BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 174/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 302 51 612.3 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Das Zeichen Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt ist im Oktober 2002 für die Dienstleistungen "Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilien-wesen; Rechtsberatung und –vertretung" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Marke-namts vom 7. April 2003 wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG durch eine Prüferin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Ob auch ein Schutz-hindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht, ließ die Markenstelle dahinste-hen. Der aus allgemeinverständlichen Bestandteilen gebildeten Bezeichnung fehle jeg-liche Unterscheidungskraft. Unter "Korrespondenzgemeinschaft" werde ein Hin-weis auf einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten verstanden, die sich, ins-besondere hinsichtlich der Prozessführung an auswärtigen Gerichten, gegenseitig vertreten. Mit dem Begriff "Versicherungsanwalt" verbinde der Verkehr einen An-walt, der im Bereich des Versicherungsrechts tätig sei. In der Gesamtheit be-schreibe die Markenbezeichnung daher Dienstleistungen, die von Anwälten einer Korrespondenzgemeinschaft im Bereich des Versicherungsrechts erbracht wür-den. Die Markenbezeichnung sei nicht nur für die Dienstleistungen "Versiche-rungswesen, Rechtsberatung und –vertretung", sondern auch hinsichtlich der - 3 - Dienstleistungen "Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen" unmittelbar beschreibend, da Versicherungsverträge auch den Finanzbereich, den Immobi-lienbereich oder Geldanlagen betreffen könnten. Begegne der Verkehr der ange-meldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, trete der Gedanke, einen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb vor sich zu haben, hinter der Vorstellung zurück, dass es sich um eine reine Sachangabe im dargelegten Sinn handele. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, der keinen Sachantrag ge-stellt hat. Er meint, entweder sei die erforderliche Unterscheidungskraft in dem Zeichenele-ment "Versicherungsanwalt" zu sehen, welches keinen Gattungsbegriff darstelle, oder die Unterscheidungskraft ergebe sich daraus, dass der Verkehr dem Zei-chen, so wie es beansprucht werde, eine betriebliche Herkunftsbezeichnung bei-messe. Der Verkehr wisse, dass unter verschiedenen Bezeichnungen – letztlich nichts anderes als Namen oder geschäftliche Bezeichnungen – verschiedene kon-kret benannte Korrespondenzgemeinschaften als Zusammenschlüsse jeweils be-stimmter freier Rechtsanwälte als Anbieter unterschiedlicher betrieblicher Herkunft handelten. Es gäbe in Deutschland nur eine "Korrespondenzgemeinschaft Versi-cherungsanwalt". Bei den angesprochenen Verkehrskreisen, die das Amt nicht definiert habe, dürfte es sich um wirtschaftlich erfahrene Marktteilnehmer und an-dere Rechtsanwälte handeln, die nicht Mitglied in der genannten Korrespondenz-gemeinschaft seien. Für die angesprochenen Verkehrskreise stehe es außer Frage, dass es sich bei der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit um einen betrieblichen Herkunftshinweis und nicht um eine reine Sachbezeichnung handele. Es bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis. In genau der angemeldeten Zusam-mensetzung dürfe bereits aufgrund der namensrechtlichen Vorgaben keine wei-tere identische Markeneintragung vorgenommen werden. - 4 - Am 13. Oktober 2005 fand eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der An-melder, dem die Ladung am 6. Juli 2005 zugestellt wurde, nicht erschienen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der Bezeichnung "Korrespondenzgemeinschaft Versiche-rungsanwalt" steht ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ent-gegen. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach ständiger Rechtspre-chung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der ge-kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice; EuGH MarkenR 2004, 99 – KPN/Postkantoor). Es sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungs-kräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe handelt. Jedoch hat der EuGH auch darauf hingewiesen, dass eine un-mittelbar beschreibende Bedeutung nicht Voraussetzung für die Annahme fehlen-der Unterscheidungskraft ist (vgl EuGH GRUR 2004, 674 – Postkantoor; GRUR 2004, 680 – Biomild). Die Frage der Unterscheidungskraft ist dabei im Hinblick auf die hier beanspruchten Dienstleistungen und die angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. - 5 - Die angemeldeten Dienstleistungen können sich an jeden richten und nicht nur – wie der Anmelder vermutet - an wirtschaftlich erfahrene Marktteilnehmer und an-dere Rechtsanwälte. Welchen Mandanten- bzw Kundenkreis der Anmelder derzeit hat, spielt keine Rolle, da es für die Frage der Eintragbarkeit einer angemeldeten Marke auf die angemeldeten Dienstleistungen ankommt und nicht darauf, ob und für welchen Bereich der Anmelder die Bezeichnung bereits verwendet. Bei den maßgeblichen beteiligten Verkehrskreisen ist auf die Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzu-stellen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 84). Diese allgemeinen Verkehrskreise werden die angemeldete Marke dahingehend verstehen, dass die Dienstleistungen von einer Korrespondenzgemeinschaft erbracht werden, an der Versicherungsanwälte beteiligt sind. Unerheblich ist, ob der Begriff "Versiche-rungsanwalt" insoweit eine eingeführte Bezeichnung ist, denn unabhängig davon, ob der Verkehr darin einen Anwalt einer Versicherung oder einen in Versiche-rungsfragen versierten Anwalt sieht und ob er "Anwalt" im Sinne eines Rechtsan-walts versteht oder im allgemeineren Sinne als Fürsprecher und Verfechter einer Sache, wird er in der angemeldeten Bezeichnung lediglich eine Sachangabe im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen sehen. Ein Versicherungsanwalt und noch weniger eine entsprechende Korrespondenz-gemeinschaft sind auf Tätigkeiten im Versicherungswesen im engeren Sinne be-schränkt, sondern solche Kenntnisse können auch für das Finanz- und Immobi-lienwesen oder für Geldgeschäfte benötigt werden, da dabei Versicherungsfragen eine wesentliche Rolle spielen können. Ebenso kann die Rechtsberatung und –Vertretung einen Schwerpunkt in Versicherungsfragen haben. Die Unkenntnis der durch den Begriff im Einzelfall repräsentierten tatsächlichen Inhalte steht einem Verständnis als bloße Sachangabe nicht entgegen (vgl für die Sammelbezeich-nung "Bücher für eine bessere Welt" auch BGH MarkenR 2000, 330, 332; BGH WRP 2003, 1429 - Cityservice). Eine begriffliche Unbestimmtheit kann insoweit sogar gewollt sein, um einen möglichst weiten Bereich zu erfassen. Für eine um-fassende Betreuung bei Versicherungs- Geld-, Finanz- und Immobiliengeschäften, - 6 - die in einem Gesamtkonzept eingebunden sein können, wirkt gerade ein nicht auf ein eingeschränktes Berufsbild reduzierter Begriff wie Versicherungsanwalt als naheliegende Sachangabe. Die angemeldete Bezeichnung ist sprachüblich gebildet (vgl zB Patentanwalt, Scheidungsanwalt, Steueranwalt, Armenanwalt), so dass sich auch aus der ver-wendeten Sprachform keine Unterscheidungskraft ergibt. Nicht ausschlaggebend ist, ob es derzeit – wie der Anmelder vorträgt - nur eine "Korrespondenzgemeinschaft Versicherungsanwalt" in Deutschland gibt. Ob eine Angabe, die vom Verkehr als Sachangabe aufgefasst wird, bisher überhaupt oder allenfalls vom Anmelder verwendet wurde, ist für die Frage der originären Unter-scheidungskraft nicht entscheidungserheblich. Aus der bloßen Neuheit einer Be-zeichnung kann noch nichts über deren Unterscheidungskraft hergeleitet werden. Das gilt um so mehr, als der Verkehr daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informa-tionen lediglich in einprägsamer Form übermittelt werden sollen. Demnach können auch bisher noch nicht verwendete, aber ohne weiteres verständliche Sachaussa-gen durchaus als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise auf-gefasst werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl § 8 Rdn 88). Es kommt für die Frage der Unterscheidungskraft auch nicht darauf an, ob der Anmelder die Verwendung der Bezeichnung durch Dritte verhindern könnte, da hier lediglich die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung nach § 8 Mar-kenG zu prüfen ist und nicht die Frage, ob und gegebenenfalls welche Rechte dem Anmelder daran bereits zustehen könnten. Da der angemeldeten Bezeichnung bereits jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen steht. - 7 - Soweit der Anmelder auf Voreintragungen der Wortmarken "ADVO-TAX-CONSULT" und "forum-advo-tax" hinweist, rechtfertigt dies nicht die Eintragung der vorliegenden Bezeichnung. Aus Voreintragungen kann kein Rechtsanspruch auf Eintragung einer neu angemeldeten Marke hergeleitet werden (Strö-bele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 262). Zudem sind die Zeichen auch nicht vergleichbar. Die Beschwerde des Anmelders war deshalb zurückzuweisen. Kliems Sredl BayerNa
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