BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 24/08 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache _______________________ … - 2 - betreffend die Marke 304 69 979 - 3 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Oktober 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der ichterin Bayer und des Richters Merzbach ssen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. April 2008 wirkungslos ist, soweit der Widerspruch aus der Marke 395 33 426 zurückgewiesen worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 28. April 2008 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe-nen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint und den Widerspruch aus der Marke 395 33 426 zurückgewiesen. Dagegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie den Widerspruch aus der o. g. Marke zurück-genommen und beantragt, die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 28. April 2008 auszusprechen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). R beschlo - 4 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Kliems Bayer Merzbach Bb/Fa
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