BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 276/01 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 43 839.0 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. September 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterinnen Sredl und Bayer - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Mar-kenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Oktober 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Bezeichnung Power On ist am 3. August 1998 für "Einrichtungen zum Zugang und zur Präsentation von Homepages im Internet; Plattformen für das Internet; Programme zur Präsentation von Homepages im Internet; Kaufmännische, finanztechnische Beratung bei der Auslegung und Einrichtung von Kraftwerken; Erstellung von DV-Programmen für - die Einrichtung von Internet-Plattformen und - die Präsentation von Homepages im Internet; - Verfahrensunterstützung durch Zugriff auf wissensbasierte Sy-steme und multimediale Kommunikationstools; Einrichtung von Datenbanken zur Bereitstellung von - Informationen zu Projekten und Partnern, wie Zulieferern, Ar-chitect Engeneers und Consultants - On-line Calculations Tools - 3 - - interaktiven On-line Engineering Tools - Engineering Tools für die Auslegung von Kraftwerkskomponen-ten und den zugehörigen Komponenten" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. Oktober 2001 durch einen Beamten des höhe-ren Dienstes zurückgewiesen. Der Eintragung stehe § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Der zum englischen Grundwortschatz gehörende Begriff "Power" habe bereits mit der Bedeu-tung "Kraft", "Stärke", "Leistung" Eingang in die deutsche Sprache gefunden. In diesem Sinne werde der Begriff in beschreibender Bedeutung werblich als Wert-versprechen verwendet. Der angefügte Bestandteil "On" vermittle dem Zeichen keinen darüber hinausgehenden oder widersprüchlichen Sinngehalt. Vielmehr werde die Bedeutung von Power unterstrichen, indem in der angemeldeten Wort-folge, angelehnt an den ursprünglichen Sinn "Betriebsspannung ein", betont wer-de, dass die mit den Waren und Dienstleistungen verbundene "Power" eingeschal-tet werden könne und somit sofort verfügbar sei. Die allgemeine Verbreitung von "Power" gelte in besonderem Maße für die beanspruchten Waren und Dienstlei-stungen. Da dem Zeichen bereits die Unterscheidungskraft fehle, könne dahinge-stellt bleiben, ob bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vorliege. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag (sinnge-mäß), den Beschluss der Markenstelle vom 11. Oktober 2001 aufzuhe-ben. - 4 - Auch wenn der Begriff "Power" Eingang in die deutsche Sprache gefunden habe und im Sektor der Energiedienstleister und auf diversen Internetseiten häufig ver-wendet werde, so lasse sich daraus nicht ableiten, dass der Markenanmeldung, die nicht "Power", sondern "Power On" laute, jegliche Unterscheidungskraft fehle. Es handele sich weder um einen häufig verwendeten noch um einen beschreiben-den oder lediglich werblich anpreisenden Begriff für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Markenstelle nähme eine unzulässige zergliedernde Be-trachtung der tatsächlichen Markenanmeldung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Eintragungshindernisse der § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG stehen einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung nicht entgegen. Für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen stellt sie keine unmittelbar beschreibende Angabe dar, und ihr fehlt entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke in-newohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES, GRUR 2001,1151 - marktfrisch). Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig - 5 - sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 – Libertel Groep.- Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht. Der angemeldeten Marke, die in Bezug auf die jeweiligen Waren und Dienstlei-stungen zu beurteilen ist, kommt nach Ansicht des Senats eine solche Unterschei-dungskraft zu. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist dabei die Bedeu-tung, die das Zeichen für die angesprochenen Verkehrskreise hat, zugrunde zu le-gen. Die angemeldete Bezeichnung hat keinen sich aufdrängenden beschreibenden Begriffsinhalt, der dazu führen würde, dass "Power On" in Verbindung mit den an-gemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht als Marke verstanden wird. Die Be-zeichnung hat im engeren Sinne ursprünglich die Bedeutung "Betriebsspannung ein" und weist somit auf eine Einschaltfunktion hin. In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen ist dies jedoch keine Angabe, die zu deren unmittel-baren Beschreibung dienen könnte. Soweit die Waren eine Einschaltfunktion auf-weisen oder einzelne Dienstleistungen sich auch auf die Einschaltungsmöglichkei-ten beziehen können, ist der bloße Hinweis, dass man etwas einschalten kann, so selbstverständlich, dass er nicht zur Beschreibung der Waren und Dienstleistun-gen benötigt wird. Eine genauere Angabe, zB über die Art und Weise des Ein-schaltens, die unter Umständen zur Beschreibung der Waren und Dienstleistun-gen dienen könnte, wenn zB auf eine besonders einfache Möglichkeit des Ein-schaltens hingewiesen wird, enthält das Zeichen nicht. Die Anwendung von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist allerdings nicht auf beschreiben-de Angaben im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG beschränkt, da das gesetzliche Eintragungshindernis fehlender Unterscheidungskraft nicht auf das Vorliegen be-stimmter objektiver Merkmalsangaben, sondern auf die Verkehrsauffassung ab-stellt. - 6 - Es sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass der bloße Hinweis auf eine Einschaltfunktion so gebräuchlich ist, dass der Verkehr in dem Zeichen keine Mar-ke sehen würde. Auch der Umstand, dass die angemeldete Marke - wie nach Auffassung der Mar-kenstelle - so verstanden werden kann, dass die mit den Waren und Dienstleistun-gen verbundene Power eingeschaltet werden könne und sofort zur Verfügung ste-he, führt nach Ansicht des Senats nicht zur Verneinung jeglicher Unterscheidungs-kraft. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist bei Werbeslogans lediglich bei beschrei-benden Angaben oder Anpreisungen oder Werbeaussagen allgemeiner Art sowie in der Regel bei längeren Wortfolgen auszugehen (BGH GRUR 2001, 1042 – LO-CAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Dagegen können Kürze, eine gewisse Ori-ginalität und Prägnanz einer Wortfolge wie auch Mehrdeutigkeit und Interpreta-tionsbedürftigkeit einer Werbeaussage einen Anhalt für hinreichende Unterschei-dungskraft bieten, die auch einer für sich genommen eher einfachen Aussage nicht von vornherein abgesprochen werden kann (vgl zB BGH GRUR 2000, 720 – Unter Uns). Diesen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans zu stellenden Anforderun-gen genügt die angemeldete Wortfolge. Aus der häufigen Verwendung des Be-griffs "Power" auf dem Energiesektor und im Internet lässt sich nicht schließen, dass der Verkehr die angemeldete Marke "Power On" gleichermaßen lediglich als bloßen Hinweis auf Kraft und Leistung sieht. "Power On" kann nicht mit dem Wort "Power" in Alleinstellung gleichgesetzt werden, dem etwa nur ein unbedeu-tendes Anhängsel hinzugefügt worden ist. Denn es handelt sich bei der angemel-deten Bezeichnung um einen Gesamtbegriff, dessen Primärbedeutung als Hinweis auf eine Einschaltfunktion für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kei-ne ernsthafte und sinnvolle Sachangabe ist. Im übertragenen Sinne fehlt aber der Wortfolge weder die Unterscheidungskraft, noch müssen die Mitbewerber in der - 7 - Lage sein, mit ihr auf den Einsatz von Tatkraft, Kreativität, Energie usw hinzuwei-sen. Die Deutung des Zeichens wie sie die Markenstelle vorgenommen hat, erfor-dert zusätzliche Gedankenschritte und ist nur eine unter anderen Interpretations-möglichkeiten des Zeichens. Zudem weist diese Interpretation selbst keinen kon-kreten Inhalt auf. Es konnte auch nicht ermittelt werden, dass es sich bei dem Ge-samtausdruck "Power On" um einen üblichen Werbehinweis handelt. Auch wenn der Verkehr das Zeichen wörtlich übersetzen würde, ist die Angabe sehr diffus. Es gibt deshalb keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Verkehr die Mar-ke mit "Power" gleichsetzt und sie dann lediglich als Werbeanpreisung verstehen würde. Die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG liegen nicht vor, was die Markenstelle von ihrem Standpunkt aus zu Recht im angefochtenen Beschluss da-hingestellt sein ließ. Wie bereits ausgeführt ist die angemeldete Bezeichnung kei-ne unmittelbar beschreibende Angabe, so dass sie nach dieser Vorschrift nicht freigehalten werden muss. Der Beschwerde war daher stattzugeben. Kliems Sredl Bayer Pü
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