BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 252/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 300 15 808 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems, der Richterin Bayer sowie des Richters Engels beschlossen: Es wird festgestellt dass die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 13. Au-gust 2001 und vom 20. Juni 2002 wirkungslos sind, soweit die Lö-schung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 300 15 808 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 13. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe-nen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Erinnerung der Markeninhaberin wurde mit Beschluss vom 20. Juni 2002 zu-rückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach hinsicht-lich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbin-dung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Bayer Engels Pü
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