BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 206/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 46 780.7 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung ist am 5. August 1999 für "Dienstleistungen im Bereich des Electronic Publishing. Als Dienstleistungen werden erbracht die Softwareentwicklung, die Erbringung von Serviceleistungen (Instandhaltung, Wartung und Reparatur für technische Infrastrukturen im Bereich Electronic Publishing) sowie Designgestaltung auf dem Gebiet des Electronic Publishing und Beratung anderer Verlagsunternehmen in diesem Bereich" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 18. Juni 2002 durch einen Beamten des höheren Dienstes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. In Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen bezeichne die angemel-dete Wort-/Bildmarke "dialog medien" Kommunikationsmittel, die dem Dialog, also - 3 - dem wechselseitigen Gedankenaustausch dienten. Gerade im Zusammenhang mit elektronischen Medien werde die angemeldete Bezeichnung als Oberbegriff für verschiedene Kommunikationsmittel wie E-Mail, Newsletter, Telefax etc ge-braucht. Der Begriff "dialog-medien" beschreibe unmittelbar das Ziel der bean-spruchten "Softwareentwicklung", Programme für die Kommunikation zu erstellen, beispielsweise in Form von E-Mail-Verwaltungsprogrammen. Die übrigen bean-spruchten Dienstleistungen könnten sich ebenfalls auf Dialogmedien beziehen, auf denen der gesamte Bereich des Electronic Publishing basiere. Angesichts dieser Bedeutung des Fachbegriffs "Dialogmedien" für die beanspruchten Dienstleistun-gen vermöge die aus der angemeldeten Wort-/Bildmarke wegen deren Zweifarbig-keit herauszulesende weitere Wortfolge "dial me", englisch für "rufe mich an", nicht von dem unmittelbar beschreibenden Gehalt wegzuführen und nicht das damit verbundene Freihaltebedürfnis der Mitbewerber der Anmelderin an der freien un-behinderten schlagwortartigen Herausstellung des angemeldeten Zeichens ent-fallen zu lassen. Die Wortfolge "dial me" wirke nur als eine werbliche Aufforderung, mit dem Verwender des Zeichens telefonisch in geschäftlichen Kontakt zu treten. Damit knüpfe diese Auforderung an den Sinngehalt des Begriffs "dialogmedien" an. Die graphische Gestaltung gehe nicht über einen Blickfang hinaus. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Dienstleister im Bereich des Electronic Publishing durch ihre eigene Außendarstellung einen ersten Kompetenznachweis führen könnten und dementsprechend auch beschreibende Angaben in dieser Branche oftmals werbewirksam gestaltet würden. Da die Schutzfähigkeit auch dann zu ver-neinen sei, wenn der Verkehr die zweifache Aussage erkenne, könne dahingestellt werden, ob nur die konkrete Farbgestaltung zu berücksichtigen sei, oder auch an-dere Farbkombinationen in die Beurteilung einzubeziehen seien. Außerdem fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft, da ihr für die in Frage stehenden Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschrei-bender Begriffsgehalt zugeordnet werden könne. - 4 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die jedoch keinen ausfor-mulierten Antrag gestellt hat. Der Ansicht der Markenstelle, das Wort "Dialogmedien" bezeichne Kommunikati-onsmittel, die dem Dialog dienten, könne zugestimmt werden, jedoch mache die Verwendung des Begriffes in einigen wenigen Veröffentlichungen aus jüngster Zeit das Wort noch nicht zu einem Fachwort im eigentlichen Sinne, insbesondere nicht für die beanspruchten Dienstleistungen wie beispielsweise Softwareentwicklung, Instandhaltung, Wartung und Reparatur von technischen Infrastrukturen, Design-gestaltung und Beratung - auch wenn diese im Bereich Electronic Publishing er-bracht werden sollten. Entgegen der Auffassung der Markenstelle stelle die farbliche Aufspaltung der Wörter in Verbindung mit der Schreibweise der Wörter "Dialog" und "Medien" so-wie den hieraus herauslesbaren Wortfolgen "dial me" und "og dien" ein charakte-ristisches, auffälliges und unterscheidungskräftiges Merkmal der Wortmarke dar, wodurch ein eventuelles Freihaltebedürfnis am Wort "Dialogmedien" überwunden werde. Die Wortfolge "og dien", die ebenso deutlich herauslesbar sei wie "dial me", sei fantasievoll, nicht beschreibend und knüpfe auch nicht an den Sinngehalt des Begriffes "Dialogmedien" an. Insgesamt sei die angemeldete Marke daher eintragungsfähig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen steht und sich die angemeldete Bezeichnung zudem als be-schreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG erweist. - 5 - Unterscheidungskraft im Sinne von des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsiden-tität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die ei-ner Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-mittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unter-nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl zur st Rspr BGH GRUR 2002, 1070 – Bar jeder Vernunft; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur GMV). Deshalb kann auch die Frage, ob ein Zeichen eine solche Unterscheidungskraft besitzt, nicht abstrakt ohne Berücksichtigung der Wa-ren oder Dienstleistungen, die sie unterscheiden sollen, beurteilt werden. Danach sind insbesondere solche Zeichen nicht unterscheidungskräftig, bei denen es sich für den Verkehr in Bezug auf die beanspruchte Ware oder Dienstleistung ohne weiteres erkennbar um eine unmittelbar beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Allerdings kann auch sonstigen Zeichen, welche dem Schutzhindernis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht unter-fallen und auch nicht zu den allgemein gebräuchlichen Wörtern der Alltagssprache zählen, jegliche Unterscheidungskraft fehlen. Denn aus der Sicht des Verkehrs kann es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende – Gründe geben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen - wie zB bei nur mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw solchen mit lediglich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder bei Werbeschlagwörtern (vgl hierzu eingehend BPatG MarkenR 2002, 201, 205-207 - BerlinCard - mwH). Das Eintragungshindernis kann sich zudem nicht nur aus dem Bezug des Zei-chens zu der Ware oder Dienstleistung selbst ergeben, sondern auch daraus, dass die angesprochenen Verkehrskreise im Hinblick auf den möglichen Inhalt oder Gegenstand der jeweiligen Waren bzw Dienstleistungen in dem bean-spruchten Zeichen eine Sachinformation sehen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 – Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 – CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND). - 6 - Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke, die aus den zweifarbig gestalteten Wörtern "dialog medien" in zweizeiliger Schreibweise besteht, jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich der beanspruchten Dienstleistungen einen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Der Begriff "Dialogmedien" bezeichnet Kommunikationsmittel, die dem Dialog die-nen, und er wird in diesem Sinne auch verwendet, was die Markenstelle bereits ausgeführt und mit Internetauszügen belegt hat und die Anmelderin auch nicht in Abrede stellt. Auf die Schreibweise, ob getrennt oder zusammen, mit großen oder kleinen Anfangsbuchstaben, kommt es dabei nicht an, da der Verkehr bei solchen Wortkombinationen an unterschiedliche Schreibweisen gewöhnt ist und deshalb der Schreibweise keine Bedeutung beimisst, da der Aussagegehalt der Bezeich-nung bestehen bleibt. Ob es sich dabei um ein Fachwort im eigentlichen Sinne für die angemeldeten Dienstleistungen handelt, was die Anmelderin in Frage stellt, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit letztlich nicht ausschlaggebend, da nicht nur Fachwörter, son-dern sämtliche Bezeichnungen, die zur Beschreibung der angemeldeten Dienst-leistungen dienen können, nicht eintragbar sind. Dazu gehören nicht nur Angaben, die die Dienstleistungen selbst bezeichnen, sondern auch solche über den Inhalt oder Gegenstand der Dienstleistungen (BGH MarkenR 2002, 338, 340 – Bar jeder Vernunft; EuG GRUR Int. 2001, 864, 866 – CINE COMEDY; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 – OEKOLAND). Wie bereits die Markenstelle in ihrem Beschluss ausgeführt hat, kommt die ange-meldete Bezeichnung für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen als Sachan-gabe in Betracht, da diese Dienstleistungen im Bereich des Electronic Publishing erbracht werden und damit "Dialogmedien" zum Gegenstand haben können. In-soweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen unterschiedliche - 7 - Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl BGH WRP 2002, 91, 93-94 – AC – unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 634, 635 - Turbo II – zum Löschungsverfahren; BPatG MarkenR 2002, 299, 301 - OEKOLAND). Andernfalls wäre es möglich, ein für bestimmte Waren oder Dienst-leistungen bestehendes Eintragungshindernis dadurch zu umgehen, dass in das Verzeichnis ein entsprechend weit gefasster Waren-/Dienstleistungsbegriff aufge-nommen wird. So kann sich die angemeldete Dienstleistung "Softwareentwicklung" auf solche Programme beziehen, die für Dialogmedien bestimmt sind. Als ein Beispiel hat be-reits die Markenstelle ein E-MAIL-Verwaltungsprogramm genannt. Auch die an-gemeldeten verschiedenen Serviceleistungen können auf Dialogmedien bezogen sein, indem die hierfür nötigen technischen Infrastrukturen instandgehalten, ge-wartet und repariert werden. Die angemeldete Dienstleistung "Designgestaltung auf dem Gebiet des Electronic Publishing" kann - was auf diesem Gebiet wohl so-gar besonders nahe liegt - ebenfalls Dialogmedien zum Gegenstand haben. Die Dienstleistung "Beratung anderer Verlagsunternehmen in diesem Bereich" kann sich gleichermaßen auf Dialogmedien beziehen, da die Beratung z. B. darauf zie-len kann, wie diese Medien in Verlagsunternehmen eingesetzt werden können. Die Bezeichnung "Dialogmedien" stellt sich deshalb als naheliegende, schlagwort-artig-inhaltsbezogene Aussage dar, die sich auch unter Berücksichtigung der ge-wählten Sprachform und der auf dem hier maßgeblichen Dienstleistungssektor üb-lichen Bezeichnungsgewohnheiten wegen ihres ausschließlich sachbezogenen Informationsgehalts ohne weiteres als Sachangabe aufdrängt. Daraus ergibt sich ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass der angemeldeten Be-zeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehlt, denn der Verkehr versteht den Beg-riff "Dialogmedien" auch in Verbindung mit den vorliegenden Dienstleistungen, die - 8 - alle dem Dialog dienende Kommunikationsmittel betreffen und speziell zum Ge-genstand haben können, nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel (vgl BGH Bl f PMZ 2004; 30 f – Cityservice). Die graphische Gestaltung der angemeldeten Marke verleiht ihr entgegen der An-sicht der Anmelderin keine Unterscheidungskraft, zumal sie nicht von einer Sach-angabe wegführt, sondern diese unterstreicht. Die einfachen graphischen Ele-mente (Untereinanderschreibweise, Zweifarbigkeit) treten selbst nicht besonders hervor, sondern sind auf die rein beschreibende Aussage des Wortbestandteils bezogen, so dass sie nicht als Herkunftshinweis erfasst werden und die Schutzfä-higkeit der angemeldeten Marke nicht begründen können (vgl BGH, GRUR 2001, 1153 -anti KALK). Durch die teilweise blaue Farbgestaltung ist in der Marke zwar auch die Aufforderung "dial me" erkennbar, im Zusammenhang mit Dialogmedien ist dies jedoch nur eine zusätzliche Angabe über eine mögliche Art des Dialogs oder der Kontaktaufnahme, nämlich mittels Anwählens. Die Ansicht der Anmelde-rin, die in schwarzen Buchstaben gehaltene Wortfolge "og dien", die ebenso deut-lich aus dem angemeldeten Zeichen herauslesbar sei wie "dial me", sei fantasie-voll, nicht beschreibend und knüpfe auch nicht an den Sinngehalt des Begriffes "Dialogmedien" an, rechtfertigt ebenfalls nicht die Eintragbarkeit der angemeldeten Marke. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Verkehr aus der angemeldeten Marke das Wort "og dien" herausliest, da er diese Buchstaben eindeutig den je-weiligen Wörtern "dialog" und "medien" zuordnet. Auch wenn der Verkehr in den blau gehaltenen Buchstaben die Aufforderung "dial me" erkennt, wird er dies nur als zusätzlichen Sachhinweis ansehen, nicht aber den in schwarzen Buchstaben geschriebenen Rest der Wörter als selbstständige Phantasiewörter auffassen. Auch die konkret verwendeten Farben blau und schwarz, die den Schutzgegens-tand der Marke bestimmen (vgl BPatG, GRUR 2003, 521 –Arzneimittelkapsel grün/creme), verleihen der angemeldeten Marke keine Unterscheidungskraft, da diesen keine Eigenart zukommt, die von der eigentlichen Sachangabe wegführt (vgl Ströbele/ Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 391). Insgesamt wird der Verkehr daher in der angemeldeten Bezeichnung keine Marke sehen. - 9 - Der Senat sieht auch hinreichende Anhaltspunkte für die Feststellung gegeben, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt, an welcher die Mitbewerber ein berechtigtes Freihaltungsinteresse haben (vgl zum Begriff der beschreibenden Angabe ausführlich BPatG MarkenR 2002, 201, 207-209 – Berlin Card - mwH). Denn bei der angemeldeten Bezeichnung "dialog me-dien" handelt es sich – wie oben ausgeführt - um eine den Gegenstand der bean-spruchten Dienstleistungen selbst unmittelbar betreffende Sachinformation, von der auch die werbeübliche Gestaltung (Untereinanderschreibweise, Zweifarbigkeit) nicht wegführt. Deshalb haben auch Mitbewerber an der Verwendung der ange-meldeten Gesamtbezeichnung ein berechtigtes aktuelles Freihaltungsinteresse. Die Beschwerde der Anmelderin war deshalb zurückzuweisen. Kliems Sredl Bayer Na
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