BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 278/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die Marke 2 014 399 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 13. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 1. März 1991 angemeldete Marke ist am 21. Mai 1992 ua für die Waren ".... Raucherartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigaret-tenspitzen; Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtli-che vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierun-gen oder damit plattiert; Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarren-abschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, auch aus Edelmetallen und de-ren Legierungen; Zigarettenfilter; Streichhölzer; Tabakersatzstoffe - 3 - (nicht für medizinische Zwecke), auch in Form von Zigarren, Ziga-retten, Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak;..." unter der Nummer 2 014 399 in das Markenregister eingetragen worden. Die Inhaberin der am 3. Februar 1989 für die Waren "Tabac brut ou manufacturé, tabac à rouler, cigarettes, articles pour fumeurs et allumettes » international registrierten Marke 534 417 hat dagegen Widerspruch erhoben. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren mit Schrift-satz vom 23. Januar 2003 die Nichtbenutzungseinrede nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG erhoben. Die Widersprechende hat zur Glaubhaftmachung einer rechts-erhaltenden Benutzung mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2003 eine eidesstattliche Versicherung sowie weitere Belege in Form von Rechnungen, Lieferscheinen etc. vorgelegt. Die Markenstelle hat mit Beschluss vom 8. April 2002 den Widerspruch zurückge-wiesen. Ausgehend von teilweiser Warenidentität und einer normalen Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke seien strenge Anforderungen an den Marken-abstand zu stellen, den die angegriffene Marke jedoch einhalte. Verwechslungsge-- 4 - fahr käme nur in Betracht, wenn eine Verkürzung der Widerspruchsmarke auf den Bildbestandteil in Form des Löwenkopfes angenommen werden könne. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke nicht durch den Bildbestandteil geprägt werde, sondern dieser allenfalls gleichwertig zu dem Wortbestandteil "Samson" sei. So sei zum einen der Bildbestandteil der Wider-spruchsmarke nicht eindeutig und zweifelsfrei benennbar (Löwe, Löwenkopf usw). Weiterhin sei der Wortbestandteil "SAMSON" auch größenmäßig hervorgehoben, so dass nicht die Gefahr einer Verkürzung auf den Bildbestandteil bestehe. Dies gelte umso mehr, als "SAMSON" begrifflich markant und fantasievoll sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle vom 8. April 2002 aufzuheben und die Marke der Beschwerdegegnerin für Raucherartikel, Zigar-ren und Zigarettenetuis, Aschenbecher, Pfeifenständer, Pfeifenrei-niger, Zigarettenabschneider, Pfeifen, Feuerzeuge, Zigarettenfilter, Streichhölzer, Tabakersatzstoffe, auch in Form von Zigarren, Ziga-retten, Rauchtabak, Kautabak, Schnupftabak zu löschen. Zwischen der Widerspruchsmarke, die aufgrund verstärkter Benutzung und erhöh-ter Werbeausgaben über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft verfüge, und der angegriffenen Marke bestehe eine unmittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr. Denn zentrales Element beider Marken sei die Darstellung eines Löwenkopfes, so dass der Verbraucher aus der Erinnerung heraus mit beiden Marken den überein-stimmenden Sinngehalt "Löwe/Lion" assoziiere, was bei der angegriffenen Marke noch durch den Wortbestandteil "LIONS" verstärkt werde. Bei der Widerspruchs-marke sei der Bildbestandteil nicht nur - entgegen der Annahme der Markenstel-le – eindeutig benennbar, sondern stelle auch gegenüber dem Wortbestand-teil "SAMSON" das zentrale Element für die Beurteilung des Gesamteindrucks dar, zumal dieser Wortbestandteil für eine Vielzahl von "SAMSON"-Marken angemel-det und eingetragen sei. Die Widersprechende betreibe auch seit Jahren Wer-- 5 - bung, in der die Darstellung des Löwenkopfes hervorgehoben werde. Es sei zu-dem experimentalpsychologisch erwiesen, dass emotional relevante Inhalte (Löwe für stark, kräftig) deutlich besser erinnert würden als eine reine Sachangabe wie "SAMSON". Zudem sei dem Verbraucher das Zusammenspiel des Wortes "SAM-SON" und eines Löwenkopfes durch den mythologischen Hintergrund aus der Bi-belgeschichte gut bekannt. Aufgrund dieses übereinstimmenden Sinngehalts und Aufbaus der Zeichen bestehe auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr bzw die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Selbst unter Berücksichtigung einer teilweise bestehenden Warenidentität bestehe keine Verwechslungsgefahr nach dem jeweiligen Gesamteindruck, da kein Be-standteil der Marken identisch oder auch nur ähnlich sei und bei Wort-/Bildzeichen im übrigen der Wortbestandteil die einfachste Bezeichnungsform darstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hält die Marken ebenso wie die Markenstelle für nicht verwechselbar im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Der Senat geht bei seiner Entscheidung mangels entgegenstehender Umstände von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzum-fang der Widerspruchsmarke aus. Eine von der Widersprechenden geltend ge-machte erhöhte Kennzeichnungskraft kann der Widerspruchsmarke nicht zuer-- 6 - kannt werden, da seitens der Widersprechenden keine Tatsachen vorgetragen wurden, die Rückschlüsse darauf erlauben. Letztlich bedarf diese Frage aber ebenso wenig einer abschließenden Klärung wie die weiterhin aufgeworfene Fra-ge nach einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke. Denn auch wenn man zugunsten der Widersprechenden von einer gesteigerten Kennzeich-nungskraft der Widerspruchsmarke ausgeht und hinsichtlich der Benutzungslage die Registerlage zugrundelegt, wonach sich die Zeichen teilweise auf identischen und ansonsten sehr ähnlichen Waren und Dienstleistungen begegnen können, so dass insgesamt sehr strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, genügt die angegriffene Marke diesen Anforderungen in jeder Hinsicht. Beim Vergleich der Marken ist maßgeblich auf den Gesamteindruck der Zeichen abzustellen. Eine zergliedernde Betrachtungsweise einzelner Markenteile ist dabei zu vermeiden; vielmehr ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie ei-ner analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl Ströbele/Hacker, Mar-kengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 152). Ausgehend davon kann eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr wegen der unterschiedlichen Wortbestandteile – an denen sich der Verkehr bei mündli-cher Benennung einer aus Wort- und Bildbestandteilen bestehenden Marke regel-mäßig als einfachster Bezeichnungsform orientiert (st. Rspr.; vgl BGH, GRUR 2002, 167, 170 – Bit/Bud; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 434) – sowie eine bildliche Verwechslungsgefahr wegen der auffälligen Un-terschiede in der grafischen Gestaltung der aus Wort- und Bildbestandteilen be-stehenden Marken ausgeschlossen werden. So enthält die angegriffene Marke zwei seitlich angebrachte Löwenköpfe in profilhafter Darstellung, welche in das Wort-/Bildzeichen gestalterisch eingefügt sind und mit diesem eine Einheit bilden. Demgegenüber ist die Widerspruchsmarke mit einem in seiner natürlichen Form abgebildeten Löwenkopf versehen. Selbst wenn man daher – entgegen der Auf-fassung des Senats - unterstellt, dass für den bildlichen Gesamteindruck der Wi-- 7 - derspruchsmarke die Abbildung des Löwenkopfes im Vordergrund steht, bestehen in der Darstellung der jeweiligen Löwenkopfabbildungen derart erhebliche grafi-sche Unterschiede, dass auch unter Berücksichtigung einer nicht zeitgleichen oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge erfolgenden Wahrnehmung und eines erfah-rungsgemäß häufigen undeutlichen Erinnerungsbildes beim optischen Vergleich (vgl dazu EuGH MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints) ein sicheres Auseinan-derhalten selbst unter strengen Anforderungen an den Markenabstand jederzeit gewährleistet ist. Diese in beiden Marken enthaltenen Löwenkopfdarstellungen führen entgegen der Auffassung der Widersprechenden auch nicht zu einer unmittelbaren Verwechs-lungsgefahr, wegen begrifflicher Übereinstimmung. Für den Verkehr besteht bereits kein Anlass, die Widerspruchsmarke unter Ver-nachlässigung des Wortbestandteils allein wegen der Löwenkopfabbildung mit dem Begriff "Löwe" zu benennen oder zu erinnern. Denn die Widerspruchsmarke wird durch die Löwenkopfdarstellung nicht derart beherrscht und geprägt, dass der Wortbestandteil kaum mehr beachtet wird und hinter der Abbildung völlig zurück-tritt, was aber Voraussetzung für eine solche Benennung wäre (vgl dazu Ströbe-le/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 434; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl, § 14 Rdnr 594). Bereits die gegenüber dem Bildbestandteil deutlich größe-re Ausgestaltung des Wortbestandteils "SAMSON" verbietet es, dem in seiner na-türlichen Form dargestellten Löwenkopf eine selbständig kennzeichnende Stellung innerhalb des Widerspruchzeichens einzuräumen. Zu Recht weist die Markenstel-le ferner darauf hin, dass das Markenwort "SAMSON" in Bezug auf die relevanten Waren nicht beschreibender Natur ist, sondern normale Kennzeichnungskraft be-sitzt. Von Bedeutung ist ferner, dass in zahlreichen Marken Löwendarstellungen und deren Benennung in deutscher ebenso wie in englischer bzw französischer Sprache (Lion/Lions) Verwendung finden, um die mit dem Begriff "Löwe" verbun-denen Assoziationen wie zB "stark, hervorgehoben" für das jeweilige Produkt bzw Dienstleistung zu nutzen. Der Verkehr wird daher in einer solchen Darstellung bzw - 8 - Benennung eher einen allgemeinen Hinweis auf die Besonderheit, Qualität und Stärke der Ware sehen als dieser einen herkunftshinweisenden Charakter beizu-messen, was dann aber ebenfalls dazu führt, dass er bei den auf diese Weise ge-bildeten Marken verstärkt auf die anderen Bestandteile und Elemente dieser Mar-ken achten wird. Aufgrund dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Verkehr auch bei visueller Wahrnehmung der Widerspruchsmarke sich in er-ster Linie an dem relativ kurzen, leicht erfassbaren und einprägsamen Marken-wort "SAMSON" als an der Löwenkopfdarstellung orientieren und die Marke daher als "SAMSON"-Marke wahrnehmen wird; keinesfalls wird er jedoch der Löwen-kopfdarstellung eine prägende Bedeutung innerhalb des Gesamtzeichens beimes-sen. Für den Verkehr besteht auch keine Veranlassung, vor dem Hintergrund der be-kannten biblischen Geschichte des Samson, der der Bibel nach einen Löwen mit bloßen Händen zerriß, eine begriffliche Übereinstimmung zwischen dem Wortbe-standteil der Widerspruchsmarke "SAMSON" und der Löwenkopfdarstellung her-zustellen. Denn der Begriff "Samson" dient nicht der namentlichen Bezeichnung eines Löwen, so dass die Teile des Verkehrs, denen diese Geschichte bekannt ist, allenfalls eine mittelbaren Bezug zwischen diesem Namen und dem Tier Löwe herstellen werden, keinesfalls jedoch den Begriff "Samson" seinem Sinngehalt nach mit dem Begriff oder der Darstellung eines Löwen bzw eines Löwenkopfes gleichsetzen werden. Soweit die Widersprechende geltend macht, dass sie seit Jahren in ihrer Werbung die Löwenkopfdarstellung hervorhebe, ist dies für die Beurteilung des Gesamtein-drucks der Widerspruchsmarke unbeachtlich. Denn im Widerspruchsverfahren ge-mäß §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist allein auf die Gestaltung des prioritätsälteren Widerspruchszeichens in seiner angemeldeten und eingetragenen Form abzustellen. Hingegen kommt es im Widerspruchsverfahren nicht darauf an, auf welche Weise eine etwa von der Eintragung abweichende Verwendung des zusammengesetzten Zeichens im geschäftlichen Verkehr oder eine isolierte Her-- 9 - vorhebung von Bestandteilen die Beurteilung der prägenden Bedeutung eines Be-standteils dieses Zeichens beeinflussen kann (vgl BGH, GRUR 1996, 775, 777 – Sali Toft). Eine begriffliche Bezeichnung als "Löwe" oder "Löwen"-Marke scheidet aber nicht nur bei der Widerspruchsmarke aus, sondern stellt auch für die angegriffene Mar-ke keine nahe liegende und erschöpfende Bezeichnung dar. Vielmehr vermittelt das Zeichen in seiner Gesamtheit einen ganz anderen Eindruck. So sind die seit-lich angebrachten und profilhaft ausgestalteten Löwenköpfe ebenso wie die Wort-bestandteile "LIONS" und "INTERNATIONAL" Bestandteil einer einheitlichen, kreisförmig um den Buchstaben "L" angeordneten grafischen Ausgestaltung, wel-che dem Gesamtzeichen eine emblemhafte Wirkung verleihen. Auch wenn die Lö-wenkopfabbildungen den Gesamteindruck dieses Zeichens mitbestimmen, so prä-gen sie dennoch nicht allein dessen Charakter. Vielmehr verbinden sie sich ge-meinsam mit den weiteren Gestaltungselementen zu einem geschlossenen und einprägsam wirkenden Emblem, welches der Verkehr auch als solches wahrneh-men wird. Der Verkehr wird daher diese Marke begrifflich nicht als "Löwen-Marke" benennen oder erinnern, weil dies keine treffende Bezeichnung der charakteristi-schen Eigenart der Marke wäre, sondern allenfalls als "LIONS-Emblem". Können daher beide Marken ihrem Gesamteindruck nach begrifflich nicht als "Lö-wen"-Marke bezeichnet werden, kann deswegen zur Begründung einer begriffli-chen Verwechslungsgefahr auch nicht auf die von der Widersprechenden aus-drücklich benannte BGH-Entscheidung "Schlüssel" (MarkenR 1999, 295) zurück-gegriffen werden. Denn diese Entscheidung beruhte in tatsächlicher Hinsicht dar-auf, dass dem Wortbestandteil "Schlüssel" in der dortigen Widerspruchsmarke so-wie der entsprechenden bildlichen Darstellung in der angegriffenen Marke eine den Gesamteindruck prägende und den Bedeutungsinhalt der Marken bestimmen-de Wirkung beigemessen wurde, woran es aber bei den Löwenkopfdarstellungen in der Widerspruchsmarke bzw der angegriffenen Marke aus den vorgenannten Gründen fehlt. - 10 - Soweit sich die Widersprechende unter Hinweis auf § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halb-satz MarkenG darauf beruft, dass die beiden Marken aufgrund ihres übereinstim-menden bildlichen Motivs gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Regelung nicht jegliche wie auch immer geartete gedankliche Assoziation als Schutzhindernis i.S. von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG angesehen werden darf, sondern auch unter diesen Tatbe-stand auschliesslich Fälle einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr fallen. Denn der Begriff der gedanklichen Verbindung stellt keine Alternative zum Begriff der Verwechslungsgefahr dar, sondern bestimmt dessen Umfang nur näher, so dass die Fälle, in denen der Verkehr lediglich eine rein assoziative gedankliche Verbindung zwischen den Marken herstellt, weil die Wahrnehmung der einen Mar-ke die Erinnerung an die andere Marke weckt, obwohl beide nicht miteinander ver-wechselt werden, nicht zur Begründung einer markenrechtlich relevanten Ver-wechslungsgefahr ausreicht (vgl EuGH, GRUR 1998, 387, 389 – Sabel/PUMA). § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Halbsatz MarkenG führt daher im wesentlichen die Ver-wechslungsfälle einer ausdrücklichen Regelung zu, die bisher von den seitens der Rechtsprechung entwickelten Rechtskonstruktionen der mittelbaren Verwechs-lungsgefahr und der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne umfasst waren (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 463). Eine mittelbare begriffliche Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzei-chens ist zu verneinen. Von einer mittelbaren Verwechslungsgefahr kann nur aus-gegangen werden, wenn der als Stammbestandteil in Betracht kommende Mar-kenteil in beiden Marken identisch oder zumindest wesensgleich enthalten ist, wo-bei die hierzu erforderliche Übereinstimmung oder die Wesensgleichheit des (Stamm)bestandteils auch im begrifflichen Zeicheninhalt liegen kann (vgl In-gerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl, § 14 Rdnr 743). Daran fehlt es vorliegend aber eindeutig, da der Verkehr die beiden Marken aus den zuvor genannten Grün-den als "Samson"-Marke bzw "LIONS"-Emblem benennen und erinnern wird, so dass es bereits an einem übereinstimmenden oder wesensgleichen begrifflichen Zeicheninhalt beider Zeichen fehlt. - 11 - Letztlich ist auch eine sonstige (begriffliche) Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegend zu verneinen. Diese setzt voraus, dass der Verkehr trotz des Er-kennens der gegebenen Unterschiede der Zeichen wegen ihrer teilweisen Über-einstimmung von der irrigen Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Zu-sammenhänge zwischen den beteiligten Unternehmen ausgeht, wie etwa eines Li-zenzabkommens (vgl BGH MarkenR 2000, 134, 136 – ARD-1 mwH, EuGH GRUR 1994, 286, 287-288 Tz 36 – quattro/Quadra). Hierfür müssen jedoch weite-re, über die Ähnlichkeit der Marken und Waren/Dienstleistungen hinaus bestehen-de, besondere Umstände vorliegen, die dem Verkehr eine derartige Annahme wirt-schaftlicher und organisatorischer Beziehungen nahe legen (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 9 Rdnr 504). Derartige besondere Umstände sind weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Widersprechende noch geltend macht, dass mit der angegriffenen Mar-ke der gute Ruf der Marke der Widerspruchsmarke ausgenutzt werden solle, han-delt es sich um den Grund nach § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, auf den ein Widerspruch nicht gestützt werden kann (§ 42 Abs 2 MarkenG). Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs 1 MarkenG). Kliems Bayer Merzbach Pü
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