BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 203/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am3. Dezember 2009…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -…betreffend die Markenanmeldung 300 91 273.0hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende, des Richters Merzbach und des Richters k. A. Metternichbeschlossen:1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Be-schwerdeführer auferlegt.G r ü n d eI.Die Beteiligten streiten um die Einsicht in die Akten der beim Deutschen Patent-und Markenamt unter der Nr. 300 91 273.0 geführten Anmeldung der Wortmarke "KINDERNOTHILFE".Der Antragsgegner und Beschwerdeführer hat diese Markenanmeldung für diver-se Dienstleistungen der Klasse 42 am 23. Oktober 2000 eingereicht; das diesbe-zügliche Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2009 hat der Beschwerdeführer gegen den Antragsteller und Beschwerdegegner Kenn-zeichenrechte in Bezug auf das Wort "Kindernothilfe" geltend gemacht, das er seit 1960 als Vereinsnamen führe. Der Beschwerdegegner hat am 23. Juni 2009 Ein-- 3 -sicht in die Akten der o. g. Markenanmeldung beantragt. Der Beschwerdeführer hat diesem Antrag widersprochen. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch eine Beamtin des höheren Dienstes dem An-trag auf Akteneinsicht mit Beschluss vom 6. August 2008 stattgegeben.Die Markenstelle ist der Auffassung, dass der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse an der beantragten Akteneinsicht glaubhaft gemacht habe. Das Schrei-ben des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2009 an den Beschwerdegegner sei kei-ne bloße Berechtigungsanfrage, sondern stelle eine Abmahnung dar. Der Be-schwerdeführer habe expressis verbis erklärt, dass er die Benutzung des Begriffes "Kindernothilfe" durch den Beschwerdegegner "nicht tolerieren" könne, und damit zu erkennen gegeben, er wolle sein behauptetes Recht geltend machen und auch durchsetzen. Für das künftige Verhalten des Beschwerdegegners sei die Kenntnis der Markenakte erforderlich, auch wenn die Markenanmeldung noch nicht zur Ein-tragung geführt habe. Jedenfalls könnten sich zur Schutzfähigkeit und damit zur weiteren freien Verwendbarkeit des Begriffs "Kindernothilfe" wichtige Erkenntnisse ergeben. Vorrangige eigene Rechte habe der Beschwerdeführer nicht dargetan.Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdeführer am 19. August 2009 erhobene Beschwerde.Er ist der Auffassung, dass der Beschwerdegegner kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 300 91 273.0 habe. Bei dem Schreiben vom 29. Mai 2009 handele es sich nur um eine Berechtigungsanfrage, nicht um eine Abmahnung. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht behauptet, die Anmeldemarke 300 91 273.0 sei für ihn eingetragen worden; er stütze seine Rechte gegenüber dem Beschwerdegegner nicht auf Markenrechte. Er berufe sich gegen den Beschwerdegegner vielmehr ausschließlich auf Namensrechte an dem Vereinsnamen "Kindernothilfe". Auf die Markenanmeldung komme es hier gar nicht an, denn - würde die angemeldete Marke eingetragen - ändere sich an den namensrechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers nichts; die Rechtsposition - 4 -des Beschwerdegegners würde sich nur noch weiter verschlechtern. Da es mithin nicht um Markenrechte gehe, benötige der Beschwerdegegner die beantragte Akteneinsicht nicht für die Prüfung der Sach- und Rechtslage, zumal er, der Be-schwerdeführer, dem Beschwerdegegner ein Verkehrsgutachten zum Bekannt-heitsgrad der Bezeichnung "Kindernothilfe" bereits zugänglich gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch darauf, dass die Markenakte bis zum Abschluss des Eintragungsverfahrens geheim bleibe, zumal er gegenüber dem Beschwerdegegner vorrangige Rechte auf informationelle Selbstbestimmung ha-be. Im Übrigen könne der Verfahrensstand zur Markenanmeldung 300 91 273.0 dem frei zugänglichen Markenregister entnommen werden.Der Beschwerdeführer beantragt,1. den Beschluss vom 6. August 2009, mit dem der Antrag des Beschwerdegegners auf Akteneinsicht gewährt wurde, auf-zuheben;2. den Antrag auf Akteneinsicht des Beschwerdegegners zu-rückzuweisen.Der Beschwerdegegner beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Schrei-ben vom 29. Mai 2009 ihm die Verletzung kennzeichenrechtlicher Rechte an der Bezeichnung "Kindernothilfe" vorgeworfen und sich insoweit nicht auf die Geltend-machung von Namensrechten beschränkt habe. Damit gehe es auch um Marken-rechte. Die Rechtsposition des Beschwerdegegners werde erheblich verändert, wenn die angemeldete Marke eingetragen werde. Der Beschwerdeführer habe im Anschreiben vom 29. Mai 2009 auch eine Abgrenzungsvereinbarung vorgeschla-gen. Zur Abklärung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien benötige der - 5 -Beschwerdegegner die beantragte Akteneinsicht; hiervon sei sein weiteres Verhal-ten gegenüber dem Beschwerdeführer abhängig.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die verfahrensgegenständlichen Be-schlüsse der Markenstelle, auf die Schriftsätze der Beteiligten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2009 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.II.Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Beschwerdegegner hat An-spruch auf Einsicht in die Akten der Markenanmeldung 300 91 273.0, da er hierfür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht hat (§ 62 Abs. 1 MarkenG).1. Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten angemeldeter Marken ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Kenntnis der Akten für das künftige Verhalten des Antragstellers bei der Wahrung und Verteidigung von Rechten bestimmend sein kann, wobei nicht nur rechtliche, sondern auch tatsäch-liche, wirtschaftliche Interessen genügen können (Ströbele/Hacker, Marken-gesetz, 9. Aufl., § 62, Rdnr. 2). Ein solches berechtigtes Interesse ist zuguns-ten des Beschwerdegegners hier gegeben.Unerheblich ist insoweit, ob es sich bei dem Schreiben des Beschwerdefüh-rers vom 29. Mai 2009 um eine Berechtigungsanfrage oder bereits um eine Abmahnung handelt. Berechtigungsanfragen können, wenn keine frühzeitige gütliche Einigung zustande kommt, die Vorstufe zu weiteren rechtlichen Schritten darstellen. Der Beschwerdeführer hat hierbei deutlich gemacht, dass er Kennzeichenrechte an der Bezeichnung "Kindernothilfe" geltend macht. Der Beschwerdegegner kann nicht damit rechnen, dass der Be-schwerdeführer die Angelegenheit auf sich beruhen lässt, wenn die von ihm - 6 -vorgeschlagene Abgrenzungsvereinbarung nicht zustande kommen sollte; ein Rechtsstreit kann für den Fall des Scheiterns einer solchen Vereinbarung keinesfalls ausgeschlossen werden, sondern ist schon nach dem Wortlaut des Schreibens vom 29. Mai 2009 in diesem Fall zu erwarten.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Schreiben vom 29. Mai 2009 - jedenfalls vom Horizont eines objektiven Emp-fängers her - nicht, dass der Beschwerdeführer ausschließlich namensrechtli-che Ansprüche gegen den Beschwerdegegner geltend machen will. Zwar hebt der Beschwerdeführer in diesem Schreiben eingangs seinen Vereinsna-men und dessen Benutzung hervor und erwähnt die beim Deutschen Patent-und Markenamt anhängige Markenanmeldung nicht. Allerdings macht er in dem weiteren Text des Anschreibens kennzeichenrechtliche Rechte geltend, wobei er sich auch auf das für das Verfahren der Markenanmeldung 300 91 273.0 erhobene Verkehrsgutachten bezieht und dieses dem Be-schwerdegegner in Anlage zu dem Schreiben vom 29. Mai 2009 übersendet. Schließlich bietet er an, eine Abgrenzungsvereinbarung zu erarbeiten, damit "diese Angelegenheit abschließend geregelt werden kann" (S. 2 letzter Ab-satz des Schreibens vom 29. Mai 2009).Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdegegner nicht davon ausge-hen, dass der Beschwerdeführer die Angelegenheit nur unter namensrecht-lichen Gesichtspunkten be- und verhandelt sehen wollte. Wer allgemein "kennzeichenrechtliche" Rechte geltend macht und eine "abschließende" Lö-sung - sei es durch eine gütliche Einigung in Form einer Abgrenzungsver-einbarung, sei es ggf. durch einen Rechtsstreit, der nach dem objektiven In-halt des Schreibens vom 29. Mai 2009 für den Fall des Scheiterns einer sol-chen Vereinbarung zweifelsohne droht - herbeiführen will, gibt dem Empfän-ger Anlass, sich insoweit nicht nur zur namensrechtlichen Rechtslage, son-dern auch in Bezug auf weitere mögliche Ansprüche aus anderen Rechts-gründen, insbesondere auch des Markenrechts, zu vergewissern. Insbeson-- 7 -dere hat der Beschwerdegegner ein berechtigtes Interesse, für sein weiteres Vorgehen zu klären, was Gegenstand einer möglichen Abgrenzungsverein-barung sein soll und was nicht. Ist - wie hier auf Seiten des Beschwerde-führers - eine Markenanmeldung in Bezug auf den streitigen Begriff anhän-gig, so bezieht sich dieses Interesse auch auf den Stand des diesbe-züglichen Verfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt einschließlich der Tatsachen, Umstände und deren Bewertung, die für die Schutzvoraus-setzungen, aber auch für den Schutzumfang des Rechts, mit dem er mög-licherweise konfrontiert wird, relevant sind. Insoweit kann der Beschwerde-gegner nicht nur auf das öffentliche Markenregister verwiesen werden. Viel-mehr ist bei der o. g. Sachlage anzuerkennen, dass der Beschwerdegegner sich insbesondere auch über den Stand der Erfolgsaussichten der vom Be-schwerdeführer getätigten Markenanmeldung informieren können muss. Denn dies kann sein künftiges Verhalten bei den weiteren Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer und seiner ggf. erforderlichen weiteren Verteidigung gegen mögliche weitere Schritte des Beschwerdeführers beeinflussen.Demgegenüber kann der Beschwerdeführer keine überwiegenden Interessen geltend machen. Er hat zwar mit dem Schreiben vom 29. Mai 2009 durchaus in berechtigter Wahrnehmung eigener Interessen gegenüber dem Beschwer-degegner gehandelt, aber - wie ausgeführt - dem Beschwerdegegner Anlass gegeben, sich auch in Bezug auf mögliche Markenrechte des Beschwerde-führers zu vergewissern, um seine Interessen sachgerecht wahrnehmen zu können. Umstände, Tatsachen und ihre Bewertung, die für die Begründung des gegen jedermann geltenden Markenschutzes und die Definition von des-sen Umfang relevant sind, sind vor diesem Hintergrund keine Angelegenheit mehr, die nur das Verhältnis Beschwerdeführer - Patentamt betreffen, son-dern können auch für das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, je-denfalls für das weitere Verhalten des Beschwerdegegners von Belang sein.- 8 -Auch aus der Regelung des § 67 Abs. 2 MarkenG, wonach die mündlichen Verhandlungen über Beschwerden betreffend Marken, deren Eintragung (noch) nicht veröffentlicht ist, nicht öffentlich sind, folgt nichts anderes. Die Frage der Zulassung der - allgemeinen - Öffentlichkeit zu mündlichen Ver-handlungen ist von der Frage, ob im Einzelfall ein individuelles berechtigtes Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Akteneinsicht nach § 62 Abs. 1 MarkenG besteht, zu trennen. Insbesondere ändert sich nichts daran, an-hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles und der wider-streitenden Interessen zu beurteilen, ob ein solches berechtigtes Interesse an einer Akteneinsicht gegeben ist. Dies ist - wie ausgeführt - hier der Fall.Die Beschwerde musste nach alledem erfolglos bleiben.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer aufzu-erlegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). In Nebenverfahren, zu denen auch Verfahren über die Akteneinsicht gehören, entspricht es der Billigkeit, die Kosten dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen (vgl. BPatGE 3, 23 ff.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 71, Rdnr. 17).Bayer Merzbach MetternichHu
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