BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 245/01 _______________ (Aktenzeichen) verbunden mit Ber.Beschluss vom 30.06.2003Verkündet am 12. Dezember 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Marke 397 57 265 BPatG 154 6.70- 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2002 unter Mitwirkung des Richters Brandt als Vorsitzenden sowie des Richters Engels und der Richterin k.A. Bayer beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. August 2001 aufgehoben. Aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 922 787 wird die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, nämlich verschreibungspflichtige Präparate für die transdermale Applikation, ausgenommen dermatologische Präpa-rate" angeordnet. G r ü n d e I. Die Wortmarke Viroderm ist unter der Nummer 397 57 265 für die Waren und Dienstleistungen "Pharma-zeutische und medizinische Erzeugnisse, nämlich verschreibungspflichtige Präpa-rate für die transdermale Applikation, ausgenommen dermatologische Präparate; ärztliche Versorgung, wissenschaftliche Forschung" in das Markenregister einge-tragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der 1974 unter anderem auch für die Waren "pharmazeutische Erzeugnisse" eingetragenen Marke Nr 922787 - 3 - Virudermin zunächst uneingeschränkt Widerspruch erhoben und im Beschwerdeverfahren den Widerspruch dann hinsichtlich der Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, wissenschaftliche Forschung" zurückgenommen. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 15. August 2001 durch eine Beamtin des höheren Dienstes den Wi-derspruch insgesamt zurückgewiesen. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr, da sich die Marken sowohl in ihren jewei-ligen Wortlängen als auch in ihrem Klangbild durch die recht deutliche Abwei-chung in der betonten Endsilbe ausreichend voneinander unterschieden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Waren der angegriffenen Marke ausdrücklich ei-ner Rezeptpflicht unterliegen. Es sei daher von einer genaueren Kontrolle seitens der angesprochenen Fachkreise auszugehen. Ferner würden Arzneimittelkenn-zeichnungen im allgemeinen ohnehin sorgfältiger wahrgenommen, so dass insge-samt bereits geringere Unterschiede zwischen den gegenüberstehenden Marken genügten, um einem ähnlichen Markeneindruck entgegenzuwirken. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag (sinngemäß), den Beschluss vom 15. August 2001 aufzuheben und die ange-griffene Marke für die Waren "Pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse, nämlich verschreibungspflichtige Präparate für die transdermale Applikation, ausgenommen dermatologische Präpa-rate" zu löschen. Hilfsweise regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. - 4 - Die Waren der in Rede stehenden Marken könnten identisch sein, so dass wegen der Wechselwirkungen zu dem Grad der Warenähnlichkeit von einem Höchstmaß an Verwechslungsgefahr auszugehen sei. Dies gelte auch bei Fachkreisen, auf die wegen der Rezeptpflicht verstärkt abzustellen sei, denn die Markenwörter wür-den sich nicht auffällig voneinander unterscheiden. Zudem beschränke sich der angesprochene Verkehrskreis trotz Rezeptpflicht keinesfalls nur auf Fachpersonal. Der Aspekt der klanglichen Verwechslung müsse auch unter Berücksichtigung der Rezeptpflichtigkeit solcher Mittel bei der Warengruppe von Arzneimitteln hinrei-chend gewürdigt werden Da die Lebenserfahrung zeige, dass die Bezeichnung auch eines rezeptpflichtigen Arzneimittels häufig mündlicher Übermittlung seitens medizinischer Laien unterliege, müsse folglich der klanglichen Verwechslung die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie anderen Verwechslungsarten. Im übrigen erforderten die stressbehafteten Arbeitsbedingungen von Pflegepersonal klar unterscheidbare Kennzeichnungen von Arzneimitteln. Die vorhandenen Un-terschiede in den Zeichen reichten nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu verhindern. Die Übereinstimmungen der zu vergleichenden Marken zählten mehr als die Ab-weichungen, und der Wortanfang, der zusätzlich einen übereinstimmenden Sinn-gehalt vermittle, habe eine stärkere Bedeutung als die Endsilben. Die Endsilbe „min“ der Widerspruchsmarke sei zudem verbraucht, so dass auch deshalb dieser Endung wenig Gewicht beizumessen sei. Die unterschiedlichen Vokale "o" und "u" im Zeicheninnern seien phonetisch aufs engste verwandt. Die Zeichen seien da-her klanglich sehr ähnlich. Außerdem würden Kennzeichnungen seitens des Pub-likums regelmäßig nach dem Erinnerungsbild verglichen. Bei undeutlicher Schreibweise seien die Marken zudem auch schriftbildlich so ähnlich, dass mit Verwechslungen zu rechnen sei. - 5 - Der Inhaber der angegriffenen Marke, der in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2002 nicht erschienen ist und sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert hat, beantragt schriftsätzlich, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht bei den sich gegenüberstehenden Marken hinsichtlich der nur noch angegriffenen Waren "Pharmazeutische und medizini-sche Erzeugnisse, nämlich verschreibungspflichtige Präparate für die transder-male Applikation, ausgenommen dermatologische Präparate", die daher allein noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, die Gefahr von Verwechslun-gen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, so dass auf den nach § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erhobenen Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 MarkenG für diese Waren anzuordnen war. Die Marken können sich auf identischen Waren begegnen, da die Waren der an-gegriffenen Marke von den "Pharmazeutischen Erzeugnissen der Widerspruchs-marke mitumfasst werden. Angesichts der möglichen Warenidentität sind hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen, die aber durch die auf Seiten der angegriffenen Marke bestehende Rezeptpflicht leicht gemindert sind, da da-durch verstärkt auf den Fachverkehr abzustellen ist (zB BGH MarkenR 1999, 154 - Cefallone). - 6 - Der Senat geht - wie bereits die Markenstelle - von einer durchschnittlichen Kenn-zeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Es kann aus der Kennzeichnungs-schwäche einzelner Wortbestandteile nicht ohne weiteres auf die allein maßge-bende Kennzeichnungskraft der Gesamtbezeichnung geschlossen werden, zumal es bei pharmazeutischen Erzeugnissen sogar der üblichen Praxis entspricht, Mar-ken in der Weise zu bilden, dass diese als sogenannte sprechende Zeichen durch eine phantasievolle Zusammenstellung jedenfalls für den Fachmann erkennbarer Wirkstoff- und/oder Anwendungsangaben, die stoffliche Beschaffenheit und /oder das Indikationsgebiet kenntlich machen (vgl BGH GRUR 1998, 815, 817 - Nitran-gin). Die Indikationshinweise in den Bestandteilen "Viru" und "derm" führen daher noch nicht zu einer Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke in der Gesamtheit. Die angegriffene Marke "Viroderm" hält weder klanglich noch schriftbildlich den gebotenen Abstand von der Widerspruchsmarke "Virudermin" ein. Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen (Althammer/ Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Abs. 80), wobei auf die unterscheidenden und dominanten Elemente abzustellen ist (so EuGH GRUR 1998, 387 –Sabèl/-Puma). Danach kommen sich die Marken so nahe, dass eine Verwechslungsge-fahr besteht, insbesondere, wenn die Zeichen nicht nebeneinander wahrgenom-men werden, sondern der Verkehr auf das Erinnerungsbild angewiesen ist. Der Unterschied in den dunkelklingenden Vokalen "o" und "u" im Zeicheninnern ist weder klanglich noch schriftbildlich so ausgeprägt, dass er den angesprochenen Verkehrskreisen als Unterscheidungsmerkmal auffällt. Um so weniger wird der Verkehr aus der Erinnerung heraus diesen Unterschied erkennen. Die zusätzliche Endung "in" bei der Widerspruchsmarke ist auf dem vorliegenden Warengebiet verbraucht, so dass der Verkehr dieser Endung weder klanglich noch schriftbildlich ein besonderes Gewicht beimisst. Zumindest aus der Erinnerung heraus bzw bei undeutlicher Schreibweise ist daher mit erheblichen Verwechslungen zu rechnen, denn die genannten einzigen Unterschiede der Marken sind angesichts der weit- - 7 - gehenden Übereinstimmungen, nämlich der identische Zeichenbestandteil "Vir" am besonders beachteten Wortanfang, dunkelklingende Vokale ("u" bzw "o") im Zeicheninnern und der gemeinsame Zeichenbestandteil "derm", zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr nicht hinreichend. Nach alledem war der angefochtene Beschluss der Markenstelle aufzuheben, und die Löschung der angegriffenen Marke für die im Tenor genannten Waren anzu-ordnen. Hinsichtlich der Dienstleistungen der angegriffenen Marke ist die Zurück-weisung des Widerspruchs wirkungslos geworden, da insoweit der Widerspruch im Beschwerdeverfahren zurückgenommen wurde. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 MarkenG. Brandt Engels Bayer Hu
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