BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 23/08_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 300 92 407hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. März 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Merzbach und der Richterin Bayerbeschlossen:Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 9. November 2004 und vom 7. April 2008 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 2 902 429 "Menocur" angeordnet worden ist.G r ü n d eMit Beschluss vom 9. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der ange-griffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG be-jaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 7. November 2008 zurückgewiesen.Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt.Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen.- 3 -Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.Kliems Merzbach BayerHu/Cl
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