BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 275/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung B 91 111/5 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Februar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Sredl und der Richterin k. A. Bayer beschlossen: Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Au-gust 2002 wirkungslos ist. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e : Mit Beschluß vom 23. August 2002 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angemel-deten Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Dies ist richtigerweise dahin zu verstehen, dass der angemeldeten Marke die Eintragung versagt wurde, da die nach dem früheren Warenzeichengesetz angemeldete Marke noch nicht eingetragen ist. Hiergegen hat die Anmelderin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widerspruchsmarke DD 646 001 wurde auf die Anmelderin übertragen und der Widerspruch daraufhin zurückgenommen. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung bzw. Eintragungsversagung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Sredl BayerNa- 3 -
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