BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 192/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache - 2 - betreffend die Markenanmeldung A 47 752/5 Wz hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und des Richters Merzbach beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. September 1995 und vom 7. Mai 2002 wirkungslos sind, soweit die Eintragung der angemel-deten Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 892 164 versagt worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 8. September 1995 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der an-gemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und der angemeldeten Marke die Eintragung versagt. Die Erinnerung der Anmelderin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 7. Mai 2002 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. - 3 - Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der Eintragungsver-sagung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998. 264 „Puma“). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Kliems Merzbach Richterin Sredl hat Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.KliemsNa
Full & Egal Universal Law Academy