ECLI:DE:BPatG:2022:310122B25Wpat18.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 18/21
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke 30 2019 236 562
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Januar 2022 unter Mitwirkung der Richterin Kriener als stellvertretender
Vorsitzender, des Richters Dr. Nielsen und der Richterin kraft Auftrages
Fehlhammer
beschlossen:
Die Beschwerde des Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Das am 13. November 2019 angemeldete Zeichen
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ist am 19. Dezember 2019 unter der Nummer 30 2019 236 562 als Wort-/Bildmarke
in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister
eingetragen worden. Die Marke genießt Schutz für die nachfolgenden
Dienstleistungen:
Klasse 35: Werbung; Digitales Marketing; Dienstleistungen von
Werbeagenturen; Markenpositionierung [Marketing]; Werbedienste und
Verkaufsförderung; Beratungs- und Assistenzdienste im Bereich
Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Zusammenstellung von
Werbung zur Verwendung auf Webseiten; Marketing; Dienstleistungen
einer Marketingagentur; Beratung in Bezug auf die Werbung für
Geschäfte; Außenwerbung; Beratungsdienste im Bereich Affiliate-
Marketing; Vermietung von Plakatwänden; Beratungsdienste im Bereich
Online-Marketing; Affiliate-Marketing; Plakatwerbung; Verteilung von
Werbematerial; Werbematerialverteilung; Verteilung von Handzetteln,
Broschüren, Drucksachen und Warenproben zu Werbezwecken; Online-
Werbung über ein computergestütztes Kommunikationsnetz; Online-
Werbung; Verbreitung von Werbung; Dienstleistungen einer
Werbeagentur; Bannerwerbung; Verbreitung von Werbematerial; Werbe-
und Marketingdienstleistungen; Vermietung von Online-Werbeflächen;
Über digitale Netze bereitgestellte Marketingdienstleistungen; Werbe-
und Marketingberatung; Zur Verfügung stellen und Vermieten von
Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Zur Verfügung stellen
von Werbeflächen, Werbezeiten und Werbeträgern; Digitale
Werbedienstleistungen; Marketing im Rahmen des Software-Publishing;
Akquisition in Geschäftsangelegenheiten; Werbung für Dienstleistungen;
Über soziale Medien bereitgestellte Werbe- und
Marketingdienstleistungen; Beratung in Bezug auf Marketing; Marketing
für Waren und Dienstleistungen von Dritten; Beratung bezüglich
Marketing; Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung für Geschäfts-,
Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Internetwerbung;
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Kundenwerbung; Werbung für Bücher; Über Kommunikationskanäle
bereitgestellte Werbe- und Marketingdienstleistungen;
Verkaufsfördernde Marketingdienstleistungen unter Einsatz
audiovisueller Medien;
Klasse 41: Über das Internet bereitgestellte elektronische Spiele und
Wettbewerbe; Verlags- und Berichtswesen; Veröffentlichung von
Büchern; Veröffentlichung von Broschüren; Veröffentlichung von
Druckereierzeugnissen; Über das Internet zur Verfügung gestellte
Beratungsleistungen im Bereich Unterhaltung; Verlagsdienstleistungen;
Klasse 42: Aktualisierung von Homepages für Dritte; Aktualisierung von
Smartphonesoftware.
Gegen die Eintragung der am 24. Januar 2020 veröffentlichten Marke hat der
Widersprechende bereits am 8. Januar 2020 aus einer Benutzungsmarke im Sinne
von § 4 Nr. 2 MarkenG und aus einem Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5
Abs. 2 Satz 1 MarkenG Widerspruch erhoben. Sowohl die Benutzungsmarke als
auch das Unternehmenskennzeichen hat der Widersprechende in einer Anlage zum
Widerspruch vom 8. Januar 2020 wie folgt wiedergegeben:
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Im amtlichen Widerspruchsformblatt hat der Widersprechende unter Ziffer (2) als
Gegenstand des Kennzeichenrechts (sowohl als Waren und/oder Dienstleistungen
der Benutzungsmarke als auch als Geschäftsbereich des
Unternehmenskennzeichens) Folgendes angegeben:
„Lectas - Deine Leseprobe / B… Marketing (Leseprobennetzwerk für
Verlage) / www.lectas.de / Lectas App im App Store und bei Google
Play“.
In einem dem Widerspruch vom 8. Januar 2020 beigefügten Schreiben hat der
Widersprechende zudem ausführt, dass ihm „die Domain“ gehöre, dass es eine
„Leseprobenapp“ unter dem Namen „Lectas“ gebe und dass über 200 Verlage
„Lectas - Deine Leseprobe“ kennen würden. Der Widersprechende hat weiter
ausgeführt, dass er mit dem Inhaber der angegriffenen Marke im Sommer des
Jahres 2018 eine Vertriebskooperation vereinbart habe. Der Inhaber der
angegriffenen Marke habe für den Widersprechenden unter dem Namen „Lectas“
Kunden aquiriert. Der Widersprechende habe zudem die Marke „Lectas“ auf
Grundlage dieser Kooperation zunächst selbst zur Eintragung bringen wollen.
Jedoch sei dann die Frist zur Zahlung der Anmeldegebühr verstrichen, weil der
Inhaber der angegriffenen Marke - anders als vereinbart - seine Hälfte der
Anmeldegebühr nicht bezahlt habe.
Der Widersprechende hat innerhalb der Widerspruchsfrist nur eine
Widerspruchsgebühr in Höhe von 250 Euro beim DPMA einbezahlt. Nach einem
schriftlichen Hinweis der Markenstelle, dass die Einzahlung von nur einer
Widerspruchsgebühr unzureichend sei, hat der Widersprechende mit Schriftsatz
vom 20. Mai 2020 gegenüber der Markenstelle mitgeteilt, dass die Gebühr für den
Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen verwendet werden solle.
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Die Markenstelle für Klasse 35 hat den Widerspruch aus dem
Unternehmenskennzeichen „Lectas“ mit Beschluss vom 25. November 2020 durch
einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung ist
ausgeführt, dass der im Hinblick auf die geschäftliche Bezeichnung zulässige
Widerspruch in der Sache keinen Erfolg habe. Der Widersprechende habe nicht
nachweisen können, dass ihm ein prioritätsälteres Recht aus einem
Unternehmenskennzeichen zustehe. Die vom Widersprechenden vorgelegten
Unterlagen umfassten eine Rechnung über die Erstellung der Internet-Domain
„lectas.de“ vom 14. September 2018, eine undatierte Visitenkarte, einen undatierten
Flyer und einen undatierten Ausdruck eines elektronischen Programms. Die bloße
Registrierung einer Domain reiche jedoch nicht aus, um die Aufnahme des
Geschäftsbetriebes nachzuweisen. Die Anmeldung einer Internetseite werde für
sich genommen regelmäßig nur als Vorbereitungshandlung angesehen und nicht
als eine nach außen in Erscheinung tretende Benutzungshandlung, die auf den
Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lasse. Die
Visitenkarte, der Flyer und der Ausdruck eines elektronischen Programms ließen
sich zeitlich nicht einordnen und seien deswegen im Hinblick auf den Zeitpunkt der
Aufnahme des Geschäftsbetriebes ohne Aussagekraft.
Gegen diese Entscheidung der Markenstelle wendet sich der Widersprechende mit
seiner Beschwerde. Zur Begründung führt er aus, dass er das Wort-/Bildzeichen
„Lectas“ seit September 2018 für den Geschäftsbereich „Bereitstellung und Betrieb
eines Leseprobennetzwerkes für Verlage“ benutze. Die Aufnahme des
Geschäftsbetriebes könne mit verschiedenen, im Beschwerdeverfahren neu
vorgelegten Belegen nachgewiesen werden (Ticket für die Frankfurter Buchmesse
vom Oktober 2018, Rechnung vom 5. Oktober 2018 für den Druck von 250
Visitenkarten, Visitenkarte vom Oktober 2018, E-Mail vom 15. November 2018 an
den Klett-Cotta-Verlag mit dem Zeichen „Lectas“, Kartonboxen „Lectas“, bestellt bei
der Fa. F… am 11. Januar 2019, Screenshot der ersten Leseproben-App, verfügbar
am 20 Februar 2019, E-Mail eines Kunden vom 7. Mai 2019 wegen der
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Veröffentlichung des Buches „W…“ in der Lectas-App, E-Mails des
Widersprechenden zum Zweck der Kundengewinnung im Anschluss an die
Buchmesse Leipzig 2019, Rechnung für Leseproben-Mappen, bestellt im Oktober
2019, Rechnung für ein Tagesticket der Buchmesse Frankfurt vom 11. Oktober
2019). Aus diesen Nachweisen ergebe sich eindeutig, dass der Widersprechende
das Zeichen „Lectas“ seit September 2018 für sein Unternehmen benutzt habe.
Der Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 25. November 2020 aufzuheben und wegen des
Widerspruchs aus dem Unternehmenskennzeichen
die Löschung der angegriffenen Marke 30 2019 236 562 anzuordnen.
Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,
die Beschwerde des Widersprechenden zurückzuweisen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht
geäußert und keinen Sachantrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der
Markenstelle für Klasse 35, die Schriftsätze der Beteiligten, den schriftlichen
Hinweis des Senats vom 6. Oktober 2021 sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige
Beschwerde des Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg. Der
beschwerdegegenständliche Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen
„Lectas“ ist unzulässig. Er entspricht nicht den Formerfordernissen nach § 65 Abs. 1
Nr. 4 MarkenG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 MarkenV.
Bei einem Widerspruch aus einem Unternehmenskennzeichen im Sinne von § 5
Abs. 2 Satz 1 MarkenG, bei dem es sich um ein nicht eingetragenes Zeichen
handelt, ist es nach §§ 42, 65 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2
MarkenV erforderlich, nicht nur das Widerspruchszeichen selbst, sondern auch den
Zeitrang des Zeichens, den Gegenstand des Unternehmens bzw. den
beanspruchten Geschäftsbereich sowie den Inhaber des geltend gemachten
Kennzeichenrechts anzugeben. Die Angaben müssen innerhalb der
Widerspruchsfrist vorliegen und können weder nachgeholt noch berichtigt werden
(Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 42 Rn. 51 und 52). Der
Markenanmelder, der sich nach der Eintragung seiner Marke einem Widerspruch
aus einem nicht eingetragenen Kennzeichen ausgesetzt sieht, kann nur dann
zutreffend beurteilen, ob seiner Marke ein besseres Recht entgegensteht, wenn im
Widerspruch die Maßgaben des § 30 Abs. 1 MarkenV erfüllt sind. Vorliegend ist
dem Widerspruch vom 8. Januar 2020 jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit
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zu entnehmen, welchen konkreten Geschäftsbereich der Widersprechende für
seinen Geschäftsbetrieb beansprucht. Die Angaben „Lectas - Deine Leseprobe /
B… Marketing (Leseprobennetzwerk für Verlage) / www.lectas.de / Lectas App im
App Store und bei Google Play“ bzw. der Vortrag, dass der Widersprechende der
Inhaber „der Domain“ sei, dass es eine „Leseprobenapp“ unter dem Namen „Lectas“
gebe und dass über 200 Verlage „Lectas - Deine Leseprobe“ kennen würden,
reichen insoweit nicht aus. Sie lassen nicht eindeutig erkennen, was genau der
Gegenstand des Geschäftsbetriebes sein soll. Es lässt sich nur vermuten, dass der
Widersprechende eine App anbietet, mit der Leseproben öffentlich zugänglich
gemacht werden, wobei es sich dabei möglicherweise um eine Werbemaßnahme
für die betreffenden Bücher handelt. Damit ist der Widerspruch unzulässig. Die
Beschwerde ist schon deswegen als unbegründet zurückzuweisen.
Hiervon ausgehend kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben,
dass die vom Widersprechenden im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise
vorgelegten Nachweise betreffend die Aufnahme des Geschäftsbetriebes ganz
überwiegend keine Benutzung des Widerspruchszeichens „Lectas“ zur
Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens zeigen. Es spricht vorliegend
vieles dafür, dass der Widersprechende das Widerspruchszeichen markenmäßig
und nicht als Name, Firma oder als besondere Bezeichnung seines Unternehmens
benutzt hat, wobei der sehr geringe Umfang der Benutzung die Entstehung einer
Benutzungsmarke im Sinne von § 4 Nr. 2 MarkenG nicht nahelegt.
2. Zur Auferlegung der Kosten aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG bietet der Streitfall keinen Anlass.
3. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die
Verfahrensbeteiligten haben keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt
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(§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat hat eine solche auch nicht für sachdienlich
erachtet (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich oder in elektronischer Form einzulegen.
Kriener Dr. Nielsen Fehlhammer
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