BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 18/05 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am: … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 300 30 049 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Marke ist am 27. Dezember 2000 unter der Nummer 300 30 049 für die Waren und Dienstleistungen - 3 - „Aufzeichnungsträger für Ton und Bild, bespielte Compact Disks (CD), Digital Versatile, Disks (DVD), Magnetbänder, Videobänder, Schallplatten; Druckerzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-genommen Apparate); Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Sprachlehrgänge, Sprachkurse; Veranstal-tung von Reisen und Ausflügen im Zusammenhang mit der Erlernung oder Vertiefung von Sprachkenntnissen; Veranstaltung von Konversationsabenden und sonstigen gesellschaftlichen Zu-sammentreffen unter Wahrnehmung kultureller Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Erlernung und Vertiefung von Sprach-kenntnissen“ in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der seit dem 26. Juli 1999 für die Waren und Dienst-leistungen „Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und Kon-gressen für Handels- oder Werbezwecke; Organisation und Ver-anstaltung von Ausstellungen, Kongressen, Konferenzen oder Tagungen; Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verwaltung von Ausstellungsflächen; Verpflegung von Gästen; Betrieb von Hotels; Hotel- und Zimmer-reservierungen“ unter der Nummer 399 30 272 eingetragenen Marke - 4 - sowie der seit dem 11. Oktober 1999 für die Waren und Dienstleistungen „Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen und Kongres-sen für Handels- oder Werbezwecke; Organisation und Veran-staltung von Ausstellungen, Kongressen, Konferenzen oder Ta-gungen; Erziehung, Ausbildung und Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verwaltung von Ausstellungsflächen; Ver-pflegung von Gästen; Betrieb von Hotels; Hotel- und Zimmerre-servierungen“ unter der Nummer 399 25 063 eingetragenen Marke ARCADEON - Haus der Wissenschaft und Weiterbildung Widerspruch erhoben. Durch Beschluss der Markenstelle vom 28. Januar 2003 wurde der Widerspruch aus beiden Widerspruchsmarken zurückgewiesen. Ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der beiden Widerspruchsmarken und einer nach Register-lage teilweise möglichen Dienstleistungsidentität seien strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, den die angegriffene Marke jedoch einhalte. Bei einer vollständigen Benennung und Wiedergabe der jeweiligen Marken scheide - 5 - eine Verwechslungsgefahr bereits aufgrund der grafischen Ausgestaltung der an-gegriffenen Marke und deren Wortbestandteile „a“ und „Akademie“ aus, welche in den Widerspruchsmarken keine Entsprechung fänden. Der Gesamteindruck der angegriffenen Marke werde entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch nicht allein durch den Wortbestandteil „arCanum“ geprägt. Zwar trete der Bestandteil „Akademie“ als Hinweis auf den Erbringungsort und die Form der Dienstleistungen in den Hintergrund; dies gelte aber nicht für den im schriftbildli-chen Mittelpunkt stehenden Einzelbuchstaben „a“. Die Positionierung des Buchstabens lasse eher das Gegenteil vermuten. Jedenfalls sei er aber ohne jeg-lichen waren- bzw dienstleistungsbeschreibenden Bezug von normaler Kenn-zeichnungskraft und daher für den Gesamteindruck mitbestimmend. Eine klangliche Verwechslungsgefahr sei damit aber ausgeschlossen. Denn wenn die angegriffene Marke mit den Wortbestandteilen „a arCanum“ benannt werde, be-stünden gegenüber den Widerspruchsmarke sowohl im Markenanfang als auch im Ausklang erhebliche Unterschiede, die eine sichere Differenzierung zu dem Wort-bestandteil „ARCADEON“, welcher den Gesamteindruck der Widerspruchsmarken präge, ermöglichen würden. Aber selbst wenn die angegriffene Marke durch den Wortbestandteil „arCanum“ geprägt würde, würden die Unterschiede in den End-silben „-num“ bzw „-deon“ ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr auszu-schließen. Eine Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht scheide wegen der völlig unterschiedlichen Ausgestaltung der Marken ebenfalls aus. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 28. Ja-nuar 2003 die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit den Gegenmarken 399 25 063 und 399 30 272 festzustellen und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen. - 6 - Ausgehend von identischen bzw hochgradig ähnlichen Dienstleistungen sei ein erheblicher Abstand zwischen den Marken notwendig, den die angegriffene Marke jedoch nicht einhalte. Zu vergleichen seien die Markenstandteile „arcanum“ der angegriffenen Marke und „ARCADEON“ der beiden Widerspruchsmarken, da sie den Gesamteindruck der Vergleichsmarken prägten. Hingegen sei der Buchstabe „a“ bei der angegriffenen Marke nicht zu berücksichtigen, da der Verkehr darin le-diglich einen Bildbestandteil bzw eine Herausstellung des Anfangsbuchstabens des Wortes „arCanum“ sehe. Der Verkehr werde diesen Buchstaben demnach bei mündlicher Wiedergabe der Marke nicht mitbenennen. Der Abstand zwischen „ar-Canum“ und „ARCADEON“ sei aber nicht ausreichend, um eine Verwechslungs-gefahr zu den Widerspruchsmarken auszuschließen. Die Wörter verfügten über eine identische Zahl von Buchstaben. Maßgebend für eine Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit sei auch der übereinstimmende Wortanfang „Arca“, dem der Verkehr erfahrungsgemäß größere Beachtung schenke als Ab-weichungen am weniger beachteten Wortende, wie das BPatG auch bereits in mehreren Entscheidungen wie zB „Gastrobiss/Gastrobicin, 30 W (pat) 142/96; NUTRIFOG/NUTRIBOR, 33 W (pat) 061/96, INNOVIAN/Innovamin, 30 W (pat) 89/95; Cituro/CITUGEL, 30 W (pat) 141/98“ zum Ausdruck gebracht habe. Darüber hinaus bestehe auch wegen der weiteren Bestandteile „AKADEMIE“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „Haus der Wissenschaft und Weiterbildung“ auf Seiten der Widerspruchsmarken begriffliche Verwechslungsgefahr, da der Verkehr diese zwar nicht mit benenne, sie aber begrifflich mit auffasse. Da beide Bezeichnungen ihrem Sinngehalt nach Hinweise auf Dienstleistungen der Fort- und Weiterbildung enthielten, sei eine begriffliche Ähnlichkeit unter diesem Ge-sichtspunkt gegeben. Ferner bestehe die Möglichkeit, dass der Verkehr in den prägenden Bestandteilen „ARCADEON“ und „arCanum“ eine Anlehnung an den Begriff „Arkade“ sehe, was ebenfalls zu einer begrifflichen Ähnlichkeit führe. - 7 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht zunächst geltend, dass Identität bzw Ähnlichkeit nur zwischen den Dienstleistungen der Vergleichsmarken bestehe, nicht jedoch zu den Waren der angegriffenen Marke. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit könne letztlich dahinstehen, ob der zentral angeordnete Buchstabe „a“ von den beteiligten Ver-kehrskreisen tatsächlich artikuliert werde, da der Gesamteindruck der angegriffe-nen Marke nicht nur durch „arCanum“, sondern auch durch das in fast gleich gro-ßen Buchstaben wiedergegebene Wort „AKADEMIE“ bestimmt werde. Ein nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise werde daher die angegriffene Marke als „arCanum AKADEMIE“ verstehen und auch so aussprechen. Beide Worte bildeten eine griffige Einheit, was bei dem Zusatz „Haus der Wissenschaft und Weiterbil-dung“ in den Widerspruchsmarken nicht der Fall sei. Hinzu komme, dass die Be-zeichnung „arCanum AKADEMIE“ auch Teil der Firmenbezeichnung „arCanum AKADEMIE GmbH“ der Inhaberin der angegriffenen Marke sei. Unabhängig davon reiche auch der Abstand zwischen „arCanum“ und „ARCADEON“ aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Es sei nicht einzusehen, weshalb der iden-tische Wortanfang hier stärkere Beachtung finden soll. Für den Verkehr bestehe kein Anlass, den Bestandteile „Arca“ als allein kennzeichnenden Teil der Bezeichnungen wahrzunehmen und die prägnanten und sich erheblich unter-scheidenden Endsilben „num“ und „DEON“ zu unterdrücken. Eine begriffliche Ähnlichkeit bestehe ebenfalls nicht, da der Verkehr den Bestandteil „Arca“ nicht als Hinweis auf „Arkade“ verstehen würde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 8 - II. Die nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobenen Widersprüche aus den beiden prio-ritätsälteren Marken 399 25 063 und 399 30 272 sind von der Markenstelle im Er-gebnis zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen worden. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Senat geht dabei mangels anderer Anhaltspunkte wie bereits die Markenstelle von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Nachdem Benutzungsfragen keine Rolle spielen, ist von der Registerlage und den für die Marken jeweils registrierten Waren/Dienstleistungen auszugehen. Danach ist mit der Markenstelle von teilweiser Identität und ansonsten erheblicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Dienstleistungen auszugehen. Ob eine vergleichbare Ähnlichkeit auch zu den von angegriffenen Marke beanspruchten Waren besteht, kann offen bleiben. Denn auch man wenn insoweit zu Gunsten der Widersprechenden eine erhebliche Ähnlichkeit zu den Dienstleistungen der beiden Widerspruchsmarken unterstellt, so dass strenge Anforderungen an den Marken-abstand zu stellen sind, genügt die angegriffene Marke diesen Anforderungen in jeder Hinsicht. Maßgebend für die Beurteilung der Markenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken, wobei von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie ei-ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen (vgl Ströbele/Hacker, Mar-kengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 152). Bei einer aus Wort- und Bildbestandteilen be-stehenden Marke kommt es dabei zumindest für die Beurteilung einer klanglichen Markenähnlichkeit in aller Regel auf die Wortbestandteile der Marken an, da der Verkehr sich bei mündlicher Benennung einer aus Wort- und Bildbestandteilen be-stehenden Marke an diesen regelmäßig als einfachster Bezeichnungsform orien-- 9 - tiert (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 434). Dass die sich hier gegenüberstehenden, mehrgliedrigen Marken in ihrer Gesamtheit auch in den Wortbestandteilen ganz erheblich voneinander abweichen, bedarf aber keiner nä-heren Ausführungen. Allerdings schließt der Grundsatz, dass für die Beurteilung der Verwechslungs-gefahr der jeweilige Gesamteindruck maßgeblich ist, nicht aus, bei mehrgliedrigen Marken die Verwechslungsgefahr auch im Hinblick auf einen von mehreren Wort-bestandteilen zu bejahen, wenn dieser nämlich die Marke derart prägt, dass die anderen Bestandteile in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mehr mitbestimmen und wegen der hinreichenden Ähnlichkeit mit ei-ner anderen Marke beim Publikum die Gefahr von Verwechslungen auch im Ge-samteindruck besteht (sog „Prägetheorie“; ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt GRUR 2005, 326, 327 - il Padrone / IL Portone). Aber auch wenn man da-nach zugunsten der der Widersprechenden ohne nähere Prüfung davon ausgeht, dass der Gesamteindruck der Vergleichsmarken wegen der beschreibenden und für sich gesehen schutzunfähigen Wortbestandteile „AKADEMIE“ bzw „Haus der Wissenschaft und Weiterbildung“ durch „arCanum“ auf Seiten der angegriffenen Marke und „ARCADEON“ auf Seiten der beiden Widerspruchsmarken geprägt wird, so dass allein diese beiden Wortelemente miteinander zu vergleichen sind, liegt nach Auffassung des Senats auch unter Zugrundelegung strenger Anforde-rungen keine die Gefahr von Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit vor. Denn der dreisilbige Bestandteil „ar-Ca-num“ der angegriffenen Marke unterschei-det sich in klanglicher Hinsicht bereits deutlich durch die silbenbedingte Abwei-chung im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie in der Wortlänge von dem vier-silbigen Bestandteil „Ar-ca-de-on“ der beiden Widerspruchsmarken. Die zweiten Worthälften „-num“ der angegriffenen Marke bzw „-DEON“ auf Seiten der beiden Widerspruchsmarken weisen – im Unterschied zB zu den von der Widersprechen-den in der Beschwerdebegründung genannten Fällen – keine Gemeinsamkeiten - 10 - auf, weder bei den Konsonanten noch bei den für den klanglichen Gesamtein-druck besonders bedeutsamen Vokalen. Dabei wird das Klangbild der zweiten Worthälfte der angegriffenen Marke wesentlich durch den Vokal „u“ beeinflusst, welcher sich aber markant und in nicht zu überhörender Weise von den Vokalen „e-o“, welche das Klangbild der zweiten Wörthälfte der Widerspruchsmarken bestimmen, unterscheidet. Diese deutlichen Silben- und Lautunterschiede bleiben selbst bei ungünstigeren Übermittlungsbedingungen oder etwas undeutlicherer Aussprache der Wörter gut vernehmbar und vermitteln ein derart auffallendes un-terschiedliches Gesamtklangbild, dass ein Auseinanderhalten der Wörter auch im jeweiligen Gesamteindruck jederzeit gewährleistet ist. Zur Unterscheidung trägt insoweit auch die Anlehnung des Begriffs „ARCADEON“ an den Begriff „Arkade“ bei – welcher von der Widersprechenden durchaus beabsichtigt ist, wie sich aus ihrer Internetseite unter http://www.arcadeon.de/Haus/index.htm ergibt: „ARCA-DEON – Tagen unter Arkaden“. Hingegen dürfte „arcanum“ als lateinisches Wort für „Geheimnis“ kaum bekannt sein. Selbst wenn man daher berücksichtigt, dass Übereinstimmungen am Wortanfang stärker beachtet werden (vgl BGH, GRUR 1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM), führen diese erheblichen Unter-schiede zu einem hinreichenden Abstand zwischen beiden Markenwörtern, so dass auch aus der ungenauen Erinnerung heraus nicht mit rechtserheblichen Verwechslungen zu rechnen ist. Auch in schriftbildlicher Hinsicht reicht der Abstand zwischen beiden Marken aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Nach der Rechtsprechung des BGH wäre dies schon wegen der völlig unterschiedlichen grafischen Ausgestal-tung der Vergleichsmarken zu verneinen. Denn der Erfahrungssatz, dass der Ver-kehr sich bei mündlicher Benennung einer aus Wort- und Bildbestandteilen beste-henden Marke regelmäßig an den Wortbestandteilen als einfachster Bezeich-nungsform orientiert, wirkt sich danach nur auf die klangliche, nicht jedoch auf die schriftbildliche Verwechslungsgefahr aus (vgl BGH, GRUR 2002, 1067, 1069 – DKV/OKV; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 434). Selbst wenn man aber auch insoweit ausschließlich auf die Wortbestandteile „arCanum“ und - 11 - „ARCADEON“ wegen ihrer prägenden Bedeutung abstellen würde, reicht der Ab-stand zwischen beiden Marken aufgrund der sich in allen verkehrsüblichen Schreibweisen deutlich unterscheidenden Endungen „num“ bzw „DEON“ auch in schriftbildlicher Hinsicht aus, eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Für eine begriffliche Verwechslungsgefahr bestehen entgegen der Auffassung der Widersprechenden ebenfalls keine Anhaltspunkte. Den prägenden Markenwörtern „arCanum“ bzw „ARCADEON“ kann ein übereinstimmender Sinngehalt nicht ent-nommen werden. Wenn überhaupt vermittelt allenfalls „ARCADEON“ einen be-grifflichen Inhalt im Sinne von Arkade, nicht jedoch „arCanum“. Auch die be-schreibenden und für sich gesehen schutzunfähigen Bestandteile „AKADEMIE“ und „Haus der Wissenschaft und Weiterbildung“ begründen keine begriffliche Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines übereinstimmenden Sinn-gehalts in Richtung „Ausbildung, Fort- bzw Weiterbildung“. Selbst wenn diesen Bestandteilen ein solcher Sinngehalt entnommen werden könnte - was dem Senat aber eher zweifelhaft erscheint -, käme diesem wegen seines im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakters bereits aus rechtlichen Gründen keine die Waren-/Dienstleistungsherkunft kenn-zeichnende Bedeutung zu. Wird aber aus dem übereinstimmenden Sinngehalt der Kennzeichnungen eine Verwechslungsgefahr hergeleitet, so muss bereits dieser Sinngehalt für die Waren- und Dienstleistungsherkunft kennzeichnend sein (vgl BGH, GRUR 1976, 143, 144 – Biovital). Soweit dabei eine nur im beschreibenden Sinngehalt bestehende Annäherung der Zeichen durch eine Annäherung in ihrem klanglichen und/oder bildlichen Eindruck in einer die Gefahr von Verwechslungen begründenden Weise verstärkt werden kann (vgl dazu BGH, GRUR 1976, 143, 144 – Biovital), kommt dies vorliegend angesichts der deutlichen und zuvor aufgezeigten Unterschiede der prägenden Wortbestandteile „arCanum“ und „ARCADEON“ ebenfalls nicht in Betracht. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. - 12 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG). Kliems Bayer MerzbachNa
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