BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT25 W (pat) 3/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…- 2 -betreffend die Marke 306 77 221hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 19. Oktober 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende, sowie des Richters Merzbach und des Richter k. A. Metternichbeschlossen:Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. September 2008 aufgehoben, soweit der Antrag der Be-schwerdeführerin auf Löschung der Marke 306 77 221 zurückge-wiesen wurde. Auf den Löschungsantrag hin wird auch insoweit die Löschung der Marke 306 77 221 angeordnet.G r ü n d eI.Die Markeist unter der Nummer 306 77 221 für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 41"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;- 3 -Nahrungsergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizini-sche Zwecke auf der Basis von Aminosäuren, Mineralien, Pflan-zenfasern, Spurenelementen und Steroiden;Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Veranstaltung und Durch-führung von Seminaren und Fortbildungen"am 26. März 2007 in das Markenregister eingetragen und am 27. April 2007 veröf-fentlicht worden.Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2007 Löschungsantrag ge-stellt. Die Markeninhaber haben dem Antrag widersprochen. Die Markenabtei-lung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 11. September 2008 dem Löschungsantrag teilweise stattgegeben und die Lö-schung der Marke 306 77 221 für folgende Dienstleistungen angeordnet:"Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Fortbildungen".Im Übrigen hat die Markenabteilung den Löschungsantrag zurückgewiesen.Die Markenabteilung ist der Auffassung, dass die Eintragung der Marke 306 77 221 gegen das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 S. 1 MarkenG verstoße. Sie enthalte eine Nachahmung der Flagge des Europarates, die gem. Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz vom 29. Oktober 1979 von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sei und gemäß Beschluss des E… vom April 1983 auch die Flagge der E1…sein solle. Die streitgegenständliche Marke weise diecharakteristischen Merkmale dieses Hoheitszeichens auf, wobei der offiziellen he-raldischen Beschreibung des Hoheitszeichens besondere Bedeutung zukomme. Die Markeninhaber hätten auch keine Befugnis zur Nutzung dieses Hoheitszei-chens erhalten.- 4 -Eine Löschung der streitgegenständlichen Marke komme aber gemäß § 8 Abs. 4 S. 4 MarkenG nur insoweit in Betracht, als sie geeignet sei, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisati-on, deren Zeichen nachgeahmt werde, hervorzurufen. Mit Blick auf die Vielzahl von Projekten der E1…, bei denen auch Konferenzen,Trainingsprogramme und Seminare in den verschiedensten Bereichen veranstaltet würden, sei eine solche Verbindung in Bezug auf die von der Marke beanspruch-ten Dienstleistungen "Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Fort-bildungen" gegeben. Hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen, für die die Marke registriert sei, handele es sich erkennbar um kommerzielle Tätigkeitsbe-reiche. Insoweit läge es angesichts der vornehmlich wirtschafts- und gesellschafts-politischen Aufgaben der E1… und ihrer Institutionen fern,diese würden sich mit dem gewerblichen Vertrieb dieser Waren und Dienstleistun-gen befassen oder die Waren und Dienstleistungen unterlägen einer Qualitätskon-trolle durch die E2… oder einer anderen Europäischen Institu-tion.Hiergegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2008 erho-bene Beschwerde.Sie ist der Auffassung, auch hinsichtlich der übrigen Waren und Dienstleistungen sei die streitgegenständliche Marke zu löschen. Soweit es um die Waren der Klas-se 3 gehe, für die die Marke registriert sei, handele es sich um kosmetische Pro-dukte. Die E1… und insbesondere die Kommission befassesich intensiv mit Fragen der Kosmetik. Ein eigener wissenschaftlicher Ausschuss der Generaldirektion (GD) Gesundheit und Verbraucherschutz befasse sich mit Fragen der Produktsicherheit und der Verbrauchergesundheit im Zusammenhang mit Kosmetika. Die E2… betreibe ferner eine Online-Datenbank, in der die in Kosmetika enthaltenen Inhaltsstoffe verzeichnet seien. Das In-stitut für Gesundheit und Verbraucherschutz, das Teil der GD Gemeinsame For-schungsstelle sei, befasse sich u. a. mit der Validierung alternativer Methoden für - 5 -Kosmetik. Letztlich stelle das E3… (E3…) umfassende kosmetikbezogene Informationen bereit.Hinsichtlich der von der streitgegenständlichen Marke beanspruchten Waren der Klasse 5 bestehe ebenfalls ein enger sachlicher Zusammenhang mit dem Tätig-keitsbereich der E1…. Die E4…(E4…) werde von der E1… finanziertund sei für die Lebens- und Nahrungsmittelsicherheit und entsprechende Risiko-bewertungen zuständig. Zudem stelle auch in diesem Bereich das EVZ umfassen-de Informationen bereit, während das E5…entwickeltbzw. durchführt, die sich insbesondere auch auf Nahrungsergänzungsmittel bezö-gen. Ferner habe das HABM in der Entscheidung R-1048/2007-4 festgestellt, dass die Verwendung des Europaemblems in einem Zeichen gerade in Bezug auf Wa-ren der Klasse 5 als Auszeichnung durch die E6… an-zusehen sei. Daher werde auch durch das streitgegenständliche Zeichen der Ein-druck erweckt, die für die Marke registrierten Waren unterlägen einer Qualitäts-kontrolle durch die E1… oder ihre Institutionen.Auch zwischen den Dienstleistungen der Klasse 41, für die die streitgegenständli-che Marke registriert sei, und der E1… bestehe ein engerZusammenhang insbesondere durch die E7…(E7…). Die E7… sei eine von der E8… genehmigte Prüfstelleund von der G… anerkannte Interessenvertre-tung für die europäische Gesundheits- und Fitnessbranche, die Qualitätsstandards für diesen Bereich setze und insoweit auch Qualitätszertifizierungen vornehme.Die Beschwerdeführerin beantragt,die Marke 306 77 221 "Vital life Europe" (und Emblem) in vollem Umfang aus dem Markenregister zu löschen.- 6 -Die Beschwerdegegner haben keinen Antrag gestellt und auf die Beschwerde nicht erwidert.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den verfahrensgegenständlichen Be-schluss der Markenabteilung und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.II.1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie wirksam erhoben worden. Zwar war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch § 96 Abs. 2 Satz 2 MarkenG in der bis 1. Oktober 2009 geltenden Fassung (a. F.) noch in Kraft. Gleichwohl bedurfte es zur Einlegung der Beschwerde der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. nicht. Normzweck dieser Bestimmung war, was bei der gegenteiligen Auffassung zur Parallelbestimmung des § 25 PatG Schulte/Rudloff-Schäffer, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., § 25, Rdnr. 21 übersieht, die Erleichterung des Rechtsverkehrs der Gerichte und Behörden mit ausländischen Verfah-rensbeteiligten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auflage, § 96, Rdnr. 8). Bei der Einlegung der Beschwerde selbst musste noch kein Zustellungsbe-vollmächtigter im Inland bestellt sein, wobei es mit Blick auf diesen Norm-zweck für die Zulässigkeit der Beschwerde auch nicht auf die Klärung weiter-gehender europarechtlicher Fragestellungen ankommt. Für das Verfahren im Übrigen ist mit Fortfall des § 96 Abs. 2 Satz 2 MarkenG a. F. die Beschwer-deführerin durch ihre in L… ansässigen Verfahrensbevollmächtigtenauch ohne Zustellungsbevollmächtigte im Inland ordnungsgemäß vertreten.2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Marke 306 77 221 ist wegen Ver-stoßes gegen § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 und 4 MarkenG vollständig zu löschen (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG).- 7 -a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG sind Marken von der Eintragung aus-geschlossen, die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Markeneintragung ausge-schlossen sind. Zwar übernimmt die Marke 306 77 221 nicht unmittel-bar ein Zeichen einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation. Der Senat teilt aber die Auffassung der Markenabteilung, dass die Mar-kedie Nachahmung des Kennzeichen der E1…enthält und deswegen vom Markenschutz auszuschließen ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 Satz 1 MarkenG).Mit § 8 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 MarkenG wird die völkervertragsrechtliche Bestimmung des Art. 6 ter Abs. 1 lit. b der Pariser Verbandsüberein-kunft (PVÜ) in deutsches Recht umgesetzt. Diese Bestimmung nimmt Bezug auf Art. 6 ter Abs. 1 lit. a PVÜ, wonach auch Nachahmungen im heraldischen Sinn von staatlichen Hoheitszeichen bzw. von Zeichen in-- 8 -ternationaler zwischenstaatlicher Organisationen vom Markenschutz ausgeschlossen sind. Es ist daher zutreffend, wenn von der Nachah-mung eines Zeichens einer internationalen zwischenstaatlichen Organi-sation dann ausgegangen wird, wenn die betreffende Marke die charak-teristischen heraldischen Merkmale aufweist, die das Zeichen von an-deren Zeichen unterscheidet (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Auf-lage, § 8, Rdnr. 507). Dies ist, wie die Markenabteilung insoweit auch zutreffend ausgeführt hat, hier der Fall. Heraldisch geprägt wird das o. g. Kennzeichen, das ursprünglich die Flagge des Europarats darstell-te, entsprechend in BGBl 1979 I S. 1800 bekannt gemacht wurde und seit 1986 als Kennzeichen der E1… genutztwird, durch einen Kranz von zwölf goldenen fünfzackigen, sich nicht be-rührenden Sternen gleicher Größe auf blauem Grund. Diese Merkmale weist auch die Marke 306 77 221 auf, wenn auch mit dem Unterschied, dass der optisch zentral angeordnete Sternenkranz in dieser Marke vierzehn statt zwölf Sterne aufweist. Der Markenabteilung ist aber auch insoweit zuzustimmen, dass diese geringe Abweichung von den betei-ligten Verkehrskreisen nicht erkannt werden wird, zumal die Sterne an-sonsten in gleicher Weise wie der Sternenkranz im Kennzeichen der E1… gestaltet sind; dies umso mehr, als diestreitgegenständliche Marke den Wortbestandteil "Europe" aufweist, was den Bezug zu "Europa" und in Verbindung mit den wesentlichen Merkmalen des Kennzeichens der E1… auchden Bezug zur E1… noch verstärkt. Auch ist dieAuffassung der Markenabteilung zutreffend, dass es unerheblich ist, wenn bei der streitgegenständlichen Marke das blaue Kreiselement zur Mitte hin eine Aufhellung aufweist und weitere Bildelemente enthält. Ei-ne Nachahmung im heraldischen Sinne wird nicht dadurch ausge-schlossen, dass das Emblem in bestimmter Weise stilisiert oder dass nur ein Teil von ihm verwendet wird (EuG/GRUR 2004, S. 773, Tz. 41). Die wesentliche Übereinstimmung graphischer Kernelemente der streit-- 9 -gegenständlichen Marke mit den heraldisch charakteristischen Merkma-len des Kennzeichens der E1… führt daher ins-gesamt dazu, hinsichtlich der streitgegenständlichen Marke von einer Nachahmung dieses Kennzeichens auszugehen.b) Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 MarkenG greift die Ausschlussbestimmung des § Abs. 2 Nr. 8 MarkenG dann nicht ein, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der jeweiligen internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen. Diese Bestimmung setzt Art. 6 ter Abs. 1 lit. c PVÜ in das deutsche Recht um. Damit wird bezweckt, Mar-keneintragungen auch in Fällen des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG zu er-möglichen, wenn der Tätigkeitsbereich der betreffenden internationalen zwischenstaatlichen Organisation in keiner sachlichen Beziehung zu dem Gebiet stehen kann, dem die Waren und Dienstleistungen der je-weiligen Marke angehören (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rdnr. 517).Wie von der Markenabteilung auch durchgeführt, ist daher eine diffe-renzierte Prüfung anhand der Waren und Dienstleistungen erforderlich, für die die streitgegenständliche Marke registriert ist. Ergibt diese Prü-fung, dass ein hinreichender Bezug zum Tätigkeitsbereich der internati-onalen zwischenstaatlichen Organisation für einzelne Waren und Dienstleistungen nicht gegeben ist, kann ein Löschungsantrag insoweit keinen Erfolg haben (vgl. auch § 50 Abs. 4 MarkenG).Jedoch ist aus Sicht des Senats auch hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen der streitgegenständlichen Marke, bei denen die Mar-kenabteilung einen sachlichen Bezug zur Tätigkeit der E1…und einen hieraus resultierenden Hinweis auf diese sup-ranationale Organisation verneint hat, ein solcher Bezug gegeben.- 10 -Die Markenabteilung ist davon ausgegangen, dass bei den Waren und Dienstleistungen "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Nahrungs-ergänzungsmittel für medizinische und nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Aminosäuren, Mineralien, Pflanzenfasern, Spurenele-menten und Steroiden; Dienstleistungen eines Fitnessstudios" ein sach-licher Bezug zum Tätigkeitsbereich der E1…deswegen nicht gegeben sei, weil es sich um kommerzielle Tätigkeits-bereiche handele, bei denen die Annahme fern liege, dass sich die E1… mit dem gewerblichen Vertrieb entsprechender Waren befasse oder ihn finanziell fördere. Ferner sei mangels einer sachlichen Beziehung auch nicht davon auszugehen, dass die beteilig-ten Verkehrskreise glauben könnten, diese Waren und Dienstleistungen unterlägen einer Qualitätskontrolle durch die E9…oder einer anderen Europäischen Institution.Diese Sichtweise erscheint indessen zu eng. Ein sachlicher Bezug zur Tätigkeit einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation liegt nicht nur in den Bereichen vor, in denen diese sich mit dem gewerbli-chen Vertrieb der Waren und Dienstleistungen befasst, für die die je-weils streitgegenständliche Marke registriert werden soll bzw. ist. Dies würde den in der Regel primär hoheitlich ausgerichteten Aufgaben in-ternationaler zwischenstaatlicher Organisationen nicht hinreichend ge-recht werden. Insoweit erscheint es mit Blick auf den Normzweck des § 8 Abs. 2 Nr. 8 MarkenG in Verbindung mit Art. 6 ter Abs. 1 lit. b PVÜ ebenfalls zu eng, wenn der Anwendungsbereich des hieraus resultie-renden Ausschlusses von Markeneintragungen auf Waren und Dienst-leistungen beschränkt wird, bei denen eine finanzielle Förderung durch die internationale zwischenstaatliche Organisation in Betracht kommt. Letztlich wird man den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auch nicht auf Waren und Dienstleistungen beschränken können, bei denen der Eindruck hervorgerufen werden könnte, sie unterlägen einer Quali-- 11 -tätskontrolle durch die internationale zwischenstaatliche Organisation. Vielmehr wird ein solcher Bezug auch dort zu bejahen sein, wo diese lenkend, regulierend und auch informierend tätig ist. Insbesondere gilt dies in Bereichen, wo die jeweilige internationale zwischenstaatliche Organisation auch und insbesondere mit Blick auf den Verbraucher-schutz tätig ist, insoweit auch eigene Kompetenzen hat und neben der Aufstellung von Regeln für die Produkt- und Dienstleistungssicherheit auch selbst oder durch beauftragte Dritte gegenüber der Öffentlichkeit Informations- und Aufklärungsarbeit leistet.Die E1…, die E9… und ihrzugeordnete Institutionen sind im Bereich der von der streitgegenständ-lichen Marke beanspruchten Waren der Klasse 3 "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" regulierend tätig. Die Richtlinie 76/768/EWG definiert kosmetische Mittel sowie die Stoffe, deren Einsatz in kosmetischen Mit-teln verboten ist, und die bei Kosmetika zugelassenen Konservierungs-mittel, Farbmittel und UV-Filter. Die E9… informiertin diesem Bereich mittels einer eigenen Datenbank. Europäische Insti-tutionen wie das der Generaldirektion Gemeinsame Forschungsstelle zugeordnete Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz nehmen in-soweit ebenfalls informierende und regulierende Aufgaben wahr. Daher kann auch bei den vorgenannten Waren ein hinreichender sachlicher Bezug bejaht werden, aufgrund dessen die streitgegenständliche Marke geeignet ist, den Eindruck einer Verbindung mit der E1…und ihren Institutionen auch mit Blick auf eine möglich er-scheinende Zertifizierung des Markeninhabers hervorzurufen.Gleiches gilt auch für die von der streitgegenständlichen Marke bean-spruchten Nahrungsergänzungsmittel der Klasse 5. Hier ist insbesonde-re mit der Richtlinie 2002/46/EG ein regulatorischer Rahmen für die Kennzeichnung und für Inhaltsstoffe von Nahrungsergänzungsmitteln - 12 -und mit der Verordnung (EG) 178/2002 ein genereller Rahmen für Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts gegeben ein-schließlich der Aufgaben der E4…(E4…). Diese Behörde ist neben der wissenschaftlichen undgutachtlichen Tätigkeit im Bereich der Lebensmittelsicherheit auch mit der Information der Öffentlichkeit befasst (Art. 23 lit. j der Verordnung (EG) 178/2002). Weitere Informationsaufgaben nimmt in diesem Be-reich das E3… wahr. Nach alledem istauch insoweit ein hinreichender Bezug der Tätigkeit der E1…und ihrer Institutionen zu den Waren der streitgegen-ständlichen Marke gegeben.Letztlich trifft dies auch für die der Klasse 41 zugeordneten "Dienstleis-tungen eines Fitnessstudios" zu. Auch hier ist durch die E7… als vonder E8… genehmigte Prüfstelle, die Qualität und Stan-dards für Bildung in der Fitnessbranche setzt, ein enger sachlicher Be-zug zwischen der vorgenannten Dienstleistung und dem Tätigkeitsbe-reich der E1… zu bejahen.c) Nach alledem war der Beschluss der Markenabteilung 3.4 aufzuheben und die Löschung der Marke 306 77 221 in vollem Umfang anzuordnen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedurfte (§ 69 MarkenG).- 13 -3. Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG), ebenso nicht für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG).Bayer Merzbach MetternichHu
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