BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 23/06 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 305 43 751 _______________________ … zenden Richters Kliems und der Richterin Bayer sowie des Richters Merzbach hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsit- 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2005 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung VR-NetKey ist am 21. Juli 2005 zunächst für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG ist die Anmeldung mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2005 zu-rückgewiesen worden, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die be-anspruchten Waren und Dienstleistungen bereits an der erforderlichen Unter-scheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Der aus der als Abkürzung für „virtuelle Realität“ geläufigen Buchstabenfolge „VR“ sowie dem allgemeinen bekannten Begriff „Netkey“ gebildeten Kombination werde der Verkehr seinem Begriffsinhalt nach ohne weiteres i. S. v. „Für das „(Inter-)Net(z)" bestimmter Key (Schlüssel) mit VR-Bezug" verstehen. Im - 3 - Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen weise die angemeldete Marke dann aber ausschließlich beschreibend darauf hin, dass dieselben in besonderer Weise dazu bestimmt und geeignet sind, im VR-Bereich mit dem Key eines solchen internetbasierten Sicherheitssystems eingesetzt zu werden oder sich mit einem solchen VR-NetKey ihrem Gegenstand und Inhalt nach zu befassen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden das angemeldete Zeichen daher nicht als betriebliches Herkunftskennzeichen, sondern ausschließlich in der oben genannten, sachbezogenen Bedeutung verstehen. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat dazu vorgetragen, dass die angemeldete Marke „VR-NetKey“ jedenfalls durch den weiteren Bestandteil „VR" das für die Eintragung erforderliche Maß an Unterschei-dungskraft aufweise und insoweit auch keine unmittelbar beschreibende Angabe darstelle. Die von der Markenstelle vorgenommene Interpretation von „VR" im Sinne von „virtuelle Realität“ führe in Verbindung mit „Netzwerkschlüssel“ zu ei-nem Gesamtbegriff, der in keinem konkreten Bezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen stehe, weil unklar bleibe, in welchem Zusammenhang der „Netzwerkschlüssel" mit der „virtuellen Realität" stehen soll. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2008 hat die An-melderin das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wie folgt beschränkt bzw. neu gefasst: Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte einschließlich elektronische Datenlesegeräte und Datenschreibgeräte, Kartenlesegeräte und Kartenschreibgeräte, Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Daten, Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate, Geldausgabeautomaten sowie Kontoaus-zugsdrucker und Datenverarbeitungsprogramme für die Anwen-dungsbereiche Home-Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, - 4 - Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und workflow-Management; Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwal-tung; Büroarbeiten; Erteilung von Auskünften in Handels- und Ge-schäftsangelegenheiten; betriebswirtschaftliche Beratung; Datei-enverwaltung mittels Computer; Systematisierung und Zusam-menstellung von Daten in Computerdatenbanken sowie Nachfor-schung in Computerdateien (für Dritte) für die Anwendungsberei-che Home-Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzli-ches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Han-del, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und workflow-Management; Ermittlungen und Auskünfte in Geschäfts-angelegenheiten; Wertermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Wirtschafts-prognosen; Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; Ausgabe von Kreditkarten; Bankgeschäfte; Homebanking; finanzielle Beratung; Versicherungsberatung; Übernahme von Bürgschaften und Kautionen; Vergabe von Darle-hen, Ausgabe von Debetkarten; Finanzanalysen; Erteilung von Fi-nanzauskünften; finanzielle Schätzungen in Versicherungs-, Bank- und Grundstücksangelegenheiten; Finanzierungen; Geldwechsel-geschäfte; Schätzen von Immobilien; Investmentgeschäfte; elektronische Kapitaltransfer; Gewährung von Teilzahlungskredi-ten; Abwickeln von Geldgeschäften mit Kreditkarten; Kreditver-mittlung; Leasing; Lebensversicherung; Sparkassengeschäfte; Vermittlung von Vermögensanlagen in Fonds; Vermögensverwal-tung; - 5 - Klasse 38: Telekommunikation und Telefondienst sowie Callcen-ter-Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistun-gen, insbesondere für die Anwendungsbereiche Kontenverwal-tung, Depotverwaltung, Home-Banking, Onlinebanking, Kreditver-gabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanz-derivatehandel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung; Bereit-stellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem Kreditin-stitut oder zu einer Bank; Übermittlung von Nachrichten; elektroni-sche Nachrichtenübermittlung; Auskünfte über Telekommunika-tion; Betrieb und Vermietung von Einrichtungen für die Telekom-munikation im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen; Klasse 41: Ausbildung und Schulung von Anwendern sowie Veranstaltung, Durchführung und Leitung von Seminaren und Workshops zu Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbei-tungsprogrammen im Bereich von Finanzdienstleistungen und Kreditvergabe; Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erbringen von Datenverarbeitungs-, Datenerfassungs- und Programmierungsleistungen; Konzeption, Erstellung und Wartung von Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbei-tungsprogrammen; Installieren von Computerprogrammen, ein-schließlich Implementieren von EDV-Programmen in Netzwerken; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten; Aktualisieren von Computer-Software, Bereitstellen von Computerprogrammen in Datennetzen; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten und Datenverarbeitungsprogrammen; Lizenzieren von Datenverarbei-tungsprogrammen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, EDV-Beratung; alle vorstehend genannten Dienstleistungen dieser Klasse für Banken und sonstige Anbieter von Finanzdienstleistun- - 6 - gen und deren Kunden im Zusammenhang mit Finanzdienst-leistungen, einschließlich für die Anwendungsbereiche Home-Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Melde-wesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zahlungs-verkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und workflow-Ma-nagement. Mit dieser Maßgabe beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nach der erfolgten Beschränkung bzw. Neufassung und Konkretisierung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen auch in der Sache begründet. Für die nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienst-leistungen fehlt der angemeldeten Marke weder die erforderliche Unterschei-dungskraft (§ 8 II Nr. 1 MarkenG) noch unterliegt sie insoweit einem Freihaltebe-dürfnis (§ 8 II Nr. 2 MarkenG). Zutreffend ist die Markenstelle allerdings davon ausgegangen, dass die sprachüb-lich gebildete Kombination der Buchstabenfolge „VR“ - bei der es sich um eine lexikalisch nachweisbare und gängige Abkürzung des Fachbegriffs „Virtuelle Re-alität", mit der die Simulation von realen Objekten und Landschaften durch Com-puter bezeichnet wird, handelt -, mit dem in seiner Bedeutung „Netzwerkschlüssel“ allgemein bekannten englischsprachigen Begriff „NetKey“ ihrem Sinngehalt nach i. S. v. „Netzwerkschlüssel für (die) virtuelle Realität", d. h. eines Netzwerkschlüs-sels, der einen Zugang zu einem entsprechenden VR-System oder VR-Netz bzw. - 7 - zu entsprechenden Programmen zur Darstellung einer „virtuellen Realität“ ver-schafft, verstanden werden kann. Aufgrund dieses Bedeutungsgehalts fehlte es der angemeldeten Bezeichnung damit aber jedenfalls in Bezug auf die ursprünglich beantragten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 sowie teilweise der Klassen 35 („Systematisierung und Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; ….Nachforschung in Computerdateien (für Dritte)“), 38 („Telekommunikation; Te-lekommunikation von Daten; Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten Computernetzwerk; …..Betrieb und Vermietung von Einrich-tungen für die Telekommunikation“) an der erforderlichen Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da diese dem IT- und EDV-Bereich zuzuordnen-den oder - was die Ausbildungsdienstleistungen der Klasse 41 betraf - jedenfalls umfassenden Waren und Dienstleistungen ihrem Bestimmungs- und Verwen-dungszweck nach für die Einrichtung und Bereitstellung eines solchen Netzwerk-schlüssels bestimmt sein bzw. ihrem Gegenstand und Inhalt nach sich mit einem solchen Netzwerkschlüssel beschäftigen konnten. Die angemeldete Marke er-schöpfte sich insoweit in einer sprachüblichen und keine strukturellen und/oder sprachliche Besonderheiten enthaltenden Zusammenfügung von zwei beschrei-benden Sachangaben, die auch in ihrer Kombination in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen einen sachbezogenen Aussagegehalt enthielten und einem Verständnis als Marke entgegenwirkte (vgl. EuGH, GRUR 2004, 674 Tz. 101 - Postkantoor), so dass die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung jeden-falls in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen zu Recht den Schutz versagt hat. Nachdem aber die Anmelderin ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hinsicht-lich dieser Waren- und Dienstleistungen auf die Anwendungsbereiche „Home-Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, gesetzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zahlungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und workflow-Management“ (Klassen 9 und 35) und „Finanzdienst- - 8 - leistungen“ (Klassen 38 und 42) bzw. „Finanzdienstleistungen und Kreditvergabe“ (Klasse 41) konkretisiert hat, lassen sich jedoch sowohl in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen aus dem IT- und EDV-Bereich als auch bei sämtlichen übri-gen von der Markenstelle zurückgewiesenen und von der Anmelderin unverändert zur Eintragung angemeldeten, aber nicht dem EDV- oder IT-Bereich zuzuordnen-den Dienstleistungen vor allem der Klasse 36 keine Schutzhindernisse mehr fest-stellen. Denn die angemeldete Marke beantragt jetzt insgesamt nur noch Schutz für Wa-ren- und Dienstleistungen, die ihrem Bestimmungs- oder Verwendungszweck nach keinen engen, unmittelbar beschreibenden Bezug zu einer „virtuellen Reali-tät“ aufweisen bzw. sich inhaltlich oder thematisch nicht mit einer solchen be-schäftigen. Bei sämtlichen beanspruchten Dienstleistungen handelt es sich um real zu erbringende Dienstleistungen, die weder Gegenstand einer „virtuellen“ Re-alität z. B. in Form einer (computergestützten) Simulation o. ä. sein können noch sich inhaltlich oder thematisch mit „VR“ bzw. einem entsprechenden Netzwerk-schlüssel dazu beschäftigen können. Es bestehen somit keine hinreichenden Be-rührungspunkte zu einer „virtuellen Realität“ bzw. einem Netzwerkschlüsse für eine „virtuelle Realität“, die den Verkehr veranlassen können, darin eine ernsthafte waren- und dienstleistungsbezogene Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe zu erkennen. Dies gilt auch für die beanspruchten Waren der Klasse 9, die ihrem Bestimmungs- und Verwendungszweck nach dazu bestimmt sind, Dienstleistun-gen aus den Bereichen „Home-Banking und Onlinebanking, Kreditvergabe, ge-setzliches Meldewesen, Geld-, Wertpapier- und Finanzderivate, Handel, Zah-lungsverkehr, Vermögensverwaltung, Dokumenten- und workflow-Management“ zu ermöglichen und/oder zu unterstützen, so dass „VR-NetKey“ auch insoweit kei-nen hinreichend konkreten Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften enthält. Soweit einige der beanspruchten Dienstleistungen z. B. im Rahmen von Spielen simuliert werden und damit auch Bestandteil einer „virtuellen Realität“ z. B. in Form von (Computer-)Spielen sein können - wie es insbesondere bei den Dienst- - 9 - leistungsoberbegriffen „Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Im-mobilienwesen;…. Bankgeschäfte“ der Klasse 36 der Fall sein kann -, hat dies vorliegend außer Betracht zu bleiben, da die Anmelderin keinen Schutz für solche der Klasse 28 zuzuordnenden Spiele und Simulationen, sondern ausschließlich für real zu erbringende Dienstleistungen sowie für Waren, die der Erbringung und Unterstützung von Dienstleistungen vornehmlich im Finanzwesen dienen, bean-sprucht. Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG ergeben sich auch nicht dar-aus, dass es sich bei „VR“ auch um eine Abkürzung für „Volks- und Raiffeisen-bank“ handelt. Denn eine solche Verwendung als Namen und individuelle Be-zeichnung des Zusammenschluss von Volks- und Raiffeisenbanken nimmt der Buchstabenfolge „VR“ nicht die Eigenschaft als betrieblicher Herkunftshinweis. Kann der angemeldeten Bezeichnung daher in Bezug auf die nunmehr noch be-anspruchten Waren und Dienstleistungen kein hinreichend konkreter Sachhinweis auf bestimmte Eigenschaften und damit kein im Vordergrund stehender sachbe-zogener Aussagegehalt zugeordnet werden, fehlt es ihr weder an der erforderli-chen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG noch handelt es sich insoweit um eine beschreibende, freihaltungsbedüftige Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Beschwerde hat daher Erfolg. Kliems Bayer Merzbach Bb
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