BPatG 152 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 256/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 398 67 851 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie der Richterinnen Sredl und Bayer beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes vom 21. August 2002 wirkungslos ist, so-weit die Teillöschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wi-derspruchs aus der Marke 1 162 632 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 21. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deut-schen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der ange-griffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG be-jaht und die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen. Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Teillö-schung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl, Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass, § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG. Kliems Sredl BayerNa
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