BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 24/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Markenanmeldung 306 32 132hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Juni 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie des Richters Merzbach und der Richterin Dr. Kober-Dehmbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI .Die BezeichnungNATURELLEist am 18. Mai 2006 für die Waren„Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüre, Fruchtmus, Eier, Milch und Milchprodukte; Speise-öle und -fetteKlasse 30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate einschließlich Cerealienriegel; Brot und feine Back-waren und Konditorwaren, Pralinen mit und ohne Füllung sowie alle übrigen Schokoladenwaren, Bonbons, Fruchtgummi, Kaugummi (ausgenommen für medizinische Zwecke) und andere Zuckerwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis- 3 -Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wäs-ser und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtge-tränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Prä-parate für die Zubereitung von Getränken“zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2007 und vom 11. Dezember 2007, von denen letzte-rer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Es handle sich bei dem franzö-sischen Adjektiv „naturelle“ um eine unmittelbar warenbeschreibende Angabe, die zur Beschreibung der beanspruchten Waren ernsthaft in Betracht komme. Der Umstand, dass es sich um die weibliche Form des Adjektivs handle, ändere nichts an dem warenbeschreibenden Charakter. Die Bezeichnung werde auch bereits rein warenbeschreibend verwendet. Die französische Vokabel „naturelle“ sei auf-grund der engen Verwandtschaft mit den deutschen Wörtern „Natur, natürlich“ so-wie bedingt durch Schule, Medien, Werbung und Touristik einem entscheidungs-erheblichen Teil des inländischen Publikums in ihrer Bedeutung bekannt. Die be-teiligten Verkehrskreise entnähmen der angemeldeten Bezeichnung lediglich ei-nen Sachhinweis über die Beschaffenheit der Waren, nämlich, dass die so ge-kennzeichneten Waren in natürlichem Zustand, also naturrein und ohne chemi-sche Zusätze in den Handel kämen. Der Erinnerungsprüfer wies ergänzend darauf hin, dass in Verbindung mit Lebensmitteln und Getränken das Wort „naturelle“ mit der Bedeutung „naturbelassen“ in die Fach- und Werbesprache aufgenommen worden sei. Das Wort werde inzwischen generell für alle Lebensmittel als Angabe über die Naturbelassenheit verwendet. „Naturbelassen“ könne in diesem Zusam-menhang bedeuten, dass die Waren nicht durch Zusätze von Zucker, Gewürzen, Konservierungsmitteln verändert worden seien, oder sie keiner technischen Be-handlung unterzogen worden seien.- 4 -Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinnge-mäß),die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Februar 2007 und vom 11. De-zember 2007 aufzuheben.Eine Begründung der Beschwerde wurde nicht eingereicht.II.Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der angemeldeten Marke stehen Schutzhindernisse entge-gen.Die Bezeichnung „NATURELLE“ ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Angabe, die der Beschreibung der Beschaffenheit der angemeldeten Waren dienen kann, von der Eintragung ausgeschlossen. Bei dem Wort handelt es sich um die weibli-che Form des französischen Wortes „naturel“ (natürlich, naturbelassen). Das Wort „naturelle“ wird - wie im angefochtenen Beschluss belegt - im Sinne von naturbe-lassen auch im Inland verwendet. Wie bereits die Markenstelle ausgeführt hat und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weist die angemeldete Bezeichnung in beschreibender Weise darauf hin, dass die Waren naturbelassen und ohne künstliche Zutaten sind. Ebenso kann auch Kühleis na-turbelassen sein.Darüber hinaus fehlt der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungs-kraft. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens - 5 -gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor). Ab-zustellen ist auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich infor-mierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsabnehmers der fraglichen Produkte. Dies sind hier allgemeine Verkehrskreise. Da die angesprochenen Ver-kehrskreise der Bezeichnung „NATURELLE“ für die beanspruchten Waren ledig-lich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor), fehlt ihr die Unterscheidungskraft. Es ist davon auszugehen, dass die inländischen Verkehrskreise die Bezeichnung ohne weiteres als Sachangabe verstehen. So hat die Markenstelle bereits belegt, dass das Wort „naturelle“ im Sinne von naturbelassen auch im Inland verwendet wird. Zudem gibt es im Deutschen das Wort naturell“ im Sinne von „natürlich, un-gefärbt, unbearbeitet“ oder „ohne besondere Zutaten zubereitet“ (vgl. Duden, Das große Fremdwörterbuch, 4. Aufl. S. 922), welches klanggleich mit der angemel-deten Marke ist, da der Buchstabe „e“ am Ende des französischen Wortes „na-turelle“ stumm bleibt. Hinzu kommt, dass „NATURELLE“ eine Pluralform des deutschsprachigen Adjektivs „naturell“ ist. Selbst die Verkehrskreise, die keine französischen Sprachkenntnisse haben, werden in der angemeldeten Bezeich-nung lediglich einen beschreibenden Sinngehalt sehen.Soweit die Anmelderin vor der Markenstelle auf Voreintragungen von Marken mit dem Bestandteil „Natur“ hingewiesen hatte, sind die Zeichen bereits nicht ohne weiteres mit der vorliegenden Anmeldung vergleichbar, denn sie weichen in ihrer Bedeutung und/oder graphischen Ausgestaltung von der vorliegenden Marke ab. Hinzu kommt, dass Voreintragungen ohnehin keinen Anspruch auf Eintragung ei-nes neu angemeldeten Zeichens begründen (vgl. EuGH MarkenR 2009, 201/203 Rdn. 19 - Schwabenpost; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya).- 6 -Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht er-sichtlich, aus welchen Gründen sie die Zurückweisung der Anmeldung für unzu-treffend hält.Bayer Merzbach Kober-DehmCl
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