BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 246/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 38 725 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes vom 20. Juni 2002 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-spruchs aus der Marke 796 795 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 20. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g., Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998,. 264 „Puma“). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das - 3 - Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 6 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Kliems Sredl BayerNa
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