BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 212/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 25 588.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und des Richters Engels beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die Bezeichnung Controlling-Cockpit ist am 5. Juni 1997 für die Waren und Dienstleistungen "Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware; Druckereierzeugnisse Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenom-men Apparate), Handbücher; Unternehmensberatung; Veranstal-tung und Durchführung von Seminaren; Erstellen von Software-Programmen; Beratung auf dem Gebiet des Computer- und Soft-wareeinsatzes in Unternehmen" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erin-nerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihal-tungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Bereich der Datenverarbeitung habe sich der Begriff "Cockpit" mittlerweile über die eigentliche Bedeutung für "Steuerstand" oder "Flugzeugkanzel" hinaus zu einem Synonym für "Steuer- und Kontrollstation" entwickelt. "Controlling" sei im Bereich der Betriebs-wirtschaft im Sinne von "von der Unternehmensführung ausgeübte Steuerfunktion" auch im Deutschen gebräuchlich. In Verbindung mit den angemeldeten Waren bzw Dienstleistungen handele es sich bei der fraglichen Bezeichnung um eine glatt beschreibende und freihaltungsbedürftige Angabe, wie sich auch aus den Beispielen im Internet ergebe. - 3 - Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Begehren, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 auf-zuheben und die angemeldete Bezeichnung zur Eintragung zuzu-lassen. Zur Begründung bezieht sich die Anmelderin auf ihren Vortrag vor der Markenstel-le. Mit Schriftsatz vom 10. März 2003 beantragt sie, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Senat ist mit der Markenstelle der Auffassung, dass die angemeldete Bezeich-nung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung in das Markenregister ausgeschlossen ist. Die Wortkombination "Controlling-Cockpit" stellt im Zusammenhang mit den bean-spruchten Waren und Dienstleistungen eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe dar. Die ursprünglich aus der englischen Sprache stammenden Wör-ter "Controlling" und "Cockpit" sind mittlerweile auch in die deutsche Umgangs-sprache eingegangen, wie die von der Markenstelle in den angefochtenen Be-schlüssen genannten Beispiele belegen, und haben auf dem Gebiet der Datenver-arbeitung die Bedeutung von "Überwachungs- bzw Steuerungszentrale von Ge-schäftsabläufen". Hinweise auf diesen von den ursprünglichen Bedeutungsinhal-ten wie "Kontrolle" bzw "Flugkanzel" oder "Steuerstand" etwas abweichenden Wortgebrauch, der sich auf etliche Eintragungen im Internet stützen kann, wurden - 4 - der Anmelderin zusätzlich mit Schreiben vom 28. Februar 2003 übermittelt. Auch der angefochtene Erinnerungsbeschluß enthält Beispiele dafür, in welchem Zu-sammenhang die Wortkombination eingesetzt wird. Insgesamt folgt daraus, dass die angemeldete Bezeichnung zur schlagwortartigen Kennzeichnung in dem Sinne dienen kann, dass Geschäftsabläufe mittels der angemeldeten Waren und Dienst-leistungen besser kontrolliert, überwacht und gesteuert werden. Auch die weiteren, von der Anmelderin im Prüfungsverfahren vorgebrachten Argu-mente wie die Eintragung vergleichbarer Drittmarken oder der Zeitpunkt der Fest-stellung des Freihaltebedürfnisses hat die Markenstelle im Erinnerungsbeschluß zutreffend behandelt. Welche Einwände die Anmelderin hiergegen geltend ma-chen will, ist nicht erkennbar. Schließlich sieht der Senat keinen Anlaß, der Anregung der Anmelderin gemäß die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs 2 MarkenG zuzulassen. Zum einen handelt es sich hier nicht um einen Fall, der von grundsätzlicher Bedeutung ist oder der zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtspre-chung der Vorlage an den Bundesgerichtshof bedarf. Zum anderen ist nicht er-sichtlich, auf welche Begründung sich die Anmelderin bei ihrem Antrag stützen will. Kliems Engels Sredl Pü
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