BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 24/12 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. November 2012 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - … betreffend die Marke 30 2009 060 845 (hier: Löschungsverfahren S 298/10 Lösch) hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Knoll, der Richterin Grote-Bittner und des Richters Metternich beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 19. Oktober 2009 als Wortmarke angemeldete Wortfolge Stevi-Gums ist am 11. Februar 2010 unter der Nummer 30 2009 060 845 in das beim Deut-schen Patent- und Markenamt geführte Markenregister für die nachfolgend ge-nannten Waren der Klasse 30 eingetragen worden: Zuckerwaren, feine Back- und Konditorwaren und nicht medizini-sche Kaugummis. - 3 - Die Antragstellerin hat dagegen am 11. November 2010 Löschungsantrag gemäß § 50 MarkenG eingereicht, da die angegriffene Marke entgegen § 8 MarkenG ein-getragen worden sei. Der Löschungsantrag ist zum Zwecke der Zustellung an die Markeninhaberin am 2. Dezember 2010 per Einschreiben abgesendet worden. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag am 7. Dezember 2010 widersprochen. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Lö-schungsantrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 zurückgewiesen. Die Markenabteilung ist der Auffassung, dass der angegriffenen Marke keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Zum einen stelle die Wortfolge „Stevi-Gums“ keine merkmalsbeschreibende Angabe i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Zwar stelle das Markenelement „Gums“ eine für die Endverbraucher von Süßwaren ohne weiteres verständliche Bezeichnung für die Ware „Fruchtgummi“ dar. Das Anfangselement „Stevi“ sei aber keine be-schreibungsgeeignete Angabe für den Süßstoff „Stevia“. Zwar werde die Bezeich-nung „Stevia“ für einen aus der Stevia-Pflanze gewonnenen Süßstoff beschrei-bend verwendet, jedoch weiche das Markenwort „Stevi“ durch den Wegfall des Endbuchstabens „a“ von der Bezeichnung „Stevia“ in einer Weise ab, dass es keine objektiv beschreibungsgeeignete Sachangabe darstelle, zumal nicht jede beliebige Annäherung an eine beschreibende Angabe von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-kenG erfasst werde. Vielmehr hebe sich „Stevi“ von „Stevia“ in visueller und akus-tischer Hinsicht deutlich ab, zumal dieses Markenelement wegen der Überein-stimmung mit dem Namenskürzel „Stevi“ einen deutlich abweichenden Eindruck vermittle. In der Summe aller Markenelemente stelle die angegriffene Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 30 keine objektiv zur Beschrei-bung geeignete Angabe dar, wobei auch nicht von einem künftigen Freihaltebe-dürfnis ausgegangen werden könne. Zudem sei eine objektive Beschreibungseig-nung von „Stevi“ auch deswegen sehr fraglich, da in der Wahrnehmung der Fach-kreise, die auf terminologisch korrekte Beschreibungen angewiesen seien, eine vom Fachterminus abweichende Angabe sich eher nicht zur Beschreibung eigne. - 4 - Hinsichtlich des Kreises der Endabnehmer sei ferner fraglich, ob ein hinreichender Teil dieses Verkehrskreises den Begriff „Stevia“ zum Zeitpunkt der Anmeldung und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag gekannt habe und insoweit einen warenbeschreibenden Gehalt annehmen würde. Soweit ein entscheidungserheblicher Teil der Endverbraucher das Wort „Stevia“ wegen der Kontroversen um eine mögliche gesundheitsschädliche Wirkung dieses Stoffes und seine Zulassung als Süßungsmittel kenne bzw. zum Anmeldezeitpunkt ge-kannt habe, sei jedenfalls das deutlich abweichende Markenelement „Stevi“ nicht zu Beschreibung geeignet. Insgesamt bestehe die angegriffene Marke daher nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Der angegriffenen Marke fehle auch nicht jede Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Aus den vorgenannten Gründen greife dieses Schutzhin-dernis nicht, da sich das Markenelement „Stevi“ von dem Begriff „Stevia“ hinrei-chend abhebe, es auch keine durch veränderte Schreibweise gebräuchlich ge-wordene Abwandlung von „Stevia“ darstelle, und auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Verkehr in dem Markenelement „Stevi“ eine Abwandlung von „Stevia“ wahrnehme, in welcher er ohne weiteres die ihm geläufige, sachbe-zogene Angabe wiedererkenne. Auch wenn ein gewisser Teil des Verkehrs eine Nähe zum Fachbegriff „Stevia“ erkennen sollte, so sei diese Sachangabe noch nicht hinreichend gebräuchlich und die akustische Abwandlung zu erheblich, als dass ein relevanter Teil des Verkehrs ohne weiteres eine geläufige Sachangabe wieder erkenne. Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin erhobene Beschwerde. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorlägen, und zwar sowohl zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den von ihr gestellten Löschungsantrag. Zwar habe die Markenabteilung zu Recht die einzel-nen Markenelemente getrennt auf ihre Schutzfähigkeit untersucht. Zu Unrecht sei - 5 - die Markenabteilung aber zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bestandteil „Stevi“ als Abkürzung von „Stevia“ nicht beschreibend sei. Für das Schutzhinder-nis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG reiche bereits die Eignung aus, dass ein Begriff als Beschreibung der beanspruchten Waren dienen könne, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Begriff als beschreibende Angabe bereits bekannt sei oder im Verkehr verwendet werde oder sich zu einem üblichen Fachbegriff entwickelt habe. Vorliegend ergebe sich die Beschreibungseignung für „Stevi“ nicht nur an-deutungsweise oder aufgrund mehrerer gedanklicher Schlussfolgerungen, son-dern es handele sich insoweit um eine offensichtlich beschreibende Angabe, da sie mit dem Begriff „Stevia“ weitgehend übereinstimme und nur der letzte Buch-stabe fehle. Zudem bestehe in Deutschland die Übung, längere Wörter zu auf den Buchstaben „i“ endenden Kurzbegriffen zu kürzen. Wie von der Antragstellerin vorgelegte Produktabbildungen belegten, werde der Markenbestandteil „Stevi“ auch bereits als Sachhinweis auf „Stevia“ verwendet. Der Verkehr verstehe die Abkürzung „Stevi“ ohne weiteres als Inhaltsstoffbezeichnung „Stevia“ selbst, ähn-lich wie dies bei der Abkürzung „Minz“ des Begriffs „Minze“, die in Wortkombinati-onen wie „Minzpesto“, „Minzsauce“ oder „Minzsirup“ enthalten sei, der Fall sei. Abkürzungen kämen als beschreibende Angaben durchaus in Betracht, da bei der Typisierung von Waren häufig auf eine möglichst knappe und griffige Ausdrucks-weise zurückgegriffen werde. Abkürzungen, die aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise verständlich seien und ebenso wie die betreffende vollständige Beschaffenheitsangabe beschreibend eingesetzt werden könnten, seien daher schutzunfähig. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Verkehr daran gewöhnt sei, ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm in einpräg-samer Form sachbezogene Informationen vermittelt würden, wobei solche „Kreati-onen“ sich oft nicht an geläufigen Formen und festen Sprachregeln orientierten. Daher könnten auch bisher noch nicht verwendete oder sprachlich fehlerhafte, jedoch gleichwohl verständliche Sachangaben als solche vom Verkehr erkannt werden, so dass sie dann zur Beschreibung geeignet seien. - 6 - Die Markenabteilung habe auch die zukünftige Entwicklung falsch eingeschätzt. Der Verkehr werde das Markenelement „Stevi“ als Bezeichnung des Süßstoffes „Stevia“ verstehen. Ferner werde der Verkehr „Stevi“ nicht in englischer Sprech-weise [Sti:vi:] aussprechen und nicht als einen aus der englischen Sprache stam-menden Vornamen auffassen, zumal er im Zusammenhang mit dem englischen Wort „Gums“ den Ausdruck „Stevi’s Gums“ erwarten würde, wenn die angegriffene Marke auf einen Namen Bezug nehmen wolle. Ferner werde der Verkehr den Be-griff „Stevi“ nicht mit dem Namen „Stevie“ assoziieren, zumal der Verkehr daran gewöhnt sei, zu Geschmacksbezeichnungen wie „Gums“ weitere Produktangaben wie z.B. „Wine Gums“ oder „Fruit Gums“ bzw. „Bubble Gums“ zu erhalten. Zu be-rücksichtigen sei auch, dass sämtliche Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Stevia Pflanze, nämlich „Stevia“, „Steviosid“, „Stevioglycosid“, „Steviol“, in dem Wortbestandteil „Stevi“ einen gemeinsamen Nenner aufwiesen. Es sei zudem nicht ungewöhnlich, dass pflanzliche, chemische oder pharmazeutische Inhalts-stoffe abgekürzt und in einer solchen abgekürzten Form beschreibend verwendet würden, wobei Abkürzungen oft bewusst gebildet würden, die dem Verkehr leich-ter im Gedächtnis blieben (z.B. „Ibu“ als Abkürzung für „Ibuprofen“, die in Begriffen wie „Ibuflam“, „Iburatiophram“ etc. beschreibend verwendet werde). Insgesamt stelle die Wortkombination „Stevi-Gums“ nur eine Aneinanderreihung beschrei-bender Begriffe dar, die keinen neuen, nicht beschreibenden Gesamteindruck vermittle. Gerade in Bezug auf die beanspruchten Waren „Zuckerwaren, feine Back- und Konditorwaren und nicht medizinische Kaugummis“ bestehe somit ein Freihaltebedürfnis. In diesem Zusammenhang sei auch zu bedenken, dass die angegriffene Marke dazu benutzt werden könnte, gegen Konkurrenten vorzuge-hen, welche den Begriff „Stevia“ als Sachhinweis auf Inhaltsstoffe und Beschaf-fenheit ihrer Produkte verwendeten. Unzutreffend sei auch die Auffassung der Markenabteilung, dass die angegriffene Marke Unterscheidungskraft aufweise. Kombinationen aus einer beschreibenden Angabe und der Abkürzung eines pharmazeutischen Wirkstoffs, die der Verkehr als solche erfasse, seien im Bereich der Arzneimittel als nicht unterscheidungs-- 7 - kräftig erachtet worden (z.B. „Schmerz-ASS“, BPatG GRUR 1998, 577). Bei der Beurteilung der Abkürzung eines Lebensmittelzusatzstoffes könne nichts anderes gelten, da diese – ähnlich wie Wirkstoffe bei Arzneimitteln – auf dem Produkt aus-gewiesen werden müssten. Zudem sei der Verkehr im Lebensmittelbereich daran gewöhnt, dass ihm bei Produktbezeichnungen neben einem Hinweis auf die Grundgeschmacksrichtung mit einer voran- oder nachgestellten Angabe weitere Produktinformationen vermittelt würden. Der Verkehr werde „Stevi“ daher lediglich als weitere beschreibende Angabe begreifen. Als Kombination zweier offensicht-lich beschreibender Markenelemente werde die angegriffene Marke somit nicht herkunftshinweisend verstanden. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des DPMA vom 1. Dezember 2012 aufzuheben und die Löschung der angegriffene Marke anzuordnen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Markenabteilung habe den Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen, da die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht vorlägen. Unstreitig besitze der Markenbestandteil „Gums“ keine Unterscheidungskraft. Die angegrif-fene Marke erhalte als Kombinationszeichen ihre Unterscheidungskraft durch den weiteren Bestandteil „Stevi“. Bereits der Begriff „Stevia“ stelle keine beschreibende Angabe dar, denn „Stevia“ sei als Inhaltsstoff für die hier beanspruchten Waren gar nicht zugelassen. Zugelassen als Inhaltsstoff seien vielmehr „Stevioglycoside“, was sich deutlich von „Stevia“ bzw. „Stevi“ unterscheide. Selbst wenn „Stevia“ be-schreibungsgeeignet sei, treffe dies für das Markenelement „Stevi“ nicht zu. Es handele sich insoweit nicht um eine nur minimale, vom Verkehr nicht bemerkbare - 8 - Abwandlung, da der schriftbildliche und phonetische Unterschied zwischen „Ste-via“ und „Stevi“ deutlich wahrnehmbar sei. Auch handele es sich nicht um eine grammatisch fehlerhafte Neubildung eines beschreibenden Begriffs, die vom Ver-kehr als solche erkannte werde, weil sie sich aus geläufigen Elementen zusam-mensetze und als solche eine in sich verständliche, beschreibende Gesamtaus-sage enthalte. Selbst wenn der Verkehr „Stevi“ als Abwandlung von „Stevia“ er-kenne, weil dieses Element in den ersten beiden Silben mit dem Begriff „Stevia“ übereinstimme, seien die Unterschiede doch so unübersehbar, dass der Begriff „Stevi“ nicht als geläufige Beschreibung der Angabe „Stevia“ anzusehen sei. „Stevi“ stelle keine Abkürzung dar, die aus sich heraus als Abkürzung von „Stevia“ verstanden werde, da eine solche Art der Abkürzung weder üblich noch nahe lie-gend sei. Die Bildung einer Abkürzung durch Streichung nur eines Buchstabens sei deswegen nicht nahe liegend, weil Abkürzungen als sprachliche Hilfsmittel eingesetzt würden und dies nur dort erfolge, wo sie zur sprachlichen Erleichterung dienen könnten, was hier nicht der Fall sei. Soweit die Antragstellerin auf Bezeich-nungen wie „Stevi-Aktiv“ oder „Stevi-Gold“ verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass beide Bezugsbegriffe als Marke registriert seien. Ein Freihaltebedürfnis be-stehe nicht, da der Verkehr nicht gehindert werde, den Begriff „Stevia“ zu verwen-den. Der angegriffenen Marke fehle auch nicht aus anderen Gründen die erforderliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft sei nicht schon dann zu verneinen, wenn in einer Abwandlung eine inhaltliche Bezugnahme zum jeweiligen beschrei-benden Begriff erkennbar sei. Vorliegend sei der Begriff „Stevia“ durch das Mar-kenelement „Stevi“ deutlich abgewandelt, wobei diese Abwandlung im akustischen wie im schriftbildlichen Gesamteindruck auch klar erkennbar sei, so dass der an-gegriffenen Marke Unterscheidungskraft nicht abzusprechen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Mar-kenabteilung, die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwie-sen. - 9 - II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet. Gegen die Eintragung der angegriffenen Marke lagen weder zum Zeitpunkt der Eintragung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Löschungsantrag Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG i.V.m. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG vor, so dass die Markenabteilung den Löschungsantrag zu Recht zurückgewiesen hat. 1. Die Markeninhaber hat dem Löschungsantrag der Antragstellerin am 7. Dezember 2010 und damit innerhalb der maßgeblichen Zwei-Monats-Frist widersprochen, so dass der Löschungsantrag inhaltlich zu überprüfen war (§ 54 Abs. 2 MarkenG). 2. Der angegriffenen Marke steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, wel-che ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Be-zeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der (beanspruchten) Waren oder der Erbringung der (beanspruchten) Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Der Zweck dieses Schutzhindernisses besteht vor allem darin, beschreibende Angaben oder Zeichen vom markenrechtlichen Schutz auszuschließen, weil ihre Monopolisierung einem berechtigten Bedürfnis der Allgemeinheit an ihrer ungehinderten Verwend-barkeit widerspricht, wobei bereits eine bloße potentielle Beeinträchtigung der - 10 - wettbewerblichen Grundfreiheiten ausreichen kann (vgl. Ströbele/Hacker, Marken-gesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 265). Es genügt also, wenn die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschrei-bende Angabe geeignet ist (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 31 - Chiemsee; GRUR 2004, 674, Tz. 56 – Postkantoor). Für die Eignung als beschreibende An-gabe ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Tz. 29 – Chiemsee; GRUR 2006, 411, Tz. 24 – Matratzen Concord). Da es sich bei den vorliegend beanspruchten Waren um Massenprodukte des täglichen Konsums handelt, sind somit auf Seiten der Endverbraucher breite Verkehrskreise ange-sprochen. Die angegriffene Marke stellt eine aus den Wortbestandteilen „Stevi“ und „Gums“ zusammengesetzte Wortkombination dar, die nicht ausschließlich aus beschrei-benden Bestandteilen im vorgenannten Sinne besteht. Zwar ist mit der Antrag-stellerin davon auszugehen, dass der maßgebliche inländische Verkehr den Mar-kenbestandteil „Gums“ ohne weiteres i.S.v. „Kaugummi“ oder „Weingummi“ ver-stehen und damit in Verbindung mit den vorliegend beanspruchten Waren als be-schreibenden Sachhinweis auf Inhaltsstoffe bzw. Zutaten oder Geschmacksrich-tung dieser Waren auffassen wird. Gleiches gilt jedoch nicht in Bezug auf den Markenbestandteil „Stevi“. Zwar stellt der Begriff „Stevia“ eine schlagwortartige Abkürzung für den Gesamt-begriff Stevia rebaudiana, ein Süßkraut bzw. Honigkraut, dar. In diesem Zusam-menhang erscheint die Auffassung der Markenabteilung fraglich, dass zum Zeit-punkt der Eintragung der angegriffenen Marke am 11. Februar 2010 der Begriff „Stevia“ als Bezeichnung für einen bestimmten Süßstoff innerhalb der vorge-nannten Verkehrskreise noch nicht hinreichend bekannt war. Denn die Frage der Zulassung von „Stevia“ als Süßstoff ist gerade in der ersten Hälfte des Jahres 2010 vielfach diskutiert worden, so dass einiges dafür spricht, dass zumindest den - 11 - vorgenannten Fachkreisen bereits zu diesem Zeitpunkt der Begriff „Stevia“ als Sachbezeichnung eines Süßstoffes geläufig war. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass sich der Markenbestandteil „Stevi“ als Abkürzung der bereits ihrerseits abgekürzten Bezeichnung „Stevia“ und damit als Sachhin-weis auf den o.g. Süßstoff zum Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke und auch nicht zum – aktuellen - Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegen-den Löschungsantrag durchgesetzt hat. Es konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass „Stevi“ in Alleinstellung entsprechend beschreibend verwendet wird. Soweit die Bezeichnung „Stevi“ in Wortkombinationen benutzt wird, wie z.B. auch die von der Löschungsantragstellerin genannten Bezeichnungen „Stevi aktiv“ und „SteviGold“ der Firma P… GmbH oder der Firma M…- … Ltd. handelt es sich dabei um eingetragenen Marken, nämlich die entspre chenden Gemeinschaftsmarken 010279545 und 010167121 und damit um eine kennzeichnungsmäßige und nicht um eine beschreibende Verwendung. Allein aus der kennzeichenmäßigen Verwendung des Elements „Stevi“ durch zwei verschie-dene Anbieter, auch wenn diese in einem Sachzusammenhang mit entsprechen-den Produkten erfolgt sein mag, kann noch nicht auf ein Verkehrsverständnis ge-schlossen werden, welches „Stevi“ in einem beschreibenden Sinne mit dem Be-griff „Stevia“ assoziiert. Ferner ist die Bezeichnung „Stevi“ gegenüber der beschreibenden Sachangabe „Stevia“ nicht dermaßen angenähert, dass die Abweichung – Fortfall des Schluss-vokals „a“ - entweder gar nicht bemerkt wird oder aus anderen Gründen (z.B. als ersichtlicher Druckfehler) nicht wahrgenommen wird (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-kengesetz, 10. Aufl., § 8, Rdn. 417). Vielmehr handelt es sich bei der gegenüber dem Begriff „Stevia“ kürzeren Bezeichnung „Stevi“ um eine relativ deutliche Ab-weichung, die nicht unbemerkt bleiben wird und eine „begriffliche Gleichsetzung“ dieser Bezeichnungen nicht ohne weiteres naheliegend erscheinen lässt. Das dreisilbige Wort „Ste-vi-a“ wird um eine, wenn auch nur aus einem Buchstaben bestehende Silbe verkürzt, die jedoch sowohl sprachlich, als auch schriftbildlich - 12 - als Endsilbe auffällt, so dass ihr Wegfall insbesondere von Vokalfolge, Sprech-rhythmus und auch Schriftbild her nicht vernachlässigt werden kann. Ferner ist es nach deutschem Sprachverständnis und nach deutschen Sprachregeln fernlie-gend, die Bezeichnung „Stevia“ mit „Stevi“ abzukürzen (anders als es bei den von der Antragstellerin genannten Beispielen Minze bzw. Minz der Fall ist). Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass im Bereich der Arzneimittel häufig die Anfangssilben von Wirkstoffbezeichnungen quasi als Synonym für die voll-ständige Wirkstoffbezeichnung verwendet werden, kann dies - mit Einschränkun-gen und unter engen Voraussetzungen – abhängig von den jeweils konkreten Umständen im Einzelfall zutreffen. Gleichwohl ist auch hier zu berücksichtigen, dass sogar in diesem von dem hier maßgeblichen Warenbereich abweichenden, sehr speziellen Bereich der Arzneimittelmarken solche „Abkürzungen“ von der Rechtsprechung regelmäßig nicht mit der vollständigen Wirkstoffbezeichnung gleichgesetzt werden (vgl. z.B. bezüglich der Bezeichnung „Panto“ für den Wirk-stoff „Pantoprazol“: BGH GRUR 2008, 905 - Pantohexal), wobei der Senat ent-sprechenden Abwandlungen dann nur einen geringen Schutzumfang einräumt (vgl. die Senatsentscheidung GRUR 2012, 67 Panprazol/ Pantozol). Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Markenbestandteil „Stevi“ seine Eigenschaft als individualisierender Hinweis gerade daraus gewinnt, dass es sich – wie ausgeführt - um eine Abwandlung des beschreibenden Begriffs „Stevia“ handelt, so dass sich der aus der Eintragung der angegriffenen Marke resultie-rende Schutz auf diese konkrete Wortgestaltung bezieht und einer beschreiben-den Verwendung des Begriffs „Stevia“ als Sachhinweis auf Eigenschaften bzw. Merkmale der damit gekennzeichneten Produkte nicht entgegenstehen wird. Fer-ner ist die von der Löschungsantragstellerin ebenfalls genannte Senatsentschei-dung GRUR 1998, 577 – Schmerz-ASS mit dem vorliegenden Fall nicht vergleich-bar, weil es sich bei der Bezeichnung „ASS“ um die allgemein gebräuchliche Ab-kürzung für den Wirkstoff „Acetylsalicylsäure“ handelte. - 13 - Nach alledem sind in Bezug auf den Markenbestandteil „Stevi“ eine Eignung zur Warenbeschreibung und auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend sicher feststellbar. Dann aber besteht die angegriffene Marke nicht ausschließlich aus Angaben, die geeignet sind, Merkmale der bean-spruchten Waren zu beschreiben. 3. Die angegriffene Marke weist in Bezug auf die Waren der Klasse 30, für die sie eingetragen ist, die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche Unterschei-dungskraft auf. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichne-ten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 - Henkel; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 - FUSSBALL WM 2006). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren lediglich einen im Vor-dergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 – Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird (BGH - FUSSBALL WM 2006 a.a.O.). Wie ausgeführt, besteht die angegriffene Marke nicht ausschließlich aus beschrei-benden Angaben im vorgenannten Sinne. Dem Bestandteil „Stevi“ kann deshalb die Eigenschaft, als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen, nicht abgesprochen werden. Insgesamt weist die angegriffene Marke ein Mindestmaß an Unterschei-dungskraft auf. - 14 - 4. Eine Auferlegung von Kosten war nicht veranlasst (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Knoll Grote-Bittner Metternich Hu
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