BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 222/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 31 111.0 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels BPatG 152 10.99 - - 2beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 1998 und vom 16. Juli 1999 aufgehoben. G r ü n d e: I. Das Zeichen siehe Abb. 1 am Ende ist am 4. Juni 1998 für "Beizmittel zur Saatgutbehandlung" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Schutz-fähigkeit der angemeldeten Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses verneint und die Anmeldung zurück-gewiesen. In dem Beschluß der Erstprüferin vom 15. Dezember 1998 ist dazu ausgeführt, der sich aus den englischen Wörtern "Top" (Spitze, hervorragend) und "Seed" (Saat, Samen) ergebende deutsche Begriff "Topsaat" (erstklassige Saat) bringe - - 3lediglich erkennbar zum Ausdruck, daß die beanspruchten "Beizmittel" dazu dien-ten, um erstklassige Saat zu erreichen. Der angemeldeten Marke fehle hinsichtlich der genannten beschreibenden Bedeutung von "TopSeed" auch jegliche Unter-scheidungskraft. Die graphische Ausgestaltung durch die Schreibweise der Buch-staben in unterschiedlicher Größe und den bildlichen Bestandteil, der erkennbar eine die beschreibende Sachaussage lediglich unterstützende Darstellung eines Samenkorns zeige, beinhalte keinen solchen phantasievollen Überschuß, daß die angemeldete Marke deswegen Unterscheidungskraft erlange. Diese Entscheidung hat die Erinnerungsprüferin mit Beschluß vom 16. Juli 1999 bestätigt, zur Vermeidung von Wiederholungen auf deren Inhalt verwiesen und er-gänzend folgendes ausgeführt. Das Markenwort beschränke sich auf eine Angabe über die Bestimmung und/oder die Beschaffenheit der Waren. Das Freihal-tungsbedürfnis werde auch nicht durch die Farbe, die Buchstabenanordnung oder die graphische Gestaltung beseitigt, da diese sich noch im üblichen Rahmen be-fänden. Das stilisierte Samenkorn unterstütze die Wortaussage sogar noch. Der angemeldeten Marke fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft, da der Markenbegriff bezüglich der vorliegenden Waren von den angesprochenen Ver-kehrskreisen der Landwirte und Hobbygärtner als Mittel zum Erreichen einer Saat mit Spitzenqualität verstanden werde. Das Markenwort enthalte entgegen der Auf-fassung der Anmelderin daher durchaus eine konkrete Sachaussage, die sich auch ohne analysierende Betrachtungsweise erschließe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen An-trag, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 15. Dezember 1998 und vom 16. Ju-li 1999 aufzuheben und die angemeldete Wort-/Bildmarke einzu-tragen. Eine Beschwerdebegründung ist nicht zu den Akten gelangt. - - 4Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts sowie auf den Inhalt der Ver-fahrensakten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung Schutzhindernisse nicht ent-gegen. Die angemeldete Marke verfügt aufgrund ihrer bildlichen Bestandteile über die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft und unter-liegt auch keinem Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Das angemeldete Wort-/Bildmarke besteht nicht ausschließlich aus Angaben iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Be-stimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können (vgl hierzu BGH WRP 2000, 1140, 1141 "Bücher für eine bessere Welt" mwN). Zwar mag es sich auch nach Auffassung des Senats bei dem Begriff "Topseed" auf-grund der schon von der Markenstelle getroffenen Feststellungen um eine auch im Inland erkennbare warenbeschreibende und somit als schutzunfähige Be-zeichnung im Sinne von "Topsaat" bzw "erstklassige Saat", "Spitzensaat" handeln. Ein warenbeschreibender Charakter ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt aus-geschlossen, daß dadurch nicht auf die besondere Qualität der Ware ("Beizmittel") selbst, sondern darauf hingewiesen wird, daß bei bestimmungsgemäßer Verwen-dung im Zusammenhang mit Saatgut dieses dann eine hervorragende Qualität aufweist. Auch die Schriftgestaltung des Wortbestandteils "TOPSeeD" vermag für sich allein angesichts der Üblichkeit derartiger Schreibweisen in der Werbegrafik die Schutz-fähigkeit der angemeldeten Marke wohl nicht zu begründen. Die Schutzfähigkeit des Wortbestandteils "TopSeed" kann für die Entscheidung jedoch letztlich dahin-gestellt bleiben, da ein Interesse der Wettbewerber an der Freihaltung der ange-meldeten Marke aufgrund der bildlichen Ausgestaltung zu verneinen ist. Dem Wort "TOPSeeD" angefügt ist aber die zeichnerische, eher skizzenhafte und stilisierte Darstellung eines mit roten halbkreisförmigen Bögen umgebenen Ovals - - 5mit unterbrochener Mittellinie, welches im Hinblick auf die beanspruchten Waren zwar als "Saatkorn" gedeutet werden könnte, jedoch eben keine naturgetreue Wiedergabe darstellt. Durch diese Bildelemente entsteht ein schutzbegründender "Überschuß" (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 145 mwN), der über den Charakter des beschreibenden und auch in der vorliegenden Schrift-gestaltung schutzunfähigen Wortbestandteils sowie eines die Wortbedeutung etwa nur (bildlich) erläuternden Bildelements hinausgeht und der angemeldeten Marke einen hinreichend phantasievollen Gesamteindruck verleiht. Anhaltspunkte dafür, daß der Bildbestandteil oder gar die Kombination der Markenbestandteile von Mit-bewerbern zur Beschreibung der in Rede stehenden Waren gegenwärtig oder im Hinblick auf eine künftige beschreibende Verwendung benötigt bzw gar tatsächlich bereits verwendet wird, sind nicht ersichtlich, so daß ein die Eintragung hindern-des Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht mit der er-forderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Soweit in den angefochtenen Beschlüssen der Markenstelle ausgeführt ist, die Darstellung eines stilisierten Samenkorns unterstütze die beschreibende Sach-aussage des Wortes sogar noch, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses zu führen. Denn es handelt sich bei dem Bildbestandteil - wie ausgeführt - nicht um eine vollständige, naturgetreue Zeichnung oder Abbil-dung eines Saatkorns, sondern mehr um eine skizzenhafte oder stilisierte Dar-stellung, der keine glatt und ohne weiteres erkennbar beschreibende Bedeutung hinsichtlich der beanspruchten Waren "Beizmittel" beigemessen werden kann. Unter diesen Umständen kann dem angemeldeten Zeichen auch nicht jegliche Un-terscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden, wobei eine noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht (vgl BGH WRP 2000, 1140, 1142 "Bücher für eine bessere Welt" mwN. Da die Bildelemente über eine einfache und übliche Werbegraphik hinausgehen, vermittelt die angemeldete Mar-ke einen hinreichend phantasievollen und prägnanten Eindruck, um das Erin-nerungsvermögen des Verkehrs, der Zeichen ohne eine analysierende Betrach-tungsweise aufnimmt, in herkunftshinweisender Funktion zu beeinflussen (vgl BGH GRUR 1991,136, 137 "NEW MAN"). - - 6Nach alledem waren die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 auf die Beschwerde der Anmelderin aufzuheben. Kliems Engels BrandtNa Abb. 1
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