dieses Schutz-hindernis entgegensteht, nach der Rechtsprechung der Bundesgerichtshofs groß-zügige Maßstäbe anzulegen sind, ist bei Wörtern darauf abzustellen, ob ihnen im Hinblick auf die angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und/oder ob es sich um ein ge-bräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das von den Verbrauchern - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel ver-standen wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089 – YES; GRUR 2001, 1151 – markt-frisch). Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt wer-den, sondern muß vielmehr streng und vollständig sein (vgl EuGH WRP 2003, 735 – Libertel. Groep – Farbe Orange), wobei der Senat das Wort "streng" eher im Sin-ne von sorgfältig versteht (vgl Beschluß vom 15. Mai 2003 im Sinne 25 W (pat) 168/01 – High Care). Danach muß das Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft bejaht werden. Wie sich aus den bereits von der Markenstelle zitierten Eintragungen in Lexika, Wörterbüchern und anderen Veröffentlichungen ergibt, stellt das Wort "Augen-schmaus" ein Synonym für einen besonders erfreulichen Anblick dar, der auch und gerade für die mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen einen be-schreibenden Sinngehalt besitzt. In diese Richtung weisen auch zwei weitere Ver-öffentlichungen, auf die lediglich ergänzend hingewiesen wird. Dort wird der ange-meldete Begriff zum einen auf der Rückseite des Buches von Marie Fadel/Rafik Schami "Damaskus – Der Geschmack einer Stadt", Sanssouci – Verlag, zum an-deren im Magazin Nr 28 der Süddeutschen Zeitung vom 11. Juli 2003 auf Sei-te 28 ff als Überschrift zu einem Fotoartikel aufgeführt (vgl Anlagen 1 und 2). - 5 - Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die zutreffenden Ausfüh-rungen in den angefochtenen Beschlüssen Bezug genommen, denen die Be-schwerdeführerin in der Sache nicht entgegengetreten ist. Es ist für den Senat auch nicht ersichtlich, inwieweit sie die Begründung der Beschlüsse für angreifbar hält. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Kliems Engels Sredl Pü - 6 - - 7 - - 8 - - 9 -
Full & Egal Universal Law Academy