BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 226/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 397 54 261 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie des Richters Brandt und der Richterin Bayer beschlossen: Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 26. Oktober 1999 und 17. Mai 2001 wirkungslos sind. G r ü n d e Mit Beschluß vom 26. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe-nen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 17. Mai 2001 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im We-ge der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen von Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Brandt Bayer Pü
Full & Egal Universal Law Academy