BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 285/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die eingetragene Marke 399 08 687 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie des Richters Brandt und der Richterin Bayer beschlossen: Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 42 - vom 16. Okto-ber 2001 wirkungslos ist. G r ü n d e Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 42 - ua die teilweise Verwechslungsgefahr der Marke 399 08 687 mit der Widerspruchsmarke 2 022 030 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 399 08 687 form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist. - 3 - Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass. Kliems Brandt Bayer Pü
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