ECLI:DE:BPatG:2022:170122B25Wpat22.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 22/20
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke 30 2017 002 280
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 17.
Januar 2022 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kortbein, der Richterin
Kriener sowie des Richters Dr. Nielsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das am 26. Januar 2017 angemeldete Zeichen
Neurovan
ist am 7. März 2017 unter der Nummer 30 2017 002 280 für folgende Waren als
Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister
eingetragen worden:
Klasse 3:
Mittel für Körper- und Schönheitspflege;
Klasse 5:
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische
Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke auf der
Basis von Vitaminen, Mineralien und Spurenelementen unter Zugabe
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von Stoffen tierischen und pflanzlichen Ursprungs, soweit in Klasse 5
enthalten.
Gegen die Eintragung der am 7. April 2017 veröffentlichten Marke hat die
Widersprechende aus ihrer seit dem 20. Mai 2015 angemeldete und dem 6. Februar
2017 unter der Registernummer 014 103 311 eingetragenen Unionsmarke
am 4. Juli 2017 Widerspruch erhoben. Sie ist für folgende Waren und
Dienstleistungen eingetragen:
Klasse 3:
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Reinigungs- und Duftpräparate;
Tierpflegemittel; Ätherische Öle und aromatische Extrakte;
Körperreinigungs- und Körperpflegepräparate; Parfümeriewaren und
Duftstoffe; Präparate für die Mundhygiene; Aloe Vera-Mittel für
kosmetische Zwecke; Fette für kosmetische Zwecke; Kosmetika;
Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Salben für kosmetische Zwecke;
Pflegeprodukte für Babys, nicht für medizinische Zwecke;
Kosmetiknecessaires [gefüllt]; Aloe Vera -Mittel für kosmetische Zwecke;
Seifen;
Klasse 5:
Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse;
Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätetische Lebensmittel
und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke,
Babykost; Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere; Pflaster,
Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche
Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen
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Tieren; Fungizide, Herbizide; Veterinärmedizinische Präparate;
Pharmazeutische Präparate;
Klasse 44:
Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; Medizinische
Dienstleistungen; Veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits-
und Schönheitspflege für Menschen und Tiere.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 13. Juli 2018 den
Widerspruch mangels Vorliegens einer Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Mit
dem darauf ergangenen Erinnerungsbeschluss vom 13. März 2020 wurde er
aufgehoben und die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet,
weil Verwechslungsgefahr im Sinne des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in
der bis einschließlich 13. Januar 2019 geltenden Fassung (= MarkenG a. F.) i. V.
m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 125b Nr. 1 MarkenG zwischen den sich
gegenüberstehenden Marken bestehe.
Der Erinnerungsprüfer hat zur Begründung ausgeführt, bei einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und vorliegender Warenidentität sei
der dann zu fordernde große Zeichenabstand der Vergleichszeichen nicht
eingehalten. Denn jedenfalls in klanglicher Hinsicht sei eine zumindest
unterdurchschnittliche Markenähnlichkeit gegeben. Die jeweils eingliedrigen
Marken bzw. Markenbestandteile „Neurovan“ und „Neurexan“ würden beiderseits
aus acht Buchstaben und drei Silben bestehen, wobei die erste Silbe sowie die
ersten vier Buchstaben der beiderseitigen Marken identisch seien. Zwar sei
angesichts der abweichenden Vokalfolge mit „-eu-o-a-“ bei der angegriffenen Marke
bzw. „-eu-e-a-“ bei der Widerspruchsmarke durch den dunklen Vokal „o“ und den
hellen Vokal „e“ keine hochgradige Ähnlichkeit gegeben. Doch seien die Marken
durch die Übereinstimmung in dem erfahrungsgemäß stärker beachteten
Wortanfang und durch die zumindest ähnlich klingende dritte Wortsilbe mit dem
identischen Schlusslaut „an“ ohne weiteres überdurchschnittlich ähnlich. Allerdings
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sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem auf Nerven hinweisenden Präfix
„Neuro-“ bzw. „Neur-“ um eine Bestimmungsangabe bzw. den Verwendungszweck
beschreibende und damit kennzeichnungsschwache Angabe handele, die
relevanten Teilen des allgemeinen Verkehrs angesichts der Begriffe Neurologie,
Neurologin oder Neurologe bekannt sei und aus Rechtsgründen zu einer
Ähnlichkeitsminderung führe. Diese sei aber nicht so ausgeprägt, dass die
Vergleichsmarken deswegen aus dem Bereich einer zumindest
unterdurchschnittlich ausgeprägten Ähnlichkeit fielen. Zudem wiesen die sich
gegenüberstehenden Marken in ihren Schlusssilben „-van“ bzw. „-xan“ trotz der
abweichenden und unterschiedlich klangstarken Konsonanten „v“ bzw. „x“ eine
phonetisch signifikante Gemeinsamkeit auf.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie ist der Auffassung,
dass der Widerspruch aus den Gründen des Beschlusses der Erstprüferin vom 13.
Juli 2018 zurückzuweisen sei. Denn aus ihrer Sicht sei bei normaler
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und identischen bzw. ähnlichen
Waren eine Zeichenähnlichkeit zu verneinen. Eine hinreichende klangliche
Ähnlichkeit sei bei den wie „Neu-ro-wan“ und „Neu-reks-an“ ausgesprochenen
Marken nicht gegeben. Denn den am Wortanfang stehenden Präfixen „Neuro-“ bzw.
„Neure-“ würde eine geringere Bedeutung zukommen, da sie einen deutlichen
Bezug zum Nervensystem aufwiesen. Im Bereich der Pharmazeutika würden die
Produktkennzeichen häufig die Angabe des Wirkstoffs oder Ableitungen davon
enthalten und zusätzlich mit den Herstellerbezeichnungen kombiniert sein, so dass
sie in der Regel eher lang und komplex seien. Die Vergleichsmarken seien
demgegenüber eher kurz. Die klanglichen Unterschiede in ihrer Wortmitte würden
daher ausreichen, um ein Verwechseln auszuschließen. Gerade der helle Vokal „e“,
gefolgt von dem harten Konsonanten „x“ verleihe der Widerspruchsmarke
„Neurexan“ ein gegenüber dem weichen und durch die Endung „-ovan“ geprägten
Klangbild der jüngeren Marke „Neurovan“ deutlich abweichendes Gepräge. Dies
gewährleiste ein Auseinanderhalten der Marken selbst unter ungünstigen
Übertragungsbedingungen, zumal der Grad der Aufmerksamkeit der
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angesprochenen Verkehrskreise beim Erwerb von Waren im Bereich der
Gesundheitspflege gesteigert sei.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. März 2020 aufzuheben und den Widerspruch aus
der Unionsmarke 014 103 311 zurückzuweisen.
Die Widersprechende hat sinngemäß beantragt,
die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.
Sie meint, vorliegend sei von Identität der Vergleichswaren, einer durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und schriftbildlicher wie auch
klanglicher Ähnlichkeit der zueinander ins Verhältnis zu setzenden Marken
auszugehen. Den bildlichen Elementen der Widerspruchsmarke komme eine nur
verzierende Funktion zu, so dass diese von den angesprochenen Verkehrskreisen
zum Teil bereits nicht wahrgenommen würden. Die sich gegenüberstehenden
Wortelemente seien im Schriftbild sowie in klanglicher Hinsicht angesichts
weitgehend identischer Buchstaben ausgesprochen ähnlich. Die nicht als
beschreibend anzusehenden Präfixe „Neuro-“ und „Neure-“ müssten
Berücksichtigung finden und könnten nicht etwa „abgespalten“ werden. Sie würden
visuell und klanglich zur Verwechslungsgefahr beitragen, so dass eine Reduzierung
des Markenvergleichs allein unter Zugrundelegung der Wortendungen „-ovan“ und
„-rexan“ nicht gerechtfertigt sei. Bei den Endungen „-van“ und „-xan“ handele es sich
ebenfalls um phonetisch sehr ähnliche Lautfolgen. Zudem seien die zu
vergleichenden Markenwörter auch konzeptionell jedenfalls durchschnittlich
ähnlich. Eine Verwechslungsgefahr der Marken sei somit gegeben.
Mit dem Hinweis vom 1. Juli 2021 hat der Senat zu den Erfolgsaussichten der
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Beschwerde ausgeführt. Die Markeninhaberin hat daraufhin den (hilfsweise)
gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz
vom 20. Juli 2021 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige
Beschwerde der Markeninhaberin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn ausgehend
von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und
identischen Vergleichswaren hält die angegriffene Marke den erforderlichen
Abstand jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht mehr ein. Damit besteht
Verwechslungsgefahr gemäß §§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 125b Nr. 1 MarkenG i. V. m. §
42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG a. F., so dass die Markenstelle für Klasse 5 im Rahmen
des Erinnerungsverfahrens zu Recht die Löschung der Eintragung der jüngeren
Marke angeordnet hat.
1. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens haben sich die Vorschriften des
Markengesetzes mit Wirkung zum 14. Januar 2019 geändert. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht.
Da die angegriffene Marke am 26. Januar 2017 und somit zwischen dem 1. Oktober
2009 und dem 14. Januar 2019 angemeldet worden ist, ist gemäß § 158 Abs. 3
MarkenG auf den gegen ihre Eintragung erhobenen Widerspruch § 42 Abs. 1 und
Abs. 2 MarkenG in der bis einschließlich 13. Januar 2019 jeweils geltenden Fassung
anzuwenden (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, §
158, Rn. 7).
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2. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger
Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des
Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933 Rn. 32
- BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; BGH GRUR
2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR
2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet;
GRUR 2018, 79 Rn. 9 - Oxford/Oxford Club). Von maßgeblicher Bedeutung sind
insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten
Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder
Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende
Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich
gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den
Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48
- Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2020, 1202 Rn. 19 - YOOFOOD/YO;
GRUR 2020, 870 Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2019 1058 Rn. 17 - KNEIPP;
GRUR 2019, 173 Rn. 17 - combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford
Club; GRUR 2012, 64 Rn. 9 - Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 -
pjur/pure; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 43 ff. m. w. N.).
Darüber hinaus können sich für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere
Faktoren entscheidungserheblich auswirken, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im
Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und die daraus folgende
Aufmerksamkeit sowie das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser
Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.
Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen der angegriffenen Wortmarke
„Neurovan“ und der widersprechenden Unionsmarke die Gefahr von
Verwechslungen.
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a) Die Widerspruchsmarke 014 103 311 verfügt über durchschnittliche
Kennzeichnungskraft. Konkrete Anhaltspunkte für deren Erhöhung oder Minderung
liegen nicht vor. Der Markenteil „Neur-“ wird zwar mit „Nerven“ bzw. dem
„Nervensystem“ in Verbindung gebracht. Dieser Umstand allein führt jedoch nicht
zu einem verminderten Schutzumfang der Widerspruchsmarke, nachdem sich die
Gesamtbezeichnung „Neurexan“ mangels weiterer sinnvoller sachlicher Bezüge für
die hauptsächlich angesprochenen Verkehrskreise der Endverbraucher als eine
Phantasiebezeichnung erweist.
b) Die Vergleichsmarken können sich nach der maßgeblichen Registerlage im
Bereich identischer Waren begegnen. Die Waren „Mittel für Körper- und
Schönheitspflege“ finden sich wortgleich in der Klasse 3 beider Marken.
Die Waren der jüngeren Marke
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie
Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für
medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische
Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke auf der
Basis von Vitaminen, Mineralien und Spurenelementen unter Zugabe
von Stoffen tierischen und pflanzlichen Ursprungs, soweit in Klasse 5
enthalten“
entsprechen den Waren der Widerspruchsmarke in Klasse 5
„Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse;
Hygienepräparate für medizinische Zwecke; Diätetische Lebensmittel
und Erzeugnisse für medizinische oder veterinärmedizinische Zwecke;
Nahrungsergänzungsmittel für Menschen und Tiere“.
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c) Die Ähnlichkeit von Kollisionszeichen ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild,
im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die
von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher
Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit
regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten
Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist auf den
durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei
insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu
berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung der
angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit
erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (so z. B. BGH GRUR
2016, 283 Rn. 37 - BioGourmet m. w. N.).
(1) Soweit die einander gegenüberstehenden Marken in ihrer Gesamtheit, d. h.
unter gleichmäßiger Berücksichtigung sämtlicher Bestandteile verglichen werden,
weichen sie aufgrund der nur in der älteren Unionsmarke enthaltenen grafischen
Komponenten in Form einer roten Linie jeweils über- und unterhalb des
Wortelements „Neurexan“, der blauen Schrift sowie der blau-weißen Farbgestaltung
im unteren Bereich ausreichend deutlich voneinander ab.
(2) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass unter Umständen ein oder mehrere
Bestandteile eines komplexen Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein
können, den das Kennzeichen im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise
hervorruft (vgl. BGH GRUR 2021, 482, Rn 31 - RETROLYMPICS; GRUR 2019,
1316, Rn. 38 - KNEIPP). Der Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke
wird durch einen oder mehrere Bestandteile geprägt, wenn aus Sicht der
angesprochenen Verkehrskreise alle anderen Markenelemente weitgehend in den
Hintergrund treten und daher vernachlässigt werden können (vgl. EuGH GRUR
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2007, 700 Rn. 42 - HABM/Shaker [Limoncello/LIMONCHELO]; GRUR 2016, 80 Rn.
37 - BGW [BGW/BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft]; BGH
GRUR 2012, 64 Rn. 15 - Maalox/Melox-GRY). Die konkrete Gestaltung der aus
Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Widerspruchsmarke legt es
vorliegend ausgesprochen nahe, dass sich die angesprochenen Verbraucher
jedenfalls bei der klanglichen Wiedergabe vornehmlich an dem Wortteil „Neurexan“
orientieren und die Marke mit ihm als der einfachsten und kürzesten
Bezeichnungsform wiedergeben werden. Demgegenüber eignen sich die
Bildelemente der Widerspruchsmarke nicht für eine griffige und einfache
Benennung der Marke (vgl. BGH GRUR 2008, 258, 260 Rn. 23 -
INTERCONNECT/T-InterConnect; GRUR 2009, 1055, 1057 Rn. 28 - airdsl).
Klanglich stehen sich somit die Begriffe „Neurovan“ und „Neurexan“ gegenüber. Sie
weisen nicht nur die identischen Wortanfänge „Neur-“, sondern auch die
übereinstimmenden Wortendungen „-an“ auf. Lediglich die fünften und sechsten
Buchstaben „ov“ und „ex“ weichen jeweils voneinander ab. Die Unterschiede
zwischen dem dunkel klingenden Vokal „o“ und dem hell klingenden Vokal „e“ als
auch zwischen dem weich ausgesprochenen Konsonanten „v“ [w] und dem hart
ausgesprochenen Konsonanten „x“ [ks] sind auch auffällig. Allerdings reicht diese
Abweichung gegenüber den überwiegenden Übereinstimmungen gerade in den
stärker beachteten Wortanfängen auch angesichts der Einbindung in ansonsten
identische Lautfolgen nicht aus, um insbesondere in Verbindung mit identischen
Waren ein verwechslungsfreies Nebeneinanderbestehen der Marken zu
gewährleisten.
Dieses Verwechslungsrisiko wird nicht durch den von der Markeninhaberin
angesprochenen Umstand, wonach die Anfangskomponenten „Neur-“ und „Neuro-
“ beschreibend auf einen Zusammenhang zwischen den Waren der Klasse 5 und
dem Nervensystem hinweisen können, entscheidungserheblich gemindert. Die
besagten Elemente dürfen bei der Prüfung der Markenähnlichkeit nicht von
vornherein außer Betracht bleiben. Vielmehr sind die sich gegenüberstehenden
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Marken jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen, so dass auch etwaige
beschreibende Bestandteile in die Betrachtung mit einzubeziehen sind (vgl. BGH
GRUR 2020, 870 Rn. 71 - INJEKT/INJEX). Selbst wenn von einer etwas erhöhten
Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise im Bereich der einschlägigen
Waren auszugehen ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 268), so ist
angesichts der Übereinstimmung in sechs von insgesamt acht Buchstaben
zumindest noch von einer unterdurchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit
auszugehen.
d) Unter Berücksichtigung der Identität der sich gegenüberstehenden Waren, der
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der
unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit der beiderseitigen Marken hält die Jüngere den
zu fordernden Abstand zur Älteren nicht mehr ein.
Die Beschwerde der Markeninhaberin war daher zurückzuweisen.
3. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen
Anlass, so dass es bei der Regelung, dass jede Beteiligte die ihr erwachsenen
Kosten selbst trägt, verbleibt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die
Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 20. Juli 2021 nach dem Hinweis des
Senats zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde ihren zunächst hilfsweise
gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgenommen (§ 69 Nr. 1 MarkenG). Auch hat der Senat eine solche nicht für
sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 3 MarkenG).
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in
elektronischer Form einzulegen.
Kortbein Kriener Nielsen
Full & Egal Universal Law Academy