BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 212/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 300 39 214 hat der 25. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit-zung vom 22. April 2004 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzender so-wie des Richters Engels und der Richterin Bayer beschlossen: Die Beschwerde der Inhaber der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Marke ist am 7. August 2000 für „Arbeitnehm erüberlassung, Arbeitsvermittlung und Per-sonalvermittlung“ unter der Nummer 300 30 214 in das Markenregister eingetra-gen worden. Hiergegen hat die Inhaberin der älteren Marke 1 161 374 arcon die am 24. Juli 1990 für „Organisations beratung, Schulung (EDV-Schulung, Be-rufsfortbildung), Büroservice für andere, nämlich Telex-, Telefon-, Schreib- und - 3 - Übersetzungsdienste sowie die Vermietung von Büroräumen“ eingetragen worden ist, Widerspruch erhoben. Die Markenstelle für Klass e 42 hat mi t Beschluß eines Beamten des höheren Dienstes vom 19. Juni 2003 die Verwec hslungsgefahr bejaht und die Lösc hung der angegriffenen Marke angeor dnet. Die si ch gegenüberstehenden Dienst leis-tungen der jeweiligen Marken lägen im mittl eren Ähnlichkeitsbereich. Bei normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei der Abstand der Marken zuein-ander in klanglicher Hins icht nicht eingehalten. Zwar unterschieden sich die Mar-ken in ihrer Gesamtheit durch die zusätzlic he Wortfolge „investing in people“ der angegriffenen Marke voneinander. Dem Wo rt „ArKon“ komme in der j üngeren Marke jedoch eine hervorgehobene, pr ägende Bedeutung zu. Angesicht s der klanglichen Identität der Vergleic hswörter sei daher mit Verwechslungen zu rech-nen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerd e beantragen die Inha ber der angegrif-fenen Marke sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle f ür Klasse 42 vom 19. Juni 2002 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke 1 161 374 zu-rückzuweisen. Zur Begründung tragen sie vor, der angefoc htene Beschluß sei rechtsfehlerhaft und daher aufzuheben. Da vom Gesamteindruck der Marken auszugehen sei, be-stehe auf Grund der Wortfolge „investing in people“ der angegrif fenen Marke ge-genüber der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr. Diese Angabe habe mit dem geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Widersprechenden nichts zu tun, wie auch das OLG Hamburg (3 U 265/01) fest gestellt habe. Aber auch tatsächliche Überschneidungen in den angebotenen Dienstleistungen könnten nicht anerkannt werden. Die gewerbliche Arbei tnehmerüberlassung sei erlaubnispflichtig im Ge-gensatz zu den Diens tleistungen der Widersprechenden. Daher bestehe eine of-- 4 - fenkundige wirtschaftliche Unterschiedlichkeit, so dass weder Identität noch Ähn-lichkeit existiere. Eventuell noch vork ommende Verwechslungen könnten durch die zusätzlichen Wörter der angegriffenen Marke ausgeräumt werden. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Argumentation der I nhaber der angegriffenen Marke könne nicht gefolgt wer-den. Die Verwechselbarkeit von „ArKon“ und „arcon“ stehe außer Frage. Es be-stehe auch kein Unterschied im Geschäftsbereich der Markeninhaber, denn die Widersprechende betreibe für ihre Kunden Personalentwicklung und biete einen Büroservice an, was zu einer erheblichen Nähe der angebotenen Dienstleistungen führe. Im übrigen benutzten die Beschwe rdeführer selbst den Namen „ArKon“ schlagwortartig, was sich aus der Internet -Seite der Beschwerdeführer mit der Be-zeichnung „ArKon-Personaldienstleistung“ ergebe. Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Nachdem die nach der Sach lage mögliche Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs 1 MarkenG nicht erhoben worden ist, ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Dienstleistungen von der Regis terlage auszuge-hen. - 5 - Nach ständiger Rechtspr echung besteht Ähnlic hkeit, wenn Waren oder Dienst-leistungen aufgrund aller er heblichen Faktoren wie z B Beschaffenheit, regelmä-ßige betriebliche Herkunft, regelmäßiger Vertriebs- oder Erbringungsort, Verwen-dungszweck und Nutzung, wirtschaftliche Bedeutung oder Eigenar t als miteinan-der konkurrierende oder einander er gänzende Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sei könnten, sie stammten aus dens elben oder zumindest aus wirtschaftlich eng ver-bundenen Unternehmen (vgl BGH GRUR 2001, 507 – EVIAN / REVIAN; Strö-bele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9, Rdnr 56 ff mwN). Unter diesen Vorausset-zungen bestehen gegen die Annahm e der Markenstelle, die jeweiligen Dienstleis-tungen lägen im mittleren Ähnlichkeitsber eich, keine Bedenk en. Abgesehen da-von, dass nicht nur Büroräume oder Büro tätigkeiten, sondern auch die für deren Durchführung notwendigen Bürokräfte häuf ig von denselben Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, k önnen Gegenstand der Arbeitsvermittlung auf Seiten der angegriffenen Marke auch die übrigen Dienstleistungen der älteren Marke sein, was nach Ansicht des Senats im Ergebnis zu eher strengeren Anforderungen an den markenrechtlichen Abstand führt. Daß die Marken sich auf unterschiedlich en Geschäftsfeldern begegnen, wie die Inhaber der angegriffenen Mark e vortragen, kann daher nicht angenommen wer-den. Maßgeblich sind bei der Frage der Ä hnlichkeit allein die Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise anhand der oben genannten Kriterien, wobei zu-dem davon auszugehen ist, das s dem angesprochenen breiten Publikum die Vor-aussetzungen zum Betrieb eines Gewerbes im allgemeinen nicht geläufig sind. Auch wenn es s ich jeweils um Dienstl eistungen handelt, die mit Überlegung aus-gewählt und in Ans pruch genommen werden, können sie s ich mangels anderer Anhaltspunkte nicht nur an Fac hkreise, sondern auch an das breite Publikum richten. Auszugehen ist dabei v on einem dur chschnittlich informierten, aufmerk-samen und verständigen Verbraucher, de ssen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleis tung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140 – ATTACHÉ / TISSERAND; G RUR 2001, 158 – Drei -Streifen-Kenn-- 6 - zeichnung; Ströbele/Hacker aaO, § 9, Rdnr 157 mwN). In jedem Fall s ind klangli-che Benennungen bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr daher mit zu berück-sichtigen. Selbst wenn zugunsten der Inhaber der angegriffenen Marke ein nur mittlerer Ab-stand zugrundegelegt wird, den die angegriffenen Marke im Verhältnis zur Wider-spruchsmarke einzuhalten hat, besteht di e Gefahr von Verwec hslungen. Der Se-nat geht dabei von einer durchschnittlic hen Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus. Umstände, die für ei ne erhöhte Kennzeichnungskraft und einen ge-steigerten Schutzumfang der W iderspruchsmarke sprächen, sind nicht vor getra-gen und auch nicht ersichtlich. Maßgeblich für die Beurteilung der mark enrechtlichen Verwechslungsgefahr ist der Gesamteindruck der Marken in ihrer r egistrierten Form, da sich ihr Schutzbe-reich nach dem Schutzgegenstand der gewählten Gesamtgestaltung bestimmt (vgl BGH MarkenR 2000, 134, 137 "ARD-1"). Danach unterscheiden sich die M arken noch ausreichend voneinander, da der älter en, aus einem Wort bestehenden Be-zeichnung eine jüngere Mark e gegenübersteht, die aus einem Phantasiewort so-wie aus der darunter platzier ten Wortfolge „investing in people“ besteht. Allerdings ist bei der Beurteilung des Ge samteindrucks zu berücksichtigen, dass selbst kennzeichnungsschwache oder schutz unfähige Elemente zur Prägung des Ge-samteindrucks beitragen oder gar entscheidendes Gewicht erlangen können und dann nicht unberücksichtigt bleiben dürfen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 24, 348, 362 mwN). Dieser Grunds atz schließt die Erkenntnis ein, daß auch einzelnen schut zfähigen Zeichenbestandteilen unter Umständen eine be-sondere, das gesamte Zeic hen prägende Kennzeichnungskraft zukommen kann und dann bei einer Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Be-standteil die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtzeichen zu bejahen ist (ständige Rspr des BGH, vgl GRUR 2000, 233 – RAUS CH / ELFI RAUCH; EuG MarkenR 2002, 417 - Matratzen - 7 - Bei der jüngeren Marke nimmt die Phantas iebezeichnung „ArKon“ eine herausra-gende, kennzeichnende Stellung ein, die nicht nur allein durch die farbliche Ges-taltung, sondern auch durch die Größe inne rhalb der Gesamtmarke verstärkt wird. Abgesehen davon, dass die Wörter „inv esting in people“ demgegenüber nur etwa ein Drittel der Marke beanspruc hen und zudem unterhalb des als eigentliche, den Gesamteindruck prägende Kennzeichnung anzusehenden Wortes „ArKon“ ange-ordnet sind, was auf eine ger ingere Bedeutung für den Gesamteindruck hindeutet, weist diese Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter auf, wa s auch die I nhaber der angegriffenen Marke nicht verkennen, und eignet sich dah er nicht zur selbständigen Kennzeich-nung. Der Verkehr wird sich aus diesen Gründen zur Bezeichnung der angegriffe-nen Marke überwiegend an dem Phantasiewort „ArKon“ orientieren (vgl hierzu Ströbele/Hacker, aaO, § 9, Rdnr. 382 ff mwN). Insoweit besteht in klanglicher Hin-sicht allerdings Identität mit der Widerspruchsmarke „arcon“, bei der davon auszu-gehen ist, dass der Verkehr sie wegen des nachfolgenden dunklen Vokals „o“ mit „k“, also wie das kollisionsbegründende Wort der jüngeren Marke aussprechen wird. Da danach Verwechslungen der beiden Marken im Verkehr nicht auszu-schließen sind, hat die Markenstelle die Gefahr von Verwechslungen zu Recht an-genommen und die Löschung der angegrif fenen Marke angeordnet, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Sredl Engels BayerNa
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