BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 28/04 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 399 23 082 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Wortmarke Yvol ist am 22. Juli 1999 unter der Nummer 399 23 082 für „Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich HNO- und ophthalmolo-gische Präparate“ in das Markenregister eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der älteren, seit dem 20. Januar 1997 un-ter der Nummer 396 14 088 für „Pharmazeutische Erzeugnisse; Stärkungsmittel für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, chemi-sche Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; veterinärmedizinische Erzeugnisse; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, nämlich Lecithin, Weizenkeimöl, Carotin, Hefe, Weizenkleie sowie Getreideflocken, Sojabohnenkerne, Haferflocken; Gelatine und colla-genes Eiweiß sowie sein Hydrolysat für medizinische Zwecke; - 3 - Lachsöl, Lebertran, Knoblauchöl und Knoblauchpulver, Zwiebelöl und Zwiebelpulver für medizinische Zwecke; Extrakte bzw. Konzent-rate aus Trauben oder Orangen oder Johannisbeeren oder Kirschen für medizinische Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedi-zinische Zwecke, nämlich Hefe, Weizenkleie, Getreideflocken, Soja-bohnenkerne, Haferflocken; Müsli, im wesentlichen bestehend aus gehackten und gerösteten Sojabohnenkernen; Pflaumenflocken aus der Frucht, Rosinen, Milcheiweiß; Gelatine und collagenes Eiweiß sowie sein Hydrolysat für Speisezwecke; Carotin; Lebertran; Lachsöl, Knoblauchöl und Knoblauchpulver, Zwiebelöl und Zwiebelpulver für nichtmedizinische Zwecke; Extrakte und Konzentrate aus Trauben oder Orangen oder Johannisbeeren oder Kirschen für Getränke; Melassesirup, Honig; Pflanzenextrakte oder Pflanzentinkturen bzw. Konzentrate für nichtmedizinische Zwecke, nämlich aus Möhren, Petersilie, Weißdorn, Sanddorn, Spitzwegerich, Hagebutten, Klet-tenwurzel, Ginsengwurzelextrakt, Ginkobolobaextrakt, Brennesse-lextrakt bzw. -sirup; natürliche Pflanzenöle, nämlich Olivenöl, Leci-thin, Sojaöl, Sojalecithin, Weizenkeimöl, Eukalyptusöl, Kampferöl; Vitamine und Mineralstoffe; Mineralsalze von organischen und/oder anorganischen Säuren für medizinische Zwecke; medizinische Haarmittel sowohl zur oralen als auch zur äußerlichen Anwendung; Mineralsalze von organischen und/oder anorganischen Säuren als Nahrungsergänzungsmittel; kosmetische Haarmittel sowohl oral als auch äußerlich; Wasch- und Bleichmittel, Putz- und Poliermittel, Fettentfernungsmittel; Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, nämlich Rosmarinöl; natürliche Pflanzenöle für kosmetische Zwecke; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer, Haarsprays, Haar-shampoos; Haarfärbemittel; Haarpflegemittel, Haarstärkungsmittel, Zahnputzmittel, Bräunungsmittel; von vorgenannten Waren sind Vi-tamin E-Monopräparate ausgeschlossen“ - 4 - eingetragenen Wortmarke YVON Die Markenstelle hat mit Beschluss vom 7. August 2003 die Löschung der ange-griffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 396 14 088 angeord-net. Ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und einer nach Registerlage teilweise möglichen Warenidentität seien strenge Anfor-derungen an den Markenabstand zu stellen, den die angegriffene Marke nicht ein-halte, so dass Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Die Vergleichsmarken stimmten in Silbenzahl sowie dem Betonungs- und Sprech-rhythmus überein. Identität bestehe ferner in dem für den Gesamteindruck wichti-gen Wortanfang und den nachfolgenden zwei Lauten. Die Abweichung bei den Schlusskonsonanten könne allein den weitgehenden Gleichklang beider Wörter nicht verhindern, zumal es sich um klangschwache und weich gesprochene Laute handele, die den klanglichen Gesamteindruck nicht nachhaltig beeinflussten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle vom 7. August 2003 aufzuheben. Sie macht unter Vorlage eines am 29. August 2003 eingeholten Registerauszugs zur Widerspruchsmarke geltend, dass diese auf Antrag der Markeninhaberin teil-weise gelöscht worden sei, nämlich für die nachfolgenden Waren der Klassen 5 und 30 „Pharmazeutische Erzeugnisse; Stärkungsmittel für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, chemi-sche Erzeugnisse für die Gesundheitspflege; veterinärmedizinische - 5 - Erzeugnisse; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, nämlich Lecithin, Weizenkeimöl, Carotin, Hefe, Weizenkleie sowie Getreideflocken, Sojabohnenkerne, Haferflocken; Gelatine und colla-genes Eiweiß sowie sein Hydrolysat für medizinische Zwecke; Lachsöl, Lebertran, Knoblauchöl und Knoblauchpulver, Zwiebelöl und Zwiebelpulver für medizinische Zwecke; Extrakte bzw. Konzent-rate aus Trauben oder Orangen oder Johannisbeeren oder Kirschen für medizinische Zwecke; Vitamine und Mineralstoffe; Mineralsalze von organischen und/oder anorganischen Säuren für medizinische Zwecke; medizinische Haarmittel sowohl zur oralen als auch zur äu-ßerlichen Anwendung; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizini-sche Zwecke, nämlich Hefe, Weizenkleie, Getreideflocken, Sojaboh-nenkerne, Haferflocken; Müsli, im wesentlichen bestehend aus ge-hackten und gerösteten Sojabohnenkernen; Mineralsalze von orga-nischen und/oder anorganischen Säuren als Nahrungsergänzungs-mittel“ Zwischen den verbleibenden Waren „Pflaumenflocken aus der Frucht, Rosinen, Milcheiweiß; Gelatine und collagenes Eiweiß sowie sein Hydrolysat für Speisezwecke; Carotin; Lebertran; Lachsöl, Knoblauchöl und Knoblauchpulver, Zwiebelöl und Zwiebelpulver für nichtmedizinische Zwecke; Extrakte und Konzent-rate aus Trauben oder Orangen oder Johannisbeeren oder Kirschen für Getränke; Melassesirup, Honig; Pflanzenextrakte oder Pflanzen-tinkturen bzw. Konzentrate für nichtmedizinische Zwecke, nämlich aus Möhren, Petersilie, Weißdorn, Sanddorn, Spitzwegerich, Hagebutten, Klettenwurzel, Ginsengwurzelextrakt, Ginkobolobaextrakt, Brennes-selextrakt bzw. -sirup; natürliche Pflanzenöle, nämlich Olivenöl, Leci-thin, Sojaöl, Sojalecithin, Weizenkeimöl, Eukalyptusöl, Kampferöl; kosmetische Haarmittel sowohl oral als auch äußerlich; Wasch- und - 6 - Bleichmittel, Putz- und Poliermittel, Fettentfernungsmittel; Seifen; Parfümerien; ätherische Öle, nämlich Rosmarinöl; natürliche Pflan-zenöle für kosmetische Zwecke; Mittel zur Körper- und Schönheits-pflege; Haarwässer, Haarsprays, Haarshampoos; Haarfärbemittel; Haarpflegemittel, Haarstärkungsmittel, Zahnputzmittel, Bräunungs-mittel; von vorgenannten Waren sind Vitamin E-Monopräparate aus-geschlossen“ bestehe jedoch keine hinreichende Ähnlichkeit, um eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken zu begründen, zumal es sich um Kurzwortzeichen han-dele, bei denen geringste Unterschiede zum Ausschluss einer Verwechslungsge-fahr genügten. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Vortrag der Markeninhaberin zur Teillöschung von Waren der Klassen 5 und 30 sei unzutreffend. Die Teillöschung habe lediglich den Begriff „von vorgenannten Waren sind Vitamin E-Monopräparate ausgeschlossen“ umfasst. Dem DPMA sei dazu jedoch ein Eintragungsfehler unterlaufen, der zwischenzeitlich korrigiert wor-den sei. Dies habe das DPMA mit Schreiben vom 27. April 2004 bestätigt. Es be-stehe daher nach wie eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken. Der Markeninhaberin wurde mit dem Schriftsatz der Widersprechenden vom 30. April 2004 das vorgenannte Schreiben des Deutschen Patent- und Marke-namts vom 27. April 2004 sowie ein Registerauszug der Widerspruchsmarke vom 27. April 2004 übersandt. Eine Reaktion darauf erfolgte seitens der Markeninhabe-rin nicht. - 7 - Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken nach § 9 Abs. 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet hat. Soweit die Markeninhaberin mit der Beschwerde unter Vorlage eines Register-auszugs des DPMA vom 29. August 2003 geltend macht, dass eine Teillöschung der Widerspruchsmarke für Waren der Klassen 5 und 30 erfolgt sei, so dass keine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit mehr zu den von der ange-griffenen Marke beanspruchten Waren „Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich HNO- und ophthalmologische Präparate“ bestehe, trifft dies nicht zu, wie sich aus dem von der Widersprechenden mit ihrem Schriftsatz vom 30. April 2004 vorge-legten und der Markeninhaberin mit vorgenanntem Schriftsatz übersandten Schreiben des DPMA vom 27. April 2004 sowie einem Registerauszug vom 27. April 2004 ergibt, der auch dem aktuellen Stand entspricht. Danach wurde das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke nur insoweit durch Teillöschung vom 21. Januar 1999 eingeschränkt, als Vitamin E-Monopräparate ausgeschlossen wurden. Eine weitergehende Teillöschung insbesondere hinsichtlich der Waren der Klassen 5 und 30 wurde hingegen nicht vorgenommen. Die Vergleichsmarken können sich demnach nach wie vor auf identischen Waren begegnen, so dass unter Berücksichtigung einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, von der mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen ist, strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind, den die angegrif-fene Marke aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen jedoch nicht einhält. Auch wenn man berücksichtigt, dass es sich um kurze Markenwörter - 8 - handelt, ist der klangliche Unterschied in den Konsonanten L/N am Wortende zu gering, um dem durch die Übereinstimmungen am - in aller Regel stärker beach-teten - Wortanfang hervorgerufenen möglichen Eindruck eines Gleichklangs bei-der Markenwörter entscheidend entgegenzuwirken. Da der Verkehr die Marken zudem in aller Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahr-nimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutli-chen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl. EuGH, MarkenR 1999, 236, 239 – Lloyd/Loints), besteht trotz der Kürze der Markenwörter die Gefahr von Ver-wechslungen. Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg. Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Kliems Bayer MerzbachNa
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