BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 289/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angegriffene Marke 399 02 861 - 2 - hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems so-wie des Richters Engels und der Richterin Bayer beschlossen: Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2001 und 7. August 2002 wirkungslos sind. G r ü n d e Mit Beschluß vom 8. November 2001 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deut-schen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffe-nen Marke und der Widerspruchsmarke 2 105 914 gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluß vom 7. August 2002 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im We-ge der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat daraufhin den Wider-spruch aus der og Marke zurückgenommen. Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Lö-schung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). - 3 - Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG. Kliems Bayer Engels Ko
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