BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 199/03 _______________ B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR Marke 747 198 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin und Bayer und des Richters Merzbach beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. April 2003 wirkungslos ist, soweit der international registrierten IR-Marke 747 198 der Schutz wegen des Widerspruchs aus der Marke 399 52 363 verweigert worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 23. April 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deut-schen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der internati-onal registrierten Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Mar-kenG bejaht und den Schutz versagt. Hiergegen hat die Inhaberin der IR Marke form- und fristgerecht Beschwerde ein-gelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der Schutzverweigerung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird - 3 - (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Kliems Bayer MerzbachNa
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