BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 270/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 398 61 453 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Engels BPatG 152 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Zeichen S7 Commander ist am 27 April 1999 für die Dienstleistungen "Büroarbeiten; Telekommunikation; technische und organisatorische Beratung für den Bereich der Bürokommunika-tion; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Büroadministration" in das Markenregister eingetragen werden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren, am 14. April 1998 ua für "Elektrische und elektronische Apparate ...; Datenverarbeitungsprogramme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbeitungsprogrammen" eingetragenen Marke 398 13 701 S7-200. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ei-nem Beschluss die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Auch soweit wegen der teilweise verwechslungs-fördernden Dienstleistungslage strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen seien, bestehe keine Verwechslungsgefahr, da keine konkreten Anhalts-punkte für die Annahme ersichtlich seien, der maßgebliche Gesamteindruck der Widerspruchsmarke werde ausschließlich von dem Bestandteil S7 geprägt, zumal - 3 - grundsätzlich den Elementen einer Buchstaben-Zahlen-Kombination nicht schon von Hause aus eine unterschiedliche kennzeichnende Gewichtung zukomme. Vielmehr sei von einer eher gleichgewichtigen markenrechtlichen Bedeutung bei-der Bestandteile der Widerspruchsmarke auszugehen, so dass die sich gegen-überstehenden Marken hinreichend verschieden seien, selbst wenn man un-terstelle, dass der Gesamteindruck der angegriffenen Marke durch den Bestandteil S7 geprägt werde. Auch bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der gedanklichen Verbindung iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, für welchen im Wesentlichen die von der Rechtspre-chung zur mittelbaren Verwechslungsgefahr entwickelten Grundsätze heranzuzie-hen seien. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die sich im Be-schwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich gleichfalls im Beschwerdeverfah-ren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet, da auch nach Auffassung des Senats keine Ver-wechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Der Widerspruch ist deshalb zu Recht in dem angefochte-nen Beschluss zurückgewiesen worden, §§ 42 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 Mar-kenG. - 4 - Nach der maßgebenden Registerlage können sich die jeweils gegenüberstehen-den Marken teilweise auch auf identischen - im übrigen jedenfalls noch ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen, welche sich an Fachleute, aber auch an allgemeine Verkehrskreise richten. Auch insoweit ist allerdings davon auszuge-hen, dass grundsätzlich nicht auf einen sich nur flüchtig mit der Ware befassen-den, sondern auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verstän-digen Verbraucher abzustellen ist, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TISSERAND; vgl auch zum geänderten Verbraucherleitbild BGH MarkenR 2002, 124, 127 – Warsteiner III - mit weiteren Hinweisen; EuGH Mar-kenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints). Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kenn-zeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus-zugehen. Auch wenn danach - jedenfalls soweit sich die gegenüberstehenden Dienstleis-tungen bzw Waren und Dienstleistungen am nächsten kommen – zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG strenge Anfor-derungen an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stel-len sind, so ist die Ähnlichkeit der Marken auch nach Auffassung des Senats den-noch in keiner Richtung derart ausgeprägt, dass die Gefahr von Verwechslungen zu bejahen wäre. Eine Verwechslungsgefahr kann vorliegend nur ernsthaft in Betracht kommen, wenn dem gemeinsamen Bestandteil der Zeichen "S7" eine den jeweiligen Ge-samteindruck prägende und kollisionsbegründende Bedeutung zukommt, da – wie bereits die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat – die Zei-chen in ihrer Gesamtheit in jeder Hinsicht durch die weiteren, sich deutlich unter-scheidenden Bestandteile "Commander" bzw "200" hinreichende Unterschiede - 5 - aufweisen, welche selbst bei strengen Anforderungen eine markenrechtliche Kolli-sionsgefahr ausschließen. Umstände dafür, dass vorliegend dem jeweiligen Zei-chenbestandteil "S7" eine derartige, den Gesamteindruck prägende Bedeutung zukommt, sind weder in der Natur der jeweiligen weiteren Zeichenbestandteile begründet noch sind hierfür sonstige konkrete Umstände ersichtlich oder vorge-tragen. Insbesondere hat sich auch die Widersprechende hierzu nicht geäußert oder Gründe genannt, weshalb sie die Rechtsanwendung der Markenstelle als fehlerhaft ansieht. Auch der Senat sieht keine Gründe, welche Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Entscheidung und ihrer Begründung rechtfertigen könnten und kann deshalb auf die weiteren, sorgfältig begründeten Ausführungen der Markenstelle verweisen. Insbesondere hat diese in dem angegriffenen Be-schluss auch zutreffend darauf hingewiesen, dass den Bestandteilen der Wider-spruchsmarke eher gleichgewichtige kennzeichnende Bedeutung zukommt, so dass für den Verkehr überhaupt keine Veranlassung besteht, sich ausschließlich oder überwiegend nur an dem Bestandteil "S7" zu orientieren. Ergänzend ist aus-zuführen, dass dies für die jüngere Marke eher in noch stärkerem Maße gilt. Ver-bleibt es deshalb bei dem Grundsatz, dass zur Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr auf die Ähnlichkeit der Marken in ihrer Gesamtheit nach der registrierten Form abzustellen ist, die als gewählter Schutzgegenstand den Schutzbereich der Marke bestimmt (vgl zB BGH MarkenR 2000, 134, 137 - ARD-1), ist eine Verwechslungsgefahr jedoch in jeder Hinsicht eindeutig zu verneinen. Dies gilt - wie die Markenstelle gleichfalls schon mit zutreffender Begründung aus-geführt hat - auch hinsichtlich der Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbrin-gens unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens. Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen. - 6 - Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 MarkenG. Kliems Bayer Engels Hu
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