BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 264/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 399 46 538 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie des Richters Engels und der Richterin Bayer beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 5 - vom 4. Septem-ber 2001 und 15. Juli 2002 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 103 377 angeordnet worden ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 4. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe-nen Marke und der Widerspruchsmarke gemäß MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2 bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Erinnerung des Markeninhabers wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2002 zu-rückgewiesen. Hiergegen hat der Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demnach hinsicht-lich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 S 1 MarkenG in Verbin-dung mit § 269 Abs 3 S 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Engels Bayer Pü
Full & Egal Universal Law Academy