BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 233/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 300 50 658 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie die Richter Brandt und Engels BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klas-se 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Mai 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke auf-grund der Widersprüche aus den Marken 650 343 und 2 007 211 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluß vom 2. Mai 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und den Widerspruchsmarken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat die Widersprüche aus den og Marken zurückgenom-men. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). - 3 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Engels Brandt Pü
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