BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 18/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Marke 303 44 349.9- 2 -hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. Februar 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbachbeschlossen:Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. Februar 2008 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 770 772 angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 28. Februar 2008 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamtes aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 770 772 die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).- 3 -Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.Kliems Bayer MerzbachHu
Full & Egal Universal Law Academy