BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 255/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 10. April 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 14 252.8 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2003 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzende sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 42 vom 27. Juli 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder Cafés, Beherbergung von Gä-sten; Catering; alle Dienstleistungen ausgenommen solche Dienst-leistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Leben und Werk des Schriftstellers Franz Kafka befassen", versagt worden ist. G r ü n d e I. Die Bezeichnung ist am 21. Februar 2000 für die Dienstleistungen "Organisation und Durchführung von Live-Veranstaltungen, insbesondere Literaturlesungen; Betrieb einer Disko-thek; Betrieb eines Clubs; Betrieb eines Varietétheaters; Produktion von Shows; Theateraufführungen; Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder Cafés, Beherbergung von Gästen; Catering" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. - 3 - Die Markenstelle hat mit Beschluss vom 27. Juli 2001 durch eine Beamtin des hö-heren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bestehe erkennbar aus dem Schriftzug "Kafka". Zwar seien Namen von berühmten und bekannten Perso-nen als solche nicht generell von der Eintragung als Marke ausgeschlossen, doch sei vorliegend wegen des unmittelbar beschreibenden Bezugs des Namens Kafka, der Person Kafka selbst bzw des Werks Kafkas zu den beanspruchten Dienstlei-stungen vom Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft auszugehen. Hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 biete sich Kafka als Inhaltsangabe an. Da im Rah-men von Literatur-, Show- und Varietéveranstaltungen, bei denen Kafka und sein Werk Thema sein könnten, die Gäste gleichzeitig auch bewirtet würden, sei der Schriftzug Kafka auch für die Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen ledig-lich ein Sachhinweis. Begegneten die angesprochenen Verkehrskreise der Marke im Zusammenhang mit "Beherbergung von Gästen", entnähmen sie daraus ledig-lich die Sachangabe, dass die Dienstleistungen in einem Gebäude, in dem der Schriftsteller Franz Kafka gewohnt oder genächtigt habe, erbracht würden, jedoch keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Auch der Hinweis der Anmelderin, dass es sich vorliegend nicht um die originalgetreue Unterschrift des Schriftstellers hande-le, könne die Schutzfähigkeit der Marke nicht begründen, da allein maßgebend sei, wie das Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise wirke. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die im Beschwerdeverfah-ren das Dienstleistungsverzeichnis auf "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder Cafés, Beherbergung von Gästen; Catering; alle Dienstleistun-gen ausgenommen solche Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Le-ben und Werk des Schriftstellers Franz Kafka befassen" eingeschränkt hat, mit dem Antrag, insoweit den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 vom 27. Juli 2001 aufzuheben. - 4 - Das in Frage stehende Zeichen genüge den geringen Anforderungen, die an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu stellen seien. In Verbindung mit Gaststätten werde der Verkehr in "Kafka" keine beschreibende An-gabe sehen, sondern die Marke sei genau so schutzfähig wie die Namen anderer berühmter Künstler. Außerdem verleihe der Schriftzug mit der grafischen Ausgestaltung dem angemel-deten Zeichen eine ausreichende Unterscheidungskraft. Im Übrigen zeige die vorgelegte Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnis-ses, dass sich die beanspruchten Dienstleistungen gerade nicht auf das Werk oder das Leben Franz Kafkas bezögen. An der Bildmarke "Kafka" bestehe auch kein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, zumal es sich bei dem Zeichen nicht um die Originalun-terschrift des Dichters Franz Kafka handele. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung für die nach Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen absolute Schutzhindernisse, insbesondere das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), nicht entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke in-newohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-- 5 - genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grund-sätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so ge-ringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren bzw Dienstleistungen im Vor-dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer be-kannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechen-den Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterschei-dungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st Rspr; vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES, GRUR 2001, 1151 - marktfrisch). Für die Dienstleistungen "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder Cafés, Beherbergung von Gästen; Catering; alle Dienstleistungen ausgenom-men solche Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Leben und Werk des Schriftstellers Franz Kafka befassen" ist "Kafka" keine Angabe, die der Ver-kehr lediglich als Sachangabe auffassen würde. Ein unmittelbarer Bezug zwischen dem Schriftsteller Kafka und den Dienstleistungen "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder Cafés, Beherbergung von Gästen; Catering" oder de-ren Gegenstand (vgl BGH, WRP 2003, 519,520 - Winnetou) ist nicht gegeben. Wer diese Dienstleistungen unter der Bezeichnung "Kafka" in Anspruch nimmt, geht nicht davon aus, dass der Name des Schriftstellers für diese Dienstleistungen wesensbestimmend sein könnte oder einen sonstigen engen Sachbezug herstel-len soll. Insoweit spielt es keine Rolle, wenn in bestimmten Lokalitäten neben der Verpflegung auch Literatur- und Theater-Veranstaltungen angeboten werden, oder Schriftsteller selbst in bestimmten Gaststätten gespeist oder übernachtet haben. Ohne weitere sinntragende Wörter entnimmt der Verkehr aus der Angabe "Kafka" allein keinen Sachhinweis. Eine solche Annahme beruhte auf reiner Spekulation, zumal Gaststätten häufig nach bekannten Persönlichkeiten benannt werden und der Verkehr insoweit an bekannte Namen als Bezeichnungen für Gaststätten ge-- 6 - wöhnt ist. Im Münchner Telefonbuch sind zB die Namen "Rossini", "Sokrates" oder "Verdi" als Gaststättenbezeichnungen aufgeführt. Die angemeldete Marke ist da-her geeignet, als Betriebshinweis zu wirken. Da die angemeldete Marke nach den obigen Ausführungen für die noch verbliebe-nen Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe darstellt, steht auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG einer Eintragung nicht ent-gegen. Der Beschluss der Markenstelle war daher insoweit aufzuheben, als die Marke für die Dienstleistungen "Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants oder Cafés, Beherbergung von Gästen; Catering; alle Dienstleistungen ausgenommen solche Dienstleistungen, die sich im Wesentlichen mit dem Leben und dem Werk des Schriftstellers Franz Kafka befassen" zurückgewiesen worden ist. Sredl Engels Bayer Pü
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